Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenkostenabrechnung
Verfahrensgang
Tenor
- Die Berufung der Kläger gegen das am 11.03.2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Nordhorn wird zurückgewiesen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Rechtsansicht der Kläger ist die streitgegenständliche Betriebskostenabrechnung für den Zeitraum 01.01. – 31.12.2001 nicht fällig. Sie wurde durch die Kläger nicht ordnungsgemäß erteilt, da sie sie sowohl fehlerhaft erstellt worden ist als auch sich als nicht nachprüfbar erweist.
1)
Die Heizkostenabrechnung der Fa… Viterra Energy Services GmbH & Co. KG vom 21.03.2002, die Bestandteil der Betriebskostenabrechnung der Kläger vom 13.08.2003 ist, stellt keine “ordnungsgemässe Abrechnung” dar.
Der Anspruch des Vermieters auf Zahlung von (restlichen) Nebenkosten wird nach Rechtsprechung und Literatur (seit BGH NJW 1982,573; Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 6. Aufl., Rz. 3328 ff; Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 3. Aufl., H Rz. 6 ff. ; ders. in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 556 Rz. 422 ff.) grundsätzlich frühestens fällig mit der Erteilung einer “ordnungsgemässen Abrechnung”. Diese muss den Anforderungen des § 259 BGB gerecht werden, also eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten.
Daran fehlt es hier. Für die Prüffähigkeit ist zwar nicht erforderlich die Übereinstimmung des Abrechnungszeitraums für die gelieferte Energie mit dem tatsächlichen Ablesezeitraum (vgl. OLG Schleswig NJW-RR 1991,78). Einzustellen in die Heizkostenabrechnung sind aber vor allem die Brennstoffkosten, wobei für ihre Berücksichtigung das Datum der Lieferung/Ablesung maßgeblich ist. Mithin müssen die Liefer- bzw. Ablesedaten in der Abrechnung enthalten sein (Lammel in: Schmidt-Futterer, a.a.O., § 6 HeizKostV Rz. 11). Diese Angaben fehlen auch in der Einzelabrechnung vom 21.03.2002. Aufgeführt sind dort nur “Rechnungen”. Obgleich die Rubrik “Datum” in der Abrechnung vorgesehen ist, fehlen entsprechende Angaben.
Zudem enthält die vorgelegte Abrechnung keinen Hinweis auf die Art und Weise, wie der in Rechnung gestellte Heizkostenverbrauch vom 20.02.2002 (Ablesetag) auf den 31.12.2001 (Ende des Abrechnungszeitraums) “heruntergerechnet” worden ist (vgl. auch LG Hamburg, Die Heizkostenabrechnung 2003,22). Dieses hat die Fa… Viterra Energy Services GmbH & Co. KG zwar in ihren Schreiben vom 28.06. und 10.09.2002 nachgeholt. Gleichwohl reichen die dortigen Angaben nach Auffassung des Gerichts – unabhängig davon, ob das Verfahren zutreffend angwandt worden ist, siehe dazu Ausführungen zu 2) – nicht aus. Eine Abrechnung ist dann nachprüfbar, wenn auch ein betriebswirtschaftlich und juristisch nicht geschulter Nutzer sie nachvollziehen kann, wobei von diesem eine gewisse Gedankenarbeit abgefordert werden kann. Daran fehlt es. Die Abrechnung von Heizkosten nach Verbrauch ist ohnehin kompliziert. Sie kann daher – insbesondere bei Abrechnung auf der Grundlage der sog. Gradzahltage – nur nachvollzogen werden, wenn jeder Rechenschritt aufgeführt und erklärt wird (LG Krefeld WuM 1987,360; Schmid, a.a.O. Rz. 6192). Die Methode der Gradzahltage und ihre Anwendung im vorliegenden Fall ist nicht hinreichend erläutert worden. Gerade in ihrem Schreiben vom 28.06.2002 wird nach der Darstellung der Gradtagtabelle bei der Umrechnung der Verbrauchswerte und Spezifizierung auf die Beklagte von einem Messzeitraum vom 06.12.1999 bis 20.02.2002 und von einem Abrechnungszeitraum vom 06.1999 bis zum 31.12.2000 ausgegangen. Der hier zugrundezulegende Abrechnungszeitraum betrifft aber das Kalenderjahr 2001. Es fehlt die Darstellung von Rechenschritten.
2)
Schließlich ist die Abrechnung wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizKV) fehlerhaft.
Da die Heizkostenverordnung keine Länge der Abrechnungszeiträume vorschreibt, ist – entsprechend § 4 MHG bzw. § 20 Abs.3 S. 2 NMV – jährlich abzurechnen. Dabei sollte der Abrechnungszeitraum dem Ablesezeitraum entsprechen.
Es bestehen bereits Zweifel daran, ob nicht die verspätete Ablesung der Heizkostenverteiler bzw. Warmwasserzähler am 20.02.2002 durch die Fa… Viterra für die Abrechnungsperiode 2001 zur Ordnungswidrigkeit der Heizkostenabrechnung führt (bejahend für einen deutlicheren Fall: AG Köln, Urteil vom 28.10.1998, Az. 213 C 156/98, WuM 2000, 213). Dafür spricht die Möglichkeit von Nachteilen, die einem Mieter durch die verspätete Ablesung entstehen können und die in der angefochtenen Entscheidung (WuM 2003,326) sowie im vorzitierten Urteil des AG Köln aufgeführt sind. Diese Bedenken werden von der Kammer geteilt (so offenbar auch im Grundsatz: OLG Schleswig a.a.O., dort allerdings mit der Besonderheit, dass der Zeitraum (8 Woch...