Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2002 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 76 % und die Beklagten 24 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall, der sich am 09.09.2000 in xxx auf der Straße xxx ereignete, in Anspruch.

Am Unfalltage befuhr die Klägerin als Beifahrerin mit ihrem Sohn xxx in einem Opel Corsa, amtliches Kennzeichen xxx, die Straße xxx.

Der Beklagte zu 1. befuhr mit dem Fahrzeug VW 86 E, amtliches Kennzeichen xxx, welches bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, die Straße xxx in Richtung xxx.

Ihm folgte xxx.

Der Beklagte zu 1. warf eine Cola-Dose aus dem Fahrzeug. Der ihm folgende xxx musste ausweichen und geriet mit seinem Fahrzeug auf die Gegenfahrbahn, wo ihm xxx entgegenkam.

Dieser wich aus, geriet mit seinem Fahrzeug auf den Grünstreifen, schleuderte auf die Fahrbahn zurück, wo er zunächst seitlich mit dem von xxx gesteuerten Pkw kollidierte und schließlich mit dem Fahrzeug des Sohnes der Klägerin zusammenstieß.

Die Klägerin wurde lebensgefährlich verletzt.

Nachdem sie aus dem Fahrzeug geborgen worden war, wurde sie mit dem Rettungshubschrauber in die Städtischen Kliniken O. transportiert.

Dort stellte man fest, dass sich die Klägerin bei dem Unfall eine zweitgradig offene distale Patellatrümmerfraktur links, eine dislozierte Ulnafraktur links, eine Nasenbeinfraktur, eine Risswunde an der Stirn sowie Schnittwunden über beiden Ellenbogengelenken zugezogen hatte.

Am Unfalltag erfolgte die operative Versorgung der Patellafraktur mit Teilresektion, transossäre Refixation der Patellasehne und Sicherung der Nähte mittels Drahtcerclage, außerdem wurde die Ulanfraktur plattenosteosynthetisch versorgt und die Nasenbeinfraktur wurde geschlossen reponiert. Ein Schleimbeutel wurde entfernt und die Wunden an den linken Ellenbogengelenken gereinigt. Schließlich wurden die Wunden im Gesicht versorgt.

Am 15.09.2000 wurde die Klägerin in das xxx-Stift verlegt. Am 25.09.2000 wurde sie aus dem Krankenhaus entlassen.

Die Klägerin musste sich zahlreichen stationären und ambulanten Krankenhausaufenthalten und operativen Eingriffen unterziehen.

Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Seite 2 bis 6 des Gutachtens des Sachverständigen xxx vom 25.01.2005 (Bl. 170-174 Bd. 1 d.A.) Bezug genommen.

Auf Wunsch der Beklagten zu 2. unterzog sich die Klägerin am 07.11.2002 einer gutachterlichen Untersuchung in der Klinik und Polyklinik für Unfall- und Handchirurgie der Universitätsklinik M.

Der Gutachter xxx stellte folgenden Unfallfolgezustand fest:

- "Asensibilität rechte Stirn

- Multiple Narben des Gesichtsschädels

- Knöchern konsolidierte Ulnafraktur, teils hyposensibel

- Narben über der linken Elle

- Narbenbildung beider Beckenkämme, linksseitig mit postoperativer Meralgia paraesthetica und Taubheit des linken Oberschenkels

- Deutliches Streck- und Beugedefizit linkes Kniegelenk mit

- retropatellarer Arthrose

- Muskelverschmächtigung linker Oberschenkel

- Glaubhafte Beschwerdesymptomatik linkes Knie

- Ausgedehnte Narbenbezirke linkes Knie, teils asensibel

- Röntgenologische Korrelate."

Die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund des Unfalls veranschlagte er auf 40 %.

Längere stehende und gehende Tätigkeiten waren aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen wegen des Kniegelenkschadens nicht mehr möglich.

Des Weiteren heißt es auf Seite 26 des Gutachtens vom 25.11.2002, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 7-33 Bd. 1 d.A.): "Vor allen Dingen kommt hier das Streck- und Beugedefizit sowie die persistierenden Beschwerden bei retropatellarer Arthrose zum Tragen. Mittelfristig wird dieser Zustand endroprothesenpflichtig sein, dieses stellt allerdings keinen duldungspflichtigen Eingriff dar ... Auch ist davon auszugehen, dass die private Lebensführung stark beeinträchtigt sein wird, da es der Patientin nicht mehr möglich sein wird, schmerzfrei längere Strecken zurückzulegen ...".

Außerdem wurde die Klägerin am 07.11.2002 auf Veranlassung der Beklagten zu 2. im Institut für Klinische Radiologie für Universitätsklinik M. röntgenologisch untersucht.

Bezüglich des linken Kniegelenkes wurden u.a. folgende Befunde erhoben: ... Keine traumatischen oder posttraumatischen Knochenveränderungen von distalem Femurende sowie proximalen Tibia- und Fibulaende. Im Kniegelenk bislang keine sekundär-arthrotischen Veränderungen.".

Wegen der Einzelheiten der im Rahmen der Untersuchung getroffenen Feststellungen wird auf das Gutachten von xxx sowie xxx vom 13.01.2003 (Bl. 80-84 d.A.) verwiesen.

Nachdem die Beklagte zu 2. zunächst einen Betrag in Höhe von 10.000 DM am 11.09.2000 gezahlt hatte, forderte die Klägerin die Beklagte zu 2. unter Fristsetzung bis zum 03.10...

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