Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.534,80 Euro nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 5/7 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/7.

3. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.564,80 Euro.

 

Tatbestand

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 24.11.2006 gegen 23.00 Uhr in W. im Kreuzungsbereich der B.-Straße - B.-Weg - F.-Straße ereignete. Der Kläger wurde als nicht angeschnallter Beifahrer bei diesem Verkehrsunfall verletzt, als die Beklagte zu 1) mit dem Pkw des Beklagten zu 2) haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 3) mit dem Pkw des Klägers, gefahren von dessen Ehefrau, kollidierte. Der Haftungsgrund sowie die Haftungsquote wurden rechtskräftig vor dem AG Wilhelmshaven zum Az. 6 C 96/07 festgestellt. Hiernach wurde der Unfall allein durch das Verhalten der Beklagten zu 1) verursacht, die Beklagten haften mithin zu 100 %.

Zu den Verletzungen wird im Einzelnen auf die ärztlichen Befunderhebungen und Atteste vom 29.01.2007 (vgl. Klageschrift Bl. 4 d.A.), 02.02.2007 (vgl. Bl. 9 d.A.), 06.01.2007 (Bl. 11 d.A.), 26.01.2007 (Bl. 13. d.A.) 07.11.2007 (Bl. 16 d.A.), die im Termin vorgelegten Lichtbilder und die Lichtbilder Bl. 23 bis 25 d. A. verweisen. Hiernach war der Kläger ca. 4 Stunden bewusstlos, wurde vom 24.11.2006 bis zum 27.11.2006 stationär behandelt und trug eine Gehirnerschütterung, eine Schnittwunde am linken Oberlid und im linken Stirnbereich davon. Als bisher bleibender Schaden verblieb ein leicht herabgesunkenes Oberlid links, welches ggf. noch im Rahmen einer später durchzuführenden kosmetischen Operation korrigiert werden kann.

Dem Kläger ist ein weiterer materieller Schaden zur Höhe von 534,80 Euro gemäß Aufstellung in der Klageschrift entstanden, der sich ergänzt durch eine weitere "Aufwandspauschale" zur Höhe von 30 Euro (über die bereits gezahlte Pauschale von 25 Euro hinaus) für Unannehmlichkeiten aus Anlass von Arztbesuchen und Rechtsanwaltsbesuchen.

Der Kläger behauptet, für die erlittenen Schmerzen stünde ihm ein Schmerzensgeld zur Höhe von mindestens 8.000 Euro, mithin noch zur Höhe von 5.000 Euro (abzüglich der bereits gezahlten 3.000 Euro) zu, dies selbst unter Berücksichtigung seiner Mithaftung, weil er nicht angeschnallt war.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 8.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2007, abzüglich vorprozessual gezahlter 3.000 Euro und

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 564,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Verletzungen des Klägers rechtfertigen kein Schmerzensgeld, das über den bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag zur Höhe von 3.000 Euro hinausgeht. Die weiter geltend gemachte Kostenpauschale sei nicht erstattungsfähig.

Ergänzend wird verwiesen auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Die bereits rechtskräftig festgestellt Haftung der Beklagten ergibt sich für die Beklagte zu 1) aus den §§ 18 i.V.m. 7 StVG, 823 BGB, für den Beklagten zu 2) aus § 7 StVG und für die Beklagte zu 3) aus den §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 3 PflVG.

Der unstreitige weitere materielle Schaden beläuft sich auf 534,80 Euro und ist dem Kläger in voller Höhe zu erstatten, vgl. AG Wilhelmshaven - 6 C 96/07.

Für eine weitere Kostenpauschale zur Höhe von 30 Euro aus Anlass der durch den Unfall aufgetretenen Unannehmlichkeiten, insbesondere für etwaige Anwaltsbesuche, ist kein Raum. Die Unfallregulierung ist persönliche Sache des Geschädigten, gehört zu seinem Pflichtenkreis, weshalb grundsätzlich - es sei denn der übliche Rahmen wird überschritten - Zeitaufwand und ggf. insoweit auftretende Unannehmlichkeiten nicht ersetzt werden.

Für die erlittenen Schmerzen steht dem Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens, § 254 BGB, weil er nicht angeschnallt war, ein weiteres Schmerzensgeld zur Höhe von 1.000 Euro zu.

Legt ein Beifahrer im Auto entgegen § 21 a Abs. s 1 StVO nicht den Sicherheitsgurt an, so fällt ihm ein Mitverschulden an seinen infolge der Nichtanlegung des Gurtes erlittenen Unfallverletzungen zur Last. Dabei kommt es darauf an, welche Verletzungen konkret Folge der Nichtanlegung des Gurtes sind und wie diese im Verhältnis zu Verletzungen stehen, die nicht auf der Missachtung der Gurtanlegepflicht beruhen. Die Frage der Ursächlichkeit des Nichtanschnall...

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