Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde vom 10.03.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Cloppenburg vom 25.02.2011 dahingehend geändert, dass die aufgrund des Beschlusses vom 09.11.2010 von der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen auf 726,60 EUR festgesetzt werden.
2.
Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen werden diesem zu 3/4 und der Landeskasse zu 1/4 auferlegt.
Gründe
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25.02.2011, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die dem Betroffenen zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 607,60 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde vom 10.03.2011, auf deren Begründung vom 29.03.2011 ebenfalls Bezug genommen wird.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber nur teilweise Erfolg.
Die Höhe der mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Gebühren ist insgesamt nicht zu beanstanden. Die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 15.11.2010 darüber hinausgeherill:1 beantragten Gebühren sind hingegen übersetzt und damit unbillig.
Bezüglich der Gebühr nach Nr. 5100 VV RVG stellt sich die Angelegenheit für den Betroffenen in Anbetracht der konkreten Höhe der Geldbuße im Vergleich mit möglichen Geldbußen von mehr als 5.000,00 EUR als weniger bedeutend dar. Darüber hinaus ist der Verteidiger hier bereits unmittelbar nach Einleitung des Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde tätig geworden, was sich aufgrund der erleichterten Einarbeitung in den Sachverhalt ebenfalls gebührenmindemd auswirkt. Unter Berücksichtigung der vom Verteidiger insgesamt wahrgenommenen Tätigkeiten erscheint eine Grundgebühr in Höhe von 65,00 EUR als angemessen.
Hinsichtlich der Gebühren nach Nr. 5103 W RVG und Nr. 5109 VV RVG sind die Festsetzungen ebenfalls nicht zu beanstanden. Das Verfahren war in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht schwierig. In Anbetracht der vom Verteidiger insgesamt in diesen Verfahrensabschnitten erbrachten Tätigkeiten erscheinen daher Gebühren in Höhe von 100,00 EUR (Nr. 5103 VV RVG) und in Höhe von 135,00 EUR (Nr. 5109 W VRG) als angemessen
Hinsichtlich der festgesetzten Terminsgebühr hat die sofortige Beschwerde ebenso keinen Erfolg. Kriterium zur Bemessung der Gebühr ist vorrangig die Terminsdauer. Unter Zugrundelegung der Terminsdauer von lediglich ca. 10 Minuten und des Umstandes, dass das Verfahren keine rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten aufwies, ist hier keine höhere Gebühr als die vom Amtsgericht festgesetzte gerechtfertigt.
Auch hinsichtlich der Geschäftsreisekosten hat die sofortige Beschwerde keinen Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung im hiesigen Gerichtsbezirk kommt in Strafsachen die Erstattung von Geschäftsreisekosten des Wahlanwalts in Höhe von zwei fiktiven Informationsreisen des Angeklagten zu einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt in Betracht, wenn diese niedriger als die tatsächlichen Geschäftsreisekosten des Verteidigers sind. In einfach liegenden Bußgeldverfahren ist es daher angebracht, die Geschäftsreisekosten lediglich in Höhe einer fiktiven Informationsreise des Betroffenen zu einem am Gerichtsort ansässigen Verteidiger zu erstatten.
Zu Unrecht hat das Amtsgericht jedoch, die beantragte Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG abgesetzt. Die Erledigungsgebühr entsteht ihrem Sinn und Zweck nach auch dann, wenn eine Hauptverhandlung bereits stattgefunden hat, jedoch ausgesetzt wurde und eine neu anzuberaumende Hauptverhandlung durch die Mitwirkung des Verteidigers entbehrlich wird. Denn sie soll Tätigkeiten des Verteidigers honorieren, die zu einer Vermeidung einer Hauptverhandlung und damit zum Verlust der Hauptverhandlungsgebühr führen. Hier wurde durch den Schriftsatz des Verteidigers vom 03.11.2010 ein neuer Hauptverhandlungstermin erspart und der Gebührentatbestand daher ausgelöst. Die Kammer erachtet hierbei eine Gebühr in Höhe von 100,00 EUR zzgl. 19% Umsatzsteuer für angemessen, so dass sich der festgesetzte Kostenbetrag um diesen Betrag erhöht.
Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 473 Absatz 4 StPO.
Fundstellen
AGS 2011, 598 |
RVGreport 2011, 337 |
VRR 2011, 399 |