Tenor
Die sofortige Beschwerde des ehemaligen Angeklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts … vom 26.10.1998 – Aktenzeichen: … Cs … Js … – wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdewert wird auf 116,00 DM festgesetzt.
Gründe
Dem ehemaligen Angeklagten wurde durch Strafbefehl vom … zur Last gelegt, im Stehimbiß … in mindestens zehn Fällen für jeweils 50,00 DM Heroin verkauft zu haben. Gegen den Strafbefehl legte er Einspruch ein. Er bestritt den Tatvorwurf. Nach Prüfung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen nahm die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am … zurück.
Daraufhin wurden durch Beschluß des Amtsgerichts … vom … der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Mit Schreiben vom … hat der ehemalige Angeklagte durch seinen Verteidiger beantragt, die ihm zu erstattenden notwendigen Auslagen auf insgesamt 1.252,80 DM festzusetzen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Amtsgericht die beantragte Gebühr gemäß § 84 Abs. 2 BRAGO für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung in Höhe von 700,00 DM auf 600,00 DM ermäßigt und deshalb die notwendigen Auslagen auf insgesamt 1.136,80 DM festgesetzt.
Hiergegen hat der frühere Angeklagte rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 11 Abs. 1 RpflG, § 464 b StPO, § 104 Abs. 3 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluß zutreffend die beantragte Gebühr als unbillig hoch und daher unverbindlich gemäß § 12 BRAGO angesehen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des betreffenden Beschlusses verwiesen.
Das Vorbringen in der Beschwerdeinstanz führt zu keiner anderen Beurteilung. Es mag zutreffen, daß der Vorwurf des Betäubungsmittelhandels für den ehemaligen Angeklagten erheblich war, da er zur damaligen Zeit … eine Pizzeria und einen Stehimbiß betrieb. Gleichwohl ist dieser Aspekt nur ein zu berücksichtigendes Kriterium im Rahmen des § 12 BRAGO. Die übrigen zu beachtenden Bemessungskriterien sind als unterdurchschnittlich zu bewerten und drängen damit das für die beantragte Mittelgebühr sprechende Kriterium kompensierend zurück.
Unterdurchschnittlich sind in diesem Zusammenhang der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die (geschätzten) Vermögens- und Einkommensverhältnisse des damaligen Angeklagten (vgl. Höhe des Tagessatzes laut Strafbefehl: …). Die Angemessenheit der Höhe der Verteidigergebühr ist für jeden Verfahrensabschnitt gesondert zu beurteilen. In den Fällen des § 84 Abs. 2 BRAGO führt die Anwendung des § 83 Abs. 1 BRAGO nicht automatisch zu einer Verdoppelung der Gebühr gegenüber der Tätigkeit nur im Sinne von § 84 Abs. 1 BRAGO (so zutreffend: Madert in: Gerold/Schmidt, 13. Auflage, § 84 Rd.-Ziffer 7 c; Gottlich/Mümmler, Stichwort „Strafsachen” Anm. 1.422). Die Tätigkeit des Verteidigers nach Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl beschränkte sich darauf, daß er den Vortrag aus dem Vorverfahren lediglich wiederholte, so daß nach Auffassung der Kammer allenfalls eine Gebühr von 600,00 DM als angemessen und billig im Sinne des § 12 BRAGO anzusehen ist.
Im übrigen vertritt das Landgericht Osnabrück in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine angesetzte Gebühr nicht erst dann unbillig hoch ist, wenn sie die angemessene Gebühr um einen bestimmten Prozentsatz überschreitet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen