Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erlitt am 25.9.94 einen Unfall, als er als Kassierer bei einem Autorennen tätig war. Der Beklagte zu 1 hielt mit seinem Pkw, hinter dem sich ein breiterer Anhänger mit einem aufgeladenen Rennauto befand, bei der Kasse an. Beim Anfahren wurde der Kläger vom Hänger angefahren (Bl. 37 dA). Der Kläger erlitt einen Sprunggelenksbruch am rechten Bein mit Komplikationen, so daß er gemäß dem Arztbericht vom 21.12.94 noch nicht gehfähig war. Die Beklagten haben 10.000 DM vorprozessual gezahlt (Bl.39 dA).
Er behauptet im wesentlichen: Der Beklagte zu 1 habe ihn mit dem Kotflügel des Anhängers angefahren. Er hält ein Schmerzensgeld von ursprünglich 30.000 DM und nunmehr 45.000 DM für angemessen, weil die Knochenbruch-Komplikation darin bestehe, daß der Knochen entkalkt ist und lediglich Knorpel gebildet hat; er könne nicht ohne Krücken laufen und der Heilungserfolg sei auf unbestimmte Zeit verzögert (Bl. 7 dA). Gemäß der Schadensaufstellung vom 11.5.95 (Bl.9 dA) habe er einen Sachschaden von 2.587,66 DM erlitten, insbesondere durch Besuchsfahrten.
Der Kläger, der ursprünglich 24.587,66 DM und dann 22.587,66 DM geltend gemacht hatte, beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
an den Kläger 37.587,66 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 16.11.94 zu zahlen.
Er beantragt ferner,
festzustellen, daß die Beklagten dem Kläger alle zukünftigen immateriellen und materiellen Schäden aus dem Unfall vom 25.9.94 zu ersetzen, soweit sie nicht von öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern übernommen werden.
Die Beklagten beantragen
Klagabweisung.
Die Beklagten behaupten im wesentlichen, daß der Unfall passiert sei, weil der Kläger sich von der Kasse nochmals umgewandt und dann in die Fahrspur des breiteren Anhängers geriet.
Das Gericht hat Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte zu 2 hat schuldhaft gehandelt, so daß der Kläger Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Denn unstreitig hat er den Kläger mit dem Anhänger leicht angefahren. Der Beklagte handelte schuldhaft, weil er beim Losfahren nicht in den rechten Außenspiegel sah oder aus sonstigen Gründen den Kläger übersah. Bei seiner persönlichen Anhörung hat der Beklagte zu 2 selbst bekundet, daß er beim Losfahren in den linken Spiegel sah, um den Hänger nicht auf die linke Grasnarbe des (schmalen) Weges geraten zu lassen. Beim Losfahren hätte er aber insbesondere in den rechten Spiegel sehen müssen, weil sich dort Personen aufhielten und wenig Platz war. Im übrigen haben die Zeugen L. und von T. sowie der als Partei vernommene Kläger bestätigt, daß sich der Kläger noch nicht von dem klägerischen Fahrzeug wegbewegt hatte.
Ein Mitverschulden haben die Beklagten nicht bewiesen. Der Bruder des Beklagten zu 2 hat nicht gesehen, daß der Kläger mit Sicherheit sich schon aus dem Gefahrenbereich des Gespannes herausbewegt hatte und nun plötzlich wieder zurückkam. Im übrigen stehen dem die Aussagen der vorgenannten Zeugen entgegen.
Die nicht erschienene Zeugin S. brauchte nicht vernommen zu werden, weil nicht der Beklagte diese Zeugin benannt hat.
Ein erhebliches Mitverschulden des Klägers kann auch nicht darin gesehen werden, daß nach dem Losfahren eine gewisse Zeit verging, bis der Kotflügel des Anhängers den Kläger erreichte. Unabhängig von der Geschwindigkeit des Gespannes ist nicht sicher, daß der Kläger, nachdem er sich vom Fahrzeug nach dem Kassieren umgewandt hatte, überhaupt das Losfahren bemerkte. In jedem Fall trägt der Autofahrer gerade bei den vorliegend beengten Verhältnissen so sehr die Verantwortung für eine freie Bahn, daß ein etwaiges Mitverschulden des Fußgängers sowohl bei § 847 BGB als auch erst recht bei § 17 StVG nicht ins Gewicht fällt (§ 254 BGB).
Die Beklagten haften somit sowohl gemäß §§ 823, 847 BGB als auch gemäß § 17 StVG in voller Höhe.
Bereits der unbestrittene Bruch des Sprunggelenks mit den in dem Arztbericht vom 21.12.94 (Bl.94 dA) geschilderten Komplikationen rechtfertigt ein erhebliches Schmerzensgeld. Das gerichtliche Gutachten hat überzeugend die erhebliche Komplikation mit den Dauerfolgen bestätigt. Der Kläger kann nur kurze Zeit (15 bis 20 Minuten) schmerzfrei gehen. Er kann allerdings durchaus längere Zeit gehen, wobei dabei freilich Schmerzen auftreten. Auf dauernde Schmerztabletten ist er nur für eine Übergangszeit angewiesen, bis er sich wieder an die alten Routinebewegungen gewöhnt hat. Überhaupt soll er sich wieder bewegen, um die Schonhaltung und die damit einhergehende Versteifung zu vermeiden bzw. zurückzubilden. Insbesondere ist für den Kläger die Rückkehr in den alten Beruf angezeigt, weil er dort keine Zwangshaltung einzunehmen braucht und sich viel abwechselnd belastet. Seine schriftsätzlichen Befürchtungen sind therapeutisch gerade kontraproduktiv. Dies alles ändert nichts daran, daß der Kläger gut 1 1/2 Jahre nach dem Unfall immer noch nicht arbeitet und erhebliche Behinderungen beim gehen hat. Der Gutachter hat die MdE auf 30 % a...