Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Haftung des Gläubigers neben dem Schuldner bei Entfernung und Verwahrung von Sachen nach ZPO § 885 Abs 3

 

Orientierungssatz

1. Der Gläubiger hat die Lagerkosten, die Kosten der Möbelträger und die Kosten des Abtransportes der nicht versteigerten Möbel zu tragen.

2. Der Gläubiger haftet für alle notwendigen Folgekosten einer von ihm betriebenen Zwangsräumung; insbesondere auch für die Kosten der Lagerung und des Transports nicht abgeforderten und nicht verkäuflichen Räumungsguts zur Mülldeponie.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1730348

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?