Verfahrensgang
AG Osnabrück (Entscheidung vom 24.01.2011; Aktenzeichen 222 OWi 130/ 10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 24.01.2011 (Az.: 222 OWi 130/ 10) wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
(I)
Mit Beschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 07.04.2010 ist der Betroffene vom Vorwurf der Begehung von 8 Parkverstößen freigesprochen worden. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen sind der Landeskasse auferlegt worden. Mit Schriftsatz vom 11.11.2010 beantragte der Verteidiger des Betroffenen die Festsetzung von Anwaltsgebühren in Höhe von 2.431,14 EUR. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2011 hat das Amtsgericht Osnabrück diesen Antrag unter Verweis auf § 109a OWiG abgewiesen. Gegen den am 27.01.2011 zugestellten Beschluss hat der Betroffene am 03.02.2011 sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Bezirksrevisor ist gehört worden und beantragt die Verwerfung der sofortigen Beschwerde.
(II)
Die zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Die durch die Beauftragung des Verteidigers angefallenen Kosten sind vorliegend im Hinblick auf § 109 a Abs.1 OWiG keine notwendigen Auslagen. Für den Betroffenen war die Beauftragung eines Rechtsanwaltes nicht geboten, da es jeweils nur um ein Bußgeld in Höhe von jeweils 5,-- EUR wegen eines Parkverstoßes ging. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass insgesamt 8 Verfahren mit einander verbunden worden sind. Die Beauftragung des Verteidigers erfolgte bereits zu einem Zeitpunkt, als die Verfahren noch nicht verbunden waren und eine solche auch nicht absehbar war. Auch nach der Verbindung war eine Beauftragung nicht geboten, da das Amtsgericht bereits im Anhörungsschreiben bzgl. der Entscheidung im Beschlussverfahren darauf hinwies, den Betroffenen wegen eines Beweisverwertungsverbotes freizusprechen. Aus diesem Grunde war auch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes unter dem Gesichtspunkt der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage nicht geboten. Insofern hat auch der Verteidiger zunächst ohne Begründung Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide eingelegt und mit Schriftsatz vom 21.01.2010 lediglich den rechtlichen Hinweis des Amtsgerichts zum Beweisverwertungsverbot wiederholt.
Letztlich stellt die Entscheidung im Kostenfestsetzungsbeschluss auch kein Abweichen von der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 07.04.2010 dar, da auch dort nur die Rede davon ist, dass dem Betroffenen seine "notwendigen" Auslagen zu erstatten sind. Da aber die Anwaltskosten aus den vorstehenden Gründen keine notwendigen Auslagen sind, sind sie auch nicht zu erstatten.
(III)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 StPO.
Fundstellen