Entscheidungsstichwort (Thema)
Forderung
Nachgehend
Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
- Das Urteil ist für die Beklagten wegen ihres Kostenerstattungsanspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten Geldentschädigung wegen der Veröffentlichung eines Berichts in Wort und Bild über ihn in der Wochenendausgabe des “…” vom 6./7.11.2004.
Der Kläger ist in … als Rechtsanwalt tätig und aufgrund seines Wirkens in der Lokalpolitik und in Ehrenämtern bekannt. Er war bis März 2005 viele Jahre Vorsitzender der …-Fraktion im Stadtrat von …. Die Beklagte Ziffer 1 ist Verlegerin, der Beklagte Ziffer 2 Chefredakteur des “…” (künftig: … genannt).
Zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Veröffentlichung führte er die Anwaltskanzlei in Sozietät mit Rechtsanwalt …, von dem er sich zwischenzeitlich getrennt hat.
Gegen … und andere Personen ermittelt die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts der strafbaren Werbung nach § 4 UWG (a.F.). Im Rahmen dieses Verfahrens erging ein richterlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss, der auch die Kanzleiräume erfasste (AG Mannheim, 42 Gs 2140/04). Ausweislich der vorgelegten Kopie (AS 29/31) dieses Beschlusses wurde der von der StA Mannheim – weitergehend – erhobene Betrugsvorwurf handschriftlich gestrichen.
In einem weiteren Ermittlungsverfahren gegen … wegen des Verdachts der Beihilfe zur Steuerhinterziehung wurde am 20.10.2004 ebenfalls ein Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss erlassen, der sich auch auf die Kanzleiräume des Klägers erstreckte (AG Mannheim, 42 Gs 2108/04 – AS 33/35).
Beide Beschlüsse wurden in der Nacht vom 04./05.11.2004 vollzogen. Hierüber berichtete das … auf der Titelseite in der Wochenendausgabe vom 6./7.11.2004 unter der Überschrift “Kapitaler Schlag gegen die Gewinnspielbranche”. Über dem Bericht ist ein Foto abgedruckt , das den Kläger während der Durchsuchung zeigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Artikel (AS 37) Bezug genommen.
Der Kläger begehrte daraufhin von den Beklagten den Abdruck einer Gegendarstellung, die Unterlassungserklärung hinsichtlich weiterer Veröffentlichung des Fotos und die Unterlassung von vier im Textbeitrag enthaltenen Äusserungen. Die Beklagten lehnten das vorprozessual gestellte Verlangen des Klägers ab. Deshalb kam es vor dem Landgericht Offenburg zu folgenden drei Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung: Gegendarstellung (1 O 104/04), Unterlassung weiterer Bildveröffentlichung (2 O 461/04) und Unterlassung der weiteren Verbreitung bestimmter Wendungen im Bericht (3 O 500/04). Die Kammern des Landgerichts haben die Beklagten antragsgemäß verurteilt und damit den Kläger in seiner Rechtsauffassung des zu bewertenden Sachverhalts bestätigt. Das Urteil wegen des Bildabdrucks haben die Beklagten nicht angefochten, in den beiden anderen Verfahren dagegen Berufung eingelegt. Wegen Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung ist das Urteil wegen der Gegendarstellung inzwischen rechtskräftig geworden (1 O 104/04); die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Unterlassung von bestimmten Textpassagen (3 O 500/04) steht noch aus.
Darüber hinaus legte der Kläger am 11.11.2004 Beschwerde beim Deutschen Presserat ein; sie wurde nicht für begründet erklärt. Auf die Stellungnahme des Beschwerdeausschusses des Deutschen Presserates vom 21.3.2005 (AS 91/93) wird Bezug genommen.
Der Kläger forderte ferner die Beklagten mit Schreiben vom 11.11.2004 auf, eine Geldentschädigung in Höhe von 35.000 € an ihn zu bezahlen (AS 45).
Im … vom 18.11.2004 wurde im Regional-Teil ein weiterer Artikel unter der Überschrift “Anwalt … hatte …-Vollmacht” veröffentlicht. Im Rahmen dieses Artikels wurde eine Fotokopie der vom Kläger begehrten, von den Beklagten indessen abgelehnten Gegendarstellung abgedruckt (AS 39).
In der Wochenendausgabe des … vom 20.11./21.11.2004 druckten die Beklagten unkommentiert und ohne Textänderung die Antworten des Klägers auf vierzehn Fragen ab; sie betrafen das Ermittlungsverfahren gegen … und die Rolle des Klägers
Gegen den Kläger, der zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Berichts nicht Beschuldigter in den Ermittlungsverfahren war, wurde zwischenzeitlich durch die Schwerpunktstaatsanwaltschaft Mannheim wegen des Verdachts des Vereitelns der Zwangsvollstreckung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet: ihm wird vorgeworfen, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung Vermögenswerte der bevorstehenden Pfändung entzogen zu haben, wobei diese Vermögenswerte nach wenigen Tagen wieder zur Verfügung gestellt wurden.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei durch die Veröffentlichung vom 6./7.11.2004 schwer in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden. Durch den Artikel werde der unzutreffende Eindruck erweckt, er sei in die Machenschaften der G...