Tenor
Unter Aufhebung des Teilversäumnisurteils vom 20.02.2007 werden die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 23.530,27 € (i. W. dreiundzwanzigtausendfünfhundertdreißig 27/100 Euro), die Beklagten zu 2-6) und 8-10) nebst 4 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2007, die Beklagte zu 7) nebst 4 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2007 und die Beklagte zu 1) nebst 4 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2007 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungs-ansprüche geltend.
Die Beklagten sind aufgrund privatschriftlichen Testamentes vom 04.11.2002 Erben der am 13.07.2004 verstorbenen Frau ..., zuletzt wohnhaft in ..., geworden. Der Kläger ist der Vater der Erblasserin und ihres Bruders. Die Mutter der Erblasserin ist vorverstorben. Die Erblasserin selbst war unverheiratet und kinderlos.
Der Nachlass der Erblasserin setzt sich wie folgt zusammen:
Sparbuch bei der Bank für Caritas 76,01 €
Sparbuch bei der Bank für Caritas 15.916,36 €
Sparbuch bei der Bank für Caritas 6.582,36 €
Sparbuch bei der Bank für Caritas 6.064,52 €
Wertpapierdepot 70.166,81 €
Girokonto 5.691,26 €
DIFA-Fonds 17.912,57 €
DIFA-Fonds 9.692,39 €.
Des weiteren hatte die Erblasserin zwei Lebensversicherungen bei der ... mit Versicherungsnummer ... und Versicherungsnummer ..., sowie zwei Versicherungen bei dem Versorgungswerk der ... GmbH Nr. ... und Nr. ... abgeschlossen. Widerruflich Bezugsberechtigte waren die Beklagten. Die ausgezahlte Versicherungssumme zuzüglich Überschussbeteiligung belief sich bei der Lebensversicherung der ... mit der Versicherungsnummer ... auf 44.490,08 €, bei der Lebensversicherung der ... mit der Versicherungsnummer ... auf 20.374,92 €. Bezüglich der Versicherung Nr. ... bei dem Versorgungswerk der ... GmbH belief sich die ausgezahlte Versicherungssumme nebst Überschussanteil auf insgesamt 50.721,10 €, bei der Versicherung Nr. ... auf 3.125,90 €.
Auf den Pflichtteils- sowie Pflichtteilsergänzungsanspruch des Klägers haben die Beklagten insgesamt 39.173,30 € gezahlt.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Lebensversicherung der ... mit der Versicherungsnummer ... nicht nur mit der Summe der eingezahlten Prämien in Höhe von unstreitig 60.936,80 €, sondern mit der gesamten Versicherungssumme in die Berechnung einzustellen sei. Schenkungsgegenstand sei die gesamte Versicherungssumme und nicht etwa die Summe der eingezahlten Versicherungsprämien. Bei der weiteren Lebensversicherung der ... mit Versicherungsnummer ... sowie den Versicherungen bei dem Versorgungswerk der ... GmbH seien ebenfalls nicht die Prämien, sondern die Versicherungssumme zu berücksichtigen. Bei der Lebensversicherung mit der Versicherungsnummer ... greife die 10-Jahressperre gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nicht ein, da bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall bei einem widerruflichen Bezugsrecht der Zeitpunkt, in dem der Schenker den Gegenstand tatsächlich und rechtlich an den Beschenkten verliere, der des Erbfalls sei, denn bis zu diesem Zeitpunkt hätte die Erblasserin das Bezugrecht jederzeit wiederrufen oder ändern können.
Die Kammer hat am 20.02.2007 im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte zu 1) Teilversäumnisurteil erlassen (vgl. Blatt 52 ff. der Akte). Gegen das ihr am 13.03.2007 zugestellte Teilversäumnisurteil hat die Beklagte zu 1) mit Schriftsatz vom 14.03.2007, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Einspruch eingelegt.
Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hat, die Beklagten zur Zahlung von 24.033,77 € nebst Zinsen zu verurteilen, hat er die Klageforderung mit Schriftsatz vom 29.11.2006 auf 23.530,27 € reduziert und beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 23.530,27 € nebst 4 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
das Teilversäumnisurteil vom 20.02.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Bezüglich der Lebensversicherung der ... mit Versicherungsnummer ... sind die Beklagten der Ansicht, dass pflichtteilsrelevant nur die gezahlten Prämien in Höhe von 16.936,80 € seien. Bezüglich der Lebensversicherung der ... mit Versicherungsnummer ... greife die 10-Jahressperre gemäß § 2325 Abs. 3 BGB ein, da die Erblasserin, was zwischen den Partein unstreitig ist, zum Stichtag des 01.06.1994 60.000,00 DM an die ... als Beitragsvorauszahlung überwiesen habe. Die tatsächliche Entfernung aus dem aktuellen Barvermögen sei daher außerhalb der 10-Jahresfrist erfolgt. Bezüglich der Versicherungen bei dem Versorgungswerk der ... GmbH seien ebenfalls nur die innerhalb der 10-Jahresfrist unstreitig gezahlten Prämien in Höhe von 2.396,12 € in die Berechnung einzustellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schrift...