Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden Hausratversicherung, der die VHB 2000 zugrunde liegen, auf weitere Leistungen in Anspruch. Die Beklagte hat vorprozessual 14.284,72 EUR ausgezahlt und hat dabei im Vorgriff auf das neue VVG wegen behaupteter Obliegenheitsverletzung einen Abschlag von 40% vorgenommen.
Der Kläger behauptet, er sei am 12.08.2008 in Polen Opfer eines Raubüberfalles geworden, bei dem die Täter seinen Mercedes mitsamt dem darin befindlichen Gepäck und Hausrat entwendet hätten. Er habe gegen Mittag auf einem Rastplatz eine Pause gemacht. Er habe das Fahrzeug verlassen, um Abfall in einem ca. 5 m entfernten Eimer zu entsorgen, seine Ehefrau sei im Auto sitzen geblieben. Auf dem Rückweg habe er gesehen, wie ein Mann zu dem Fahrzeug gerannt sei. Der andere und er hätten die Fahrzeugtür zur gleichen Zeit erreicht. Er sei nieder geschlagen worden, der Mann sei eingestiegen. Inzwischen habe sich noch ein zweiter Mann genähert, der ihn von hinten geschlagen habe. Ihm sei es dennoch gelungen, den Zündschlüssel abzubrechen, der Motor sei aber nicht ausgegangen. Der zweite Mann habe sich auf dem Trittbrett fest geklammert und sei mit dem Fahrzeug fort gefahren. Nach etwa 500 m sei seine Frau aus dem Fahrzeug gestoßen worden und zum Parkplatz zurückgekehrt. Eine Zeugin habe sie beide zur Polizei gebracht, ihr Schwiegersohn habe sie später mit einem Auto abgeholt. Demgegenüber enthalte die von der polnischen Polizei protokollierte Aussage, soweit sie von seiner vorgetragenen Darstellung abweiche, Unrichtigkeiten, die offenbar auf Missverständnissen der Beamten beruhten. Wenn die Beklagte jetzt bestreite, dass überhaupt ein Versicherungsfall vorliege, sei sie daran gehindert, w eil sie schon Zahlungen geleistet habe. Da die Beklagte in ihrer ersten, auf das Fehlen einer Raubtat gestützten Ablehnung vom 10.09.2008 zudem darauf hingewiesen habe, dass er nur 4 Gegenstände und die Ausweispapiere als entwendet angegeben habe, habe er unverzüglich nach Erhalt des Schreibens eine umfangreiche Liste der abhanden gekommenen Gegenstände zum Ermittlungsvorgang gereicht. Diese habe sich in den Ermittlungsakten befunden, als die Beklagte Ende September 2008 Akteneinsicht genommen habe. Die Stehlgutliste befinde sich auf den Blättern vor dem Blatt, auf dem die Akteneinsicht abverfügt sei. Wenn die Beklagte meine, dass er gegenüber der Beklagten und den Ermittlungsbehörden nicht unverzüglich eine Stehlgutliste eingereicht habe, treffe das nicht zu; ihn treffe auch kein Verschulden. Denn er habe sich größte Mühe bei der Erstellung der Liste gegeben und habe wegen der Vielzahl der Sachen etliche Zeit benötigt. Die Versicherungsbedingungen sähen eine Frist nicht vor; deshalb sei es rechtzeitig, dass er unmittelbar nach Erhalt des Schreibens tätig geworden sei. Eine frühere Übergabe der Stehlgutliste hätte nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt, denn das Verfahren sei vorher schon eingestellt worden. Er meint, dass von einem Anerkenntnis der Beklagten auszugehen sei, weil die Beklagte nach Einsicht in die Ermittlungsakten mitgeteilt habe, dass sie einen Gesamtschaden von 20.474,52 EUR ermittelt habe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.189,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2009 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet, dass überhaupt ein Raub vorliegt, und trägt vor, bei der ersten Schilderung gegenüber der Polizei in Polen habe der Kläger angegeben, dass der Täter bereits im Fahrzeug gesessen habe, als der Kläger zum Fahrzeug zurück gekehrt sei. Als die Täter weggefahren seien, sei er vom Fahrzeug weggestoßen worden. Bei dieser Tat liege nur ein räuberischer Diebstahl vor, der jedoch nicht versichert sei. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe der Kläger angeben, dass die Tat begonnen habe, als er ausgestiegen sei, während er jetzt vortrage, auf dem Rückweg zum Fahrzeug gewesen zu sein, als es zur Tat gekommen sei. Ein Raub sei deshalb überhaupt nicht substantiiert vorgetragen. Den Wert der entwendeten Gegenstände habe der Kläger bei der polnischen Polizei mit ca.1.000 EUR angegeben, während er ihn später auf sogar 25.000 EUR beziffert habe. Weiter berufe sie sich auf eine Obliegenheitsverletzung, weil der Kläger bei der Polizei nicht unverzüglich eine Stehlgutliste eingereicht habe. Kulanterweise habe sie das neue VVG angewendet, so dass sie nicht völlig leistungsfrei sei, und habe einen Abschlag von 40% vorgenommen. Eine Stehlgutliste habe sich auch nicht in den Ermittlungsakten befunden, als sie im Oktober, nicht September, 2008 habe Einsicht nehmen können. Zudem sei die Liste nicht konkret genug, da die Geräte nicht individualisiert seien. Das begründe den Vorwurf grober Fahrlässigkeit, d...