Entscheidungsstichwort (Thema)
Räumung und Herausgabe
Verfahrensgang
AG Offenburg (Urteil vom 02.11.1984; Aktenzeichen II C 501/84) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Offenburg vom 2.11.1984 – II C 501/84 – wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Räumungs- und Herausgabeverlangen der Kläger ist nicht begründet, da das Mietverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 9.6.1984 nicht beendet worden ist. Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob zum einen die „ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses” vom 9.6.1984 auch in eine außerordentliche Kündigung umgedeutet werden kann oder ob andererseits die Kläger den Nachweis geführt haben, daß seitens der Zweitbeklagten die streitbefangene Äußerung: „Der … kann mich am Arsch lecken” gefallen ist. Denn selbst dann, wenn man der Beweiswürdigung des Amtsgerichts insoweit folgt, daß diese Äußerung tatsächlich gefallen sei, kann darin jedoch noch kein Grund zu einer außerordentlichen Kündigung gesehen werden.
Die einmalige Beleidigung allein ist nicht so schwerwiegend, daß den Klägern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zumutbar wäre. Zwar können wiederholte oder auch eine einmalige schwerwiegende Beleidigung oder Bedrohung einen Kündigungsgrund ergeben (so Landgericht Mannheim ZMR 77 Seite 80 für eine schriftliche Bedrohung mit Geiselnahme). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu beachten, daß die Beleidigung in einer wörtlichen Auseinandersetzung gefallen ist. Es kann auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Kläger nicht in dem Hausanwesen wohnen, in dem die Beklagten die Wohnung gemietet haben. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses ist zwischen den Mietparteien hat deshalb keine so nachhaltigen Auswirkungen, als wenn die Parteien unter einem Dach wohnen müßten. Hinzukommt, daß die Störung des Vertrauensverhältnisse, soweit sie auch dadurch entstanden ist, daß die Beklagten die Nebenkostenabrechnung nicht bezahlt haben und das Mieterhöhungsverlangen vom 5.3.1982 unbeachtet gelassen haben, nicht den Beklagten angelastet werden kann. Das Mieterhöhungsverlangen war nämlich unwirksam und die Nebenkostenabrechnung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht ordnungsgemäß.
Die Kläger waren daher zu einer außerordentlichen Kündigung nicht berechtigt, so daß auf die Ordnung der Beklagten das amtsgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.
Fundstellen