Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Verfügung

 

Nachgehend

OLG Karlsruhe (Urteil vom 11.11.2005; Aktenzeichen 14 U 173/05)

 

Tenor

1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung “…”, in der der Artikel “… Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an” erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes “Gegendarstellung” als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße der Worte “…” sowie den Fließtext durch entsprechende Anordnung und Schriftgröße der Worte “Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an” in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von “…” Nr. 25 vom 18.6.2005 schreiben Sie über mich:

“EXKLUSIV

….

Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an”

und bilden dazu eine Frau ab.

Hierzu stelle ich fest:

Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenüber dieser Frau eine Gewalttat verübt.

Köln, 20. Juni 2005

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

 

Tatbestand

Der Verfügungskläger begehrt eine presserechtliche Gegendarstellung.

Auf der von der Verfügungsbeklagten veröffentlichten Titelseite der Ausgabe Nr. 25 vom 18.06.2005 der Zeitschrift “…” ist folgender Text abgedruckt:

“EXKLUSIV

….

Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an”.

Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die Anlage AG2 in der Schutzschrift, Landgericht Offenburg, Az. 2 AR 43/05, Bezug genommen.

Im Heft Nr. 25 der Zeitschrift “…” sind auf Seite 12 ein Bericht sowie auf Seite 13 ein von der Journalistin … mit dem Verfügungskläger telefonisch geführtes Interview abgedruckt. Wegen deren Inhalt wird auf die Anlage AG1 in der Schutzschrift, Landgericht Offenburg, Az. 2 AR 43/05, Bezug genommen. Vor Veröffentlichung des Heftes Nr. 25 verbot der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers der Journalistin …, welche den Verfügungskläger vor Veröffentlichung mit dem Sachverhalt konfrontierte, ausdrücklich jede Berichterstattung über den Verfügungskläger.

Mit Schreiben vom 20.06.2005 leitete der Prozessbevollmächtigte Rechtsanwalt … für den Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten die im Antrag geltend gemachte Gegendarstellung im Original und eine Originalvollmacht zu und forderte Abdruck der Gegendarstellung. Wegen des genauen Inhalts dieses Schreibens nebst Anlagen wird auf Anlage AST 2 (AS 11 – 17) Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte trat dieser Forderung entgegen.

Der Verfügungskläger hatte seine ladungsfähige Anschrift in der Antragsschrift wie folgt angegeben:…. In der mündlichen Verhandlung vom 26.07.2005 teilte er dann die Anschrift seines Erstwohnsitzes wie aus dem Rubrum ersichtlich mit.

Der Verfügungskläger behauptet:

Die streitgegenständliche Berichterstattung der Verfügungsbeklagten sei unwahr.

Der Verfügungskläger beantragt:

Dem/Der Antragsgegner/in wird im Wege der einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – auferlegt, in dem gleichen Teil der Zeitung “…”, in der der Artikel “X…. Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an” erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes “Gegendarstellung” als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße der Worte “X….” sowie den Fließtext durch entsprechende Anordnung und Schriftgröße der Worte “Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an” in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltungen und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

Auf der Titelseite von “…” Nr. 25 vom 18.6.2005 schreiben Sie über mich:

“EXKLUSIV

X.…

Geliebte zeigt ihn nach Gewalttat an”

und bilden dazu eine Frau ab.

Hierzu stelle ich fest:

Weder war die abgebildete Frau meine Geliebte noch habe ich gegenüber dieser Frau eine Gewalttat verübt.

Köln, 20. Juni 2005

X….

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte behauptet:

Die beanstandete Berichterstattung entspreche inhaltlich vollumfänglich den Tatsachen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, für den Verfügungskläger streite kein Gegendarstellungsanspruch, da die Berichterstattung in vollem Umfang zutreffe und nicht zu beanstanden sei. Es gebe weder einen Anspruch auf Abdruck einer unwahren Gegendarstellung noch ein “Recht auf Lüge”.

Außerdem sei bei Bezugnahmen auf eine Berichterstattung im Heft, wie sie hier erfolgt war, anerkannt, dass wegen des Hinweises auf der Titelseite die Ankündigung dort in einer Zusammenschau mit dem Beitrag im Heft zu sehen sei. Umso weniger als dort “Geliebte” und “Gewalttat” ebenso wie die Stellungnahme des Verfügungsklägers dazu detailliert aufgeführt sei, bleibe daneben Raum für die begehrte Gegendarstellung.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf alle Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und sonstige Aktenteile sowie die Schutzschrift der Verfügungsbeklagten nebst Anlagen (Landgericht Offenburg, Az. AR 43/05) Bezu...

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