Verfahrensgang
AG Wilhelmshaven (Entscheidung vom 30.05.2000; Aktenzeichen 6 C 87/00 (III)) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wilhelmshaven vom 30.05.2000 geändert und der Tenor wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.214,28 DM sowie ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000,- DM nebst 4 % Zinsen auf beide Beträge seit dem 28.09.1999 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreites aus beiden Instanzen tragen die Klägerin 1/7 und die Beklagten 6/7.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf weiteren materiellen Schadensersatz in Höhe von 5.214,28 DM.
Die Klägerin hat Anspruch auf vollständigen Ersatz der ihr durch den Unfall an ihrem Fahrzeug entstandenen materiellen Schäden. Denn zum einen bewegen sich die Reparaturkosten innerhalb der sogenannten 130 %-Grenze (bezogen auf den Wiederbeschaffungswert) und zum anderen handelt es sich nicht um eine sogenannte Billigreparatur. Zu letzterem Punkt hat der Sachverständige ... in seinem in zweiter Instanz eingeholten Gutachten ausgeführt, dass bei der Reparatur des klägerischen Fahrzeuges durch Benutzung geprüfter Gebrauchtteile eine extrem preisgünstige Instandsetzung vorgenommen worden sei, die zu einer vollständigen und technisch sowie optisch sachgerechten Instandsetzung des Fahrzeuges geführt hat. Das Gericht folgt den ausführlichen und überzeugenden Angaben des Sachverständigen und legt dessen Ausführungen seinem Urteil zugrunde, so dass der Klägerin insgesamt weitere 5.214,28 DM zuzusprechen waren.
Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 284, 286, 291 ZPO.
Die Berufung ist jedoch unbegründet, soweit die Klägerin ein höheres als das vom Amtsgericht mit insgesamt 3.000,- DM bemessene Schmerzensgeld verlangt. Denn das hierzu ebenfalls in zweiter Instanz eingeholte Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie und Unfallchirurgie Jörg Retzlaff hat ergeben, dass die Operation des rechten Hüftgelenkes nicht ursächlich auf den Unfall vom 18.08.1999 zurückzuführen ist. Vielmehr war diese Operation erforderlich aufgrund von Vorschäden, beruhend auf einem unfallunabhängigen Verschleiß. Auch die nach Angaben der Klägerin nunmehr vorliegende Pflegebedürftigkeit nach Stufe 1 ist nicht auf den Unfall und die Unfallfolgen zurückzuführen. Die nach dem Unfall erfolgte Abgabe des die Gerinnung hemmenden Mittels Marcumar habe zwar die Unfallfolgen verstärkt, habe aber zu keiner längeren Pflegebedürftigkeit der Klägerin über den Zeitpunkt von drei Monaten nach dem Unfall hinaus geführt. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes und der in dem erstinstanzlichen Urteil dargestellten Unfallfolgen - insoweit wird auf die Ausführungen des Amtsgerichtes Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO) erscheint der Kammer ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 3.000,- DM entsprechend der Auffassung des Amtsgerichtes als angemessen und ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97 ZPO.
Beschluss:
Streitwert: 6.214,28 DM
(materieller Schadensersatz: 5.214,28 DM; Schmerzensgeld: 1.000,- DM).
Fundstellen
Haufe-Index 3028441 |
DAR 2002, 223 |
DAR 2002, 223 (Volltext mit red. LS) |