Verfahrensgang
AG Gengenbach (Beschluss vom 21.12.2004; Aktenzeichen XVI 3/02) |
Nachgehend
Tenor
- Die Beschwerde der Anzunehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gengenbach vom 21.12.2004 (XVI 3/02) wird zurückgewiesen.
- Die Anzunehmende hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die am … geborene …, welche verheiratet ist und zwei erwachsene Söhne (…, geb. … und …, geb. …) hat, sowie Frau …, beantragten mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 04.02.2002 (vgl. öffentliche Urkunde des Notariats Gegenbach vom 04.02.2002, Urkundenrolle Nr. 184/2002; AS 1 ff.) beim Amtsgericht – Vormundschaftsgericht-Gengenbach die Annahme der … (im folgenden Anzunehmende genannt) als Kind der … (im folgenden Annehmende genannt). Diese Anträge gingen am 09.04.2002 beim Amtsgericht Gengenbach ein.
Die Annehmende war verwitwet und kinderlos. Sie ist die Patentante der Anzunehmenden. Mit Vorsorgevollmacht vom 22.03.2001 (UR 533/01, Notariat Haslach; Betreuungsakte; AS 38 ff.) erteilte die Annehmende der Anzunehmenden eine umfassende Vorsorgevollmacht.
Zum Eltern – Kind – Verhältnis ist in der notariell beurkundeten Erklärungen vom 4.2.2002 folgende Erklärung der Annehmenden festgehalten:
“…Ich bin pflegebedürftig und befinde mich seit Dezember 2000 im Haushalt meiner Nichte in …. Meine Nichte pflegt mich seitdem mit viel Hingabe und zu meiner vollsten Zufriedenheit. Schon vorher bestand mit meiner Nichte das beste Verhältnis. Ich habe sie immer wie meine eigene Tochter betrachtet und hätte sie auch schon vorher, wenn sie gewollt hätte, jederzeit adoptiert. Seit ich im Haushalt meiner Nichte bin, ist endgültig zwischen ihr und mir ein echtes Eltern – Kind – Verhältnis entstanden. Ich will sie daher adoptieren.”
Die Annehmende, die aufgrund der Folgen eines Schlaganfalles vom 04.10.2000 nicht mehr sprechen und auch nicht mehr schreiben konnte, hat diese Erklärung nach Vorlesen durch deutliches Kopfnicken bestätigt.
Die Anzunehmende hat erklärt:
“Ich … stimme den obigen Erklärungen meiner Tante voll zu. Auch ich bin der Meinung, dass zwischen mir und meiner Tante schon immer und insbesondere seitdem sich diese in meinem Haushalt befindet, ein echtes Eltern – Kind – Verhältnis besteht.”
Der Ehemann der Anzunehmenden hat am 28.03.2002 vor dem Notariat Haslach eine Genehmigungserklärung abgegeben (UR 185/20002, AS 13) und ergänzend am 11.04.2005 vor dem Notariat Gengenbach seine Einwilligung zur Adoption erklärt (UR Nr. 413/2005; AS 229 ff.).
Die Annehmende verstarb im Laufe des Verfahrens am 19.12.2002 (vgl. Sterbeurkunde vom 13.02.2003; AS 29). Gemäß dem Testament vom 02.05.2001 (Notariat Gengenbach, UR-Nr.: 631/2001) ist die Anzunehmende Alleinerbin geworden.
Das Amtsgericht – Vormundschaftsgericht – Gengenbach hörte die Anzunehmende am 18. März 2003 an. Die Mutter der Anzunehmenden, Frau …, wurde am 17.10.2003 angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Protokolle vom 18.03.2003 (AS 25 ff.) und vom 17.10.2003 (AS 57 ff.) verwiesen.
Mit Beschluss vom 29.12.2003, auf welchen vollinhaltlich Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht Gengenbach den Antrag der Annehmenden …, Frau … als Kind anzunehmen zurück (AS 69 ff.).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anzunehmenden vom 21.01.2004 (AS 77), welche mit Schreiben vom 28.01.2004 (AS 81 ff.) näher begründet wurde.
Mit Beschluss vom 03.02.2004 half das Amtsgericht Gengenbach der Beschwerde nicht ab (As. 91).
Mit Beschluss der Beschwerdekammer vom 01.03.2004 (4 T 35/04; As. 99 ff.), auf den vollinhaltlich Bezug genommen wird, wurde der Beschluss des Amtsgerichts Gengenbach vom 29.12.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Gengenbach zurückverwiesen.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen wurden die Eheleute … ( im Wege der Amtshilfe durch das Amtsgericht Herford), der Ehemann der Anzunehmenden, …, und die Söhne der Anzunehmenden … und … … angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahmen wird auf die Protokolle vom 07.09.2004 (As. 137 ff.) und vom 08.10.2004 (As. 145 ff. ) verwiesen.
Mit Beschluss vom 21.12.2004 wies das Amtsgericht Gengenbach den Antrag der Annehmenden, Frau … als Kind anzunehmen, erneut zurück. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen (As. 157 ff.).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anzunehmenden vom 30.12.2004 (As. 165 ff.) mit der die Annahme als Kind weiter verfolgt wird.
Mit Beschluss vom 11.01.2005 (As. 179) half das Amtsgericht Gengenbach der Beschwerde nicht ab.
Die Kammer hat im Termin vom 25.02.2005 die Anzunehmende angehört. Wegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf das Protokoll vom 25.02.2005 (As. 191 ff.) verwiesen. Außerdem wurde ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung des Notars … als Zeuge, dem – nach Vorlage der erforderlichen...