Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.01.2013; Aktenzeichen 4 StR 258/12)

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 23.06.2007 auf dem Sportplatz ...(...) in Paderborn künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte zu 2) 2.500,- € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.11.2010 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger selbst 32%, die Beklagten als Gesamtschuldner 33%, und die Beklagte zu 2) weitere 35%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) tragen 61% der Beklagte selbst und 39% der Kläger.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat diese zu 67% selbst zu tragen, zu 33% der Kläger.

Das Urteil ist für den Kläger und die Beklagte zu 2) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 1) zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Leistung von Schadensersatz bzw. Schmerzensgeld aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung in Anspruch.

Am 23.06.2007 befanden sich sowohl der Kläger als auch die Eheleute ..., die Beklagten auf dem ... in Paderborn auf dem Sportplatz ....

Gegen 1.35 Uhr, als sich der Beklagte bereits auf dem Nachhauseweg befand, ging die Beklagte zu 2) zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beklagten zu 1) am Kläger vorbei und schlug ihn unvermittelt mit einem gläsernen Bierkrug mehrfach ins Gesicht. Der Beklagte zu 1) schlug den Kläger sodann mit der Faust ins Gesicht. Nachdem der Kläger zu Boden gegangen war, tragen beide Beklagten abwechselnd auf den Kläger ein.

Der Kläger erlitt bei der Auseinandersetzung erheblich Verletzungen, so u.a. ein schweres Schädelhirntrauma mit Bewusstlosigkeit im Typ III, schwerste Gesichtsverletzungen mit Hämatomen beider Augen, eine Nasenbeinfraktur, sowie Trittverletzungen mit Hämatomen am Rücken und zahlreiche Prellungen und Schürfwunden am Körper. Aufgrund der erlittenen Verletzungen befand sich der Klägerin in der Zeit vom 23.06.2007 bis zum 02.07.2007 in stationärer Behandlung.

Wegen der vorbeschriebenen tätlichen Übergriffe wurden die Beklagten durch das Amtsgericht Paderborn mit Entscheidung vom 09.09.2008 (Az. 112 Js 786/07) der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und unter Strafvorbehalt verwarnt. Die Beklagten haben im Rahmen der dortigen mündlichen Verhandlung den Anklagevorwurf vollumfänglich eingestanden.

Der Kläger behauptet, nach wie vor unter den Folgen des Angriffs zu leiden. So befinde er sich fortlaufend in ärztlicher Therapie und leide überdies unter inneren Unruhezuständen, Panikattacken, Schlafstörungen und Angststörungen, durch welche sein tägliches Leben erheblich beeinträchtigt werde; so könne er keine Feiern oder größere Ansammlungen von Menschenmengen mehr aufsuchen; auch seinem Beruf als Autohändler könne er nur noch in eingeschränktem Maße nachgehen. Seit dem Vorfall sei er zudem zu 30 % schwerbehindert.

Der Klägers erachtet daher ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.500,- € für angemessen.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.500,- € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2010 zu zahlen;

  • 2.

    festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 23.06.2007 auf den Sportplatz ...(...) in Paderborn, künftig entstehen, zu ersetzen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergehen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte zu 2),

den Kläger zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 11.11.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung bestreiten die Beklagten, den Kläger unvermittelt angegriffen zu haben; auch bestreiten sie, dass der Kläger nach wie vor unter den Folgen der Auseinandersetzung leide, sowie die von ihm geschilderten Angststörungen und Einschränkungen im beruflichen und privaten Lebensbereich; die Schwerbehinderung sei nicht auf den Vorfall vom 23.06.2007 zurückzuführen.

Jedenfalls, so die Ansicht der Beklagten, träfe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden. Hierzu behaupten sie, dass es bereits ein Jahr zuvor zu einem sexuelle...

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