Entscheidungsstichwort (Thema)

Mietzinsforderung

 

Verfahrensgang

AG Osnabrück (Urteil vom 01.06.1988; Aktenzeichen 44 C 459/87)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 1.6.1988 – 44 C 459/87 – teilweise geändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 736,80 DM nebst 4 % Zinsen auf 548,– DM seit dem 3.6.1987, auf weitere 94,40 DM seit dem 3.7.1987 sowie auf weitere 94,40 DM seit dem 4.8.1987 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 2/7 die Klägerin, zu 5/7 die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges tragen zu 1/6 die Klägerin, zu 5/6 die Beklagten als Gesamtschuldner.

 

Tatbestand

Die Beklagten sind seit Februar 1978 Mieter einer Wohnung der Klägerin … Auf den Mietvertrag der Parteien vom Dezember 1980 (Bl. 9 ff d.A.) wird verwiesen. Die monatliche Kaltmiete beträgt 500,– DM.

Die Beklagten haben im Juni 1987 keine Miete gezahlt und in den Monaten Juli und August 1987 je 194,40 DM zurückgehalten.

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Wohnung weise erhebliche Feuchtigkeitserscheinungen auf, die eine Mietminderung rechtfertigten. Im übrigen seien sie berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

Zwischen den Parteien ist streitig, wodurch die Feuchtigkeitserscheinungen verursacht worden sind.

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat das Amtsgericht Osnabrück durch Urteil vom 1.6.1988 die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 886,80 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagten berechtigt seien, die monatliche Miete um 50,– DM zu mindern. Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils Bezug genommen.

Gegen dieses am 10.6.1988 zugestellte Urteil haben die Beklagten am 11.7.1988, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 10.10.1988 begründet. Sie wiederholen im wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag und vertreten die Ansicht, daß bei der Mietminderung nicht nur die Feuchtigkeitsschäden im Wohnzimmer, sondern auch im Bad und im Schlafzimmer zu berücksichtigen seien.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen … Insofern wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.11.1988.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet, mithin zulässig. In der Sache hat sie zum Teil Erfolg.

Die Beklagten sind berechtigt, in den Monaten Juni bis August 1987 die Kaltmiete um jeweils 20 % zu mindern. Weitergehende Gewährleistungsansprüche der Beklagten bestehen jedoch nicht.

Anhand des Gutachtens des Sachverständigen … vom 14.3.1988, das in dem Beweissicherungsverfahren 6 H 20/87 des Amtsgerichts Osnabrück eingeholt worden ist, läßt sich feststellen, daß im Wohnzimmer, im Schlafzimmer und im Bad der von den Beklagten angemieteten Wohnung in erheblichem Umfange Schimmelpilzbefall vorhanden ist. Die vom Sachverständigen gefertigten Fotos geben davon ein eindrucksvolles Bild. Schimmelpilzbefall an den Wänden einer Mietwohnung bilden einen Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Celle WM 1985, 11). In der Berufungsinstanz berufen sich die Beklagten nicht mehr darauf, daß in Küche und Arbeitszimmer ähnliche Erscheinungen anzutreffen seien.

Der Streit der Parteien geht darum, welche Seite die Verantwortung für den festgestellten Zustand der Mieträume trägt. Gewährleistungsansprüche des Mieters sind ausgeschlossen, wenn er selbst den Mangel allein oder jedenfalls überwiegend zu vertreten hat (vgl. Emmerich-Sonnenschein Handkommentar Miete § 537 Rz 18). Zu dieser Frage hat die Kammer eine Beweisaufnahme durchgeführt und den Sachverständigen … zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens angehört. Der Sachverständige hat ausgeführt, daß er nicht nachweisen könne, daß falsches Lüftungsverhalten der Beklagten oder unzureichende Beheizung der Wohnräume zu den Erscheinungen geführt haben. Es sei also durchaus möglich, daß der Schimmelpilzbefall auf bauseitige Schwachstellen zurückzuführen ist. Nach dem Gutachten des Sachverständigen steht auch fest, daß die Feuchtigkeitserscheinungen in der rechten oberen Ecke der Außenwand des Wohnzimmers auf von außen eindringende Feuchtigkeit zurück … Überhaupt hatte der Sachverständige in den Außenwänden viele Stellen mit Rissen vorgefunden. Im Badezimmer hat der Sachverständige oberhalb des Rolladenkastens leichte Zugerscheinungen festgestellt, die zu einer Unterkühlung der Deckenoberfläche führten. Schließlich ist zwischen den Parteien unstreitig, daß d...

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