Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. August 1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 4.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. August 1998 zu zahlen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 39.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Beschwer des Klägers beträgt 312.546,79 DM.
Tatbestand
Die im Jahre 1996 von ihrem Ehemann geschiedene Beklagte und der noch heute verheiratete Kläger lernten einander im Jahre 1990 kennen. Zwischen ihnen entwickelte sich eine Liebesbeziehung, die nach ihrer beider Vorstellung nach der Trennung vom jeweiligen Ehepartner zu einem künftigen Zusammenleben in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft führen sollte. Noch während des im November 1993 anhängig gewordenen Scheidungsverfahrens der Beklagten und ihres Ehemanns und eines daraus resultierenden weiteren Rechtsstreits über den Unterhalt der Beklagten schlössen die Parteien am 10. März 1995 zur Urkundenrolle-Nr. 104/1995 des Notars … eine Vereinbarung, in deren Präambel es wörtlich heißt:
„Die Erschienenen erklärten vorab:
Wir beabsichtigen, in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenzuleben.
… ist verheiratet, ihr Scheidungsverfahren ist beim Familiengericht in … anhängig.
Sie verhandelt derzeit mit ihrem Ehemann über Unterhalt, evtl. einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht mit Abfindungsregelung.
… beabsichtigt, für diesen Fall … besser abzusichern. Er möchte insbesondere ihr Risiko übernehmen, lediglich auf diese Abfindungssumme bzw. einen geringen monatlichen Unterhalt angewiesen zu sein, wenn – aus welchem Grunde auch immer – die geplante Lebensgemeinschaft der Erschienenen scheitert.”
Im einzelnen gewährte der Kläger der Beklagten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an der Eigentumswohnung und ein ebenfalls unentgeltliches Nutzungsrecht an der zugehörigen Garage …. Die Beklagte sollte lediglich Verbrauchskosten und Nebenabgaben nach § 27 BVO und gemäß dem Abgabenbescheid der Gemeinde zahlen.
Die Beklagte verpflichtete sich im Gegenzug, auf das Wohn- und Nutzungsrecht zu verzichten und für den Fall der Vorbehaltenen Eintragung der Rechte im Grundbuch eine entsprechende Löschungsbewilligung zu erteilen, wenn sie einen anderen Mann als Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen sollte.
Weiterhin verpflichtete sich der Kläger für den Fall, daß die geplante Lebensgemeinschaft nicht Zustandekommen sollte, an die Beklagte von diesem Zeitpunkt an für die Dauer von 10 Jahren einen monatlichen Betrag von 800,00 DM, gekoppelt an die inflatorische Entwicklung, zu zahlen.
Wegen der Einzelheiten der notariellen Vereinbarung wird auf die Abschrift Bl. 21 bis 23 d.A. verwiesen.
Für die Einrichtung der noch heute von der Beklagten bewohnten Wohnung … stellte der Kläger der Beklagten ferner eine Spülmaschine und einen Wäschetrockner zur Verfügung. Die Parteien schafften gemeinsam einen Fernseher an, der für das geplante gemeinsame Zusammenleben genutzt werden sollte. Der Kläger zahlte hierfür einen Anteil von 2.500,00 DM, die Beklagte, die den Fernseher heute noch in Besitz hat, einen solchen von 1.468,00 DM.
Während der Dauer ihrer Beziehung hatten beide Parteien Zugang zu einem am 15. Januar 1992 eingerichteten Bankschließfach, in dem der Kläger zeitweilig ca. 120.000,00 DM deponiert hatte. Von diesem Geld wurden ein BMW-Cabriolet, ein Reitpferd und ein Roller angeschafft. Der BMW wird noch heute von der Beklagten genutzt, das Reitpferd und der Roller wurden den Töchtern der Beklagten zur Verfügung gestellt. Der Rest des deponierten Geldes in Höhe von ca. 38.000,00 DM ist in dem Schließfach nicht mehr vorhanden.
Im Sommer 1997 zerstritten sich die Parteien; zu dem geplanten Zusammenleben und dem Einzug des Klägers in die Wohnung … kam es nicht mehr. Am 24. Oktober 1997 wurde unter Bezugnahme auf die Bewilligung in der notariellen Urkunde vom 10. März 1995 hin das Wohnrecht der Beklagten im Grundbuch eingetragen.
Die Parteien machen im Wege der Klage und Widerklage verschiedene vermögensrechtliche Ansprüche gegeneinander geltend. Der Kläger ließ diese Ansprüche erstmals mit Schreiben seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 27. Januar 1998, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 25 bis 28 d.A. verwiesen wird, geltend machen. Im Februar 1998 ließ er seinen Prozeßbevollmächtigten den Vorgang mit dem außergerichtlich für die Beklagte tätigen Rechtsanwalt aus … in zwei mindestens 10-minütigen Telefongesprächen erörtern, wodurc...