Tenor
I. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von Euro 2.500 sowie Schadensersatz von Euro 422,43 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von Euro 378,51 zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 2.892,51 seit dem 11.01.2007, sowie aus weiteren Euro 408,43 seit dem 30.04.2007.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagen als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger weitere 40 % (insgesamt 90 %) des materiellen und immateriellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 29.09.2003 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergehen oder übergegangen sind.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 7/13 und die Beklagten samtverbindlich 6/13.
V. Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
VI. Der Streitwert für das Verfahren wird zunächst auf Euro 8.017,50 festgesetzt, ab 30.04.2007 auf Euro 8.810,50 und ab 01.02.2008 auf Euro 8.425,93.
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger Schadensersatz, Schmerzensgeld sowie Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls.
Am 29.09.2003 fuhr der Kläger als Beifahrer des Fahrers mit dem Kfz, amtl. Kennzeichen ..., die B 2 in gerader Fahrtrichtung Richtung ... als die Beklagte zu 1) aus der hinsichtlich der Vorfahrt negativ beschilderten Staatsstraße ... (Zeichen 206) in die vorfahrtsberechtigte B ... einfuhr. Es kam zum Zusammenstoß zwischen den Fahrzeugen.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine schwergradige Schädelprellung mit HWS-Kontusion und zahlreiche Glassplitterverletzungen im Gesicht, eine Schulter-Arm-Prellung links und Prellungen beider Knie mit Gesäß- und Rückenkontusion. Die Augenbewegungen waren durch Gesichtsödem schmerzhaft. Die linke äußere Ohrregion war erheblich druckempfindlich.
Vorprozessual zahlten die Beklagten - die Beklagte zu 2) ist die Haftpflichtversicherung der Beklagten zu 1) - ein Schmerzensgeld von 2.000 Euro, sowie auf Atteste in Höhe von 35 Euro einen Betrag von 17,50 Euro (50 %) Mit Schreiben vom 28.09.2004 erkannte die Beklagte zu 2) den Feststellungsantrag im Rahmen der Haftung (50 %) an.
Mit der Klage begehrt der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 5.000 Euro, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des materiellen und immateriellen Zukunftsschadens sowie die restlichen Kosten für vorgerichtlich erholte Atteste (50 %), ferner Verdienstausfall für die Monate Oktober und November 2003. Insoweit wird auf den Inhalt der Klageschrift sowie der Schriftsätze vom 18.04.2007 (Bl. 16/17 der Akten) sowie vom 28.01.2008 (Bl. 46/47 der Akten) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagten würden samtverbindlich für den vollen Schaden haften, da er sich kein Mitverschulden zurechnen lassen müsse. Er sei zum Zeitpunkt des Unfalls angeschnallt gewesen, habe sich jedoch zum Unfallzeitpunkt vorgebeugt gehabt, um im Handschuhfach ein Ladegerät zu entnehmen. Vor dem Unfall habe er nur das Handschuhfach im Auge gehabt und nicht den Verkehr. Er habe - insoweit unstreitig - eine Narbe an der Stirn zurückbehalten. Außerdem habe er noch immer leichte Kopfschmerzen, was er vor dem Unfall nicht gehabt habe. Aber auch noch Schmerzen in der Halswirbelsäule, die in die rechte Schulter zögen.
Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 Euro nicht unterschreitet, nebst Kosten für vorgerichtliche Atteste in Höhe von 17,50 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 378,51 Euro nebst Zinsen;
ferner hat er Feststellung begehrt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtlichen noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden aufgrund des Unfalls zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 18.04.2007 hat er die Klage erhöht und beantragt,
die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn 793 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 28.01.2008 hat er die um 793 Euro erhöhte Klage in Höhe eines Teilbetrags von 384,57 Euro zurückgenommen und beantragt nunmehr, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, aber 5.000 Euro nicht unterschreiten sollte, nebst Kosten für vorgerichtliche Atteste in Höhe von 17,50 Euro und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 378,51 Euro sowie 403,83 Euro zu bezahlen, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Ferner begehrt er Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtlichen noch entstehenden materiellen und immateriellen Schaden des ...