Verfahrensgang

AG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 23.05.2001; Aktenzeichen E 5 C 5073/01 XXIII)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg vom 23. Mai 2001 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.828,80 DM nebst 4% Zinsen seit dem 12. April 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Von den in I. Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15% und die Beklagte 85%.

Von den in II. Instanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 15% und die Beklagte 85%.

 

Tatbestand

(Von einer Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist nur zum Teil begründet.

I.

Die Berufung der Beklagten ist begründet insoweit, als sie eine Mietminderung von 30% nicht erst seit Mitte Februar 2000 bis Juni 2000 geltend machen kann –wie vom Amtsgericht entschieden–, sondern bereits seit November 1998 die Miete um 30% mindern kann, also für weitere 15 1/2 Monate.

Die Beklagte hat mit Vertrag vom 5. Juli 1997 die fragliche 3-Zimmer-Wohnung zum Preis von 550,– DM zuzüglich einer Nebenkostenpauschale von 70,– DM pro Monat angemietet. Aufgrund der Sturmschäden am Dach des Hauses im Juni 1998 drang umfangreich Feuchtigkeit in die Wohnung der Beklagten ein. Abgesehen von feuchten Stellen in sämtlichen Räumen und Schimmelbildung führte der Wassereinbruch auch zu erheblichen optischen Beeinträchtigungen, die –wie auch die vom Sachverständigen am 2. September 1999 angefertigten Fotos zeigen– erheblich waren. Auch die Feststellungen des Amtsgerichts, welches zu dieser Frage Beweis erhoben hat, belegen anschaulich, daß die Beeinträchtigungen erheblich waren. In welchem Umfang diese Beeinträchtigungen die Tauglichkeit zum Mietgebrauch beeinträchtigten, ist jeweils eine Ermessensfrage; da sämtliche Räume von den Durchfeuchtungen betroffen waren und bei Extremwetterlagen immer wieder erneut Feuchtigkeit eindringen konnte, kommt die Kammer zu dem Ergebnis, daß eine Mietminderung von 30% unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände gerechtfertigt ist. Somit ist die Entscheidung des Amtsgerichts insoweit abzuändern, als dieses der Klägerin Mietrückstände von 852,50 DM für den streitigen Zeitraum zugesprochen hat. In der er Zeit von November 1998 bis Mitte Februar 2000 (15 1/2 Monate) schuldet die Beklagte 10% pro Monat entsprechend 55,– DM weniger als vom Amtsgericht entschieden, somit 852,50 DM weniger. Die übrigen Berechnungen des Amtsgerichts sind zutreffend, so daß eine Forderung der Klägerin von 4.828,80 DM verbleibt.

II.

Die darüber hinausgehende Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 4.828,80 DM zusteht (positive Vertragsverletzung des Mietvertrags in Verbindung mit § 242 BGB). Gemäß § 3 des Mietvertrags beträgt der Mietzins monatlich 550,– DM. Weiter heißt es dort: „Die anteiligen Betriebskosten werden erhoben in Form … einer monatlichen Pauschale von 620,– DM”. Handschriftlich daneben ist notiert 60,– Strom” und 10,– Wasser” sowie „Müll, Kanal”. Dies führt zu der Auslegung, daß eine Stromkostenpauschale und eine Wasserkostenpauschale von 60,– bzw. 10,– DM pro Monat vereinbart wurden. Abgesehen von einem eventuellen und jedenfalls unbeachtlichen Irrtum der Vermieterin dahin, daß dennoch jährlich über Strom und Wasser abgerechnet werden sollte, lag dieser Vereinbarung die gemeinsame Annahme zugrunde, daß diese monatlichen Zahlungen von 60,– bzw. 10,– DM in etwa ausreichen würden und daß die Beklagte in etwa soviel Strom verbrauchen würde, wie es für eine 3-Zimmer-Wohnung üblich ist. Dies war hier jedoch in keiner Weise der Fall. Die vom Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat zu dem Ergebnis geführt, daß die Beklagte in der Zeit vom 1. Juni 1997 (abgelesener Zwischenzählerstand des vierstelligen Zählers in der Wohnung der Beklagten: 2.504 kWh) bis zum 5. April 2000 abgelesener Zwischenzählerstand in der Wohnung der Beklagten: 7.337 kWh) 24.833 kWh verbraucht hat (das Amtsgericht hat in den Entscheidungsgründen versehentlich 34.833 kWh genannt, bei der weiteren Berechnung jedoch die zutreffende Zahl von nur 24.833 kWh zugrundegelegt).

Die Klägerin hat anhand der vorgelegten Abrechnungen der EWE und aufgrund der Aussagen der vernommenen Zeugen den Beweis geführt, daß der Zwischenzähler in der Wohnung der Beklagten zweimal über „Null” gegangen sein muß. Nur so läßt sich das Ergebnis der Abrechnungen der EWE vom 12. Oktober 1998 für den Zeitraum 2. Oktober 1997 bis 2. Oktober 1998 und vom 3. November 1999 für den Zeitraum 3. Oktober 1998 bis 12. Oktober 1998 in Verbindung mit den

Ableseergebnissen der weiteren, an den Hauptzähler angeschlossenen Wohnungen … erklären.

Zieht man von dem durch die EWE am 12. Oktober 1998 ermittelten Verbrauch von 11.837 kWh die verbrauchten kWh der Mitmieter ab, so verbleibt ein Verbrauch von 5.861 kWh, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?