Entscheidungsstichwort (Thema)
Sittenwidrigkeit einer vertraglichen Regelung des nichtehelichen Zusammenlebens bei bestehender Ehe
Leitsatz (amtlich)
Regeln Partner einer – in Aussicht genommenen – nichtehelichen Lebensgemeinschaft ihr Zusammenleben und die wirtschaftlichen Folgen im Falle des Scheiterns in einem notariellen Vertrag, so ist dieser sittenwidrig, wenn eine solche Vereinbarung während noch bestehender Ehen der Vertragsparteien geschlossen wurde.
Normenkette
BGB §§ 138-139, 812 Abs. 1 S. 1, § 988
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschungsbewilligung betreffend das zu ihren Gunsten eingeräumte Wohnrecht an der Eigentumswohnung und das Nutzungsrecht an eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtes Paderborn, 320/100 Miteigentumsanteil, Eisen, Flur … Flurstück … verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoß Nr. 2, sowie mit 10/1000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an der Garage Nr. … des Aufteilungsplanes zu erteilen und die Wohnung samt Garage zu räumen und an den Kläger herauszugeben.
Es wird festgestellt, daß die in der notariellen Vereinbarung des Notars … vom 10.03.1995, Urk-Nr. … unter Ziffer b) aufgeführte Zahlungsverpflichtung des Klägers an die Beklagte auch insoweit nicht besteht, wie sie nicht Gegenstand der Widerklage ist.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 32.746,79 DM nebst 4 % Zinsen aus 10.700,– DM seit 05.02.1998, sowie aus weiteren 22.046,79 DM seit 06.05.1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird in ihrer Gesamtheit abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30 % und die Beklagte zu 70 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Sicherheit kann auch durch Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Rückgabe von Zuwendungen an die Beklagte im Hinblick auf eine geplante, letztlich aber nicht realisierte nichteheliche Lebensgemeinschaft.
Anfang 1990 lernten sich die Parteien kennen. Beide waren verheiratet, die Beklagte lebte in Scheidung. Sie planten die Gründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Aufgrund der Pläne für eine gemeinsame Zukunft schlossen sie am 10.3.1995 eine notarielle Vereinbarung, nach welcher der Beklagten ein Wohnrecht an der Eigentumswohnung des Klägers, … in … eingeräumt wurde und sich der Kläger verpflichtete, im Falle der Aufhebung oder des Nichtzustandekommens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft 10 Jahre lang monatlich 800,– DM an die Beklagte zu zahlen. Das Wohnrecht sollte nur auf schriftlichen Antrag, auf den die Parteien in der Folgezeit verzichteten, im Grundbuch eingetragen werden. Auch mußte die Beklagte auf selbiges bei Aufnahme eines anderen Mannes als Lebenspartner in, die Wohnung verzichten und eine Löschungsbewilligung erteilten. Letztlich kam es trotz mehrfacher Ankündigungen nicht zum Einzug des Klägers in die von der Beklagten bewohnte Eigentumswohnung und zu einem nichtehelichen Zusammenleben. Im Herbst 1997 beendeten die Parteien endgültig und gegenseitig ihre Beziehung. Nachdem der Kläger seinen Verzichtsanspruch aus dem notariellen Vertrag geltend gemacht hatte, veranlaßte die Beklagte die Eintragung des Wohnrechts ins Grundbuch.
Der Kläger hält den notariellen Vertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig und behauptet, stets deutlich gemacht zu haben, daß er mit dem Scheidungsverfahren der Beklagten vor allem in finanzieller Hinsicht nichts zu tun habe.
Im März 1994 bestellte die Klägerin den streitgegenständlichen BMW. Der Kläger behauptet, es sei abgesprochen gewesen, daß der PKW ihm gehören solle und die Beklagte ihn lediglich auf seine Gestattung nutzen dürfe. Grund für diese Vereinbarung sei gewesen, daß im Falle einer Scheidung seine Ehefrau die Hälfte seines Vermögens erhalten hätte.
Außerdem behauptet der Kläger, das Reitpferd Diana der Beklagten zur Nutzung durch ihre Töchter überlassen zu haben, ebenso den streitgegenständlichen Roller. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, die Tochter … ihm den Kaufpreis für den Roller zurückerstatten wollen, sobald sie selbst Geld verdiene.
Ferner bestand auf Namen der Beklagten unter Mitberechtigung des Klägers ein Schließfach bei der Deutschen Bank in … zu dem beide Parteien einen Schlüssel besaßen. In diesem war zwischenzeitlich Bargeld in Höhe von 120.000,– DM deponiert. Hiervon wurden Pferd, Roller und BMW bezahlt. Die restlichen 38.000,– DM, behauptet der Kläger, habe die Beklagte verbraucht. Er selbst habe zum Schließfach keinen Zugriff mehr gehabt, nachdem ihm die Beklagte den Schlüssel entwendet habe.
Weiterhin macht der Kläger für die Nutzung der Wohnung für September 1996 bis April 1998 den ortsüblichen Mietzins geltend, der sich bei einer solchen Wohnung unstreitig auf 1.100,– DM beläuft. Ferner habe die Beklagte seit 1995 die Nebenkosten zu t...