Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Vollkasko-Versicherungsvertrag auf Zahlung von 8.756,61 € in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin verursachte am 05.07.2009 einen Unfall mit dem bei der Beklagten vollkaskoversicherten Pkw Typ Honda Accord mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die Klägerin ist alleinige Vertragspartnerin des Vollkaskoversicherungsvertrages. Das Fahrzeug wurde von der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann erworben und unterhalten. Der Ehemann der Klägerin verfügte über Fahrzeugschlüssel.

Der Vollkaskoversicherungsvertrag enthält in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) unter E.1.3 AVB eine Regelung zur Aufklärungspflicht des Versicherungsnehmers. Darin heißt es: "Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten müssen." In E.5.1 AVB ist geregelt: "Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz..."

Am Vorabend des 05.07.2009 hatten die Klägerin und der Ehemann der Klägerin Gäste. Im Laufe des Abends trank der Ehemann der Klägerin Alkohol, wobei streitig ist, welche Menge er zu sich nahm.

Nach einem Streit mit der Klägerin fuhr er nachts mit dem Fahrzeug los, wobei die näheren Umstände streitig sind und insbesondere in Streit steht, ob die Klägerin von einer etwaigen Alkoholisierung ihres Ehemannes Kenntnis hatte.

Gegen 03:30 Uhr kam der Ehemann der Klägerin auf der ... Straße in ... in einer Rechtskurve von der Fahrbahn ab und kollidierte mit einer Straßenlaterne und beschädigte dabei die Laterne, einen Zaun, eine Mauer, die Pflasterung und Pflanzen. Bei diesem Unfall wurde der Pkw erheblich beschädigt. Es entstand ein Sachschaden von 8.756,61 € netto.

Die Ursache dieses Unfalls ist streitig.

Der Ehemann der Klägerin verließ den Unfallort zu Fuß, ohne die Polizei zu benachrichtigen. Nachdem er zu Hause angekommen war, informierte er u. a. die Klägerin von seinem Unfall. Die Klägerin fuhr gemeinsam mit ihrer Tochter, der Zeugin ..., deren Freund, dem Zeugen ..., und ihrem Ehemann zur Unfallstelle zurück und nahm die Schäden in Augenschein. Daraufhin begab sich die Klägerin zur in unmittelbarer Nähe befindlichen Polizeiwache und informierte die Polizeibeamten, unter ihnen den Zeugen ..., von dem Unfall. In der Zwischenzeit entfernte sich der Ehemann der Klägerin wiederum zu Fuß vom Unfallort.

Der Zeuge ... nahm den Unfall auf. Die Verkehrsunfallanzeige des Zeugen ... enthält im Unfallbefundbericht auch die Angaben der Klägerin zum Alkoholkonsum ihres Ehemannes vor dem Unfall. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verkehrsunfallanzeige in der beigezogenen Strafakte 23 Cs 171 Js 790/09 (548/09), AG Paderborn, verwiesen.

Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 20.08.2009 wurde der Ehemann der Klägerin zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 Euro (300,00 Euro) wegen Unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Zudem wurde ihm für die Dauer von 2 Monaten untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.

Mit undatierter Schadensanzeige zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Unfall an. In dieser Anzeige gab sie an, ihr Ehemann sei ohne ihr Einverständnis gefahren. Die Fragen über die Repräsentantenstellung und den Alkoholgenuss beantwortete sie nicht, indem sie die Kästchen zum Ankreuzen offen ließ.

Mit Schreiben vom 04.08.2009 informierte die Beklagte die Klägerin darüber, dass ihr, der Beklagten, noch nicht alle erforderlichen Informationen vorlägen. Die Beklagte bat die Klägerin, die Fragen zur Alkoholisierung des Fahrers zu beantworten.

Dieser Aufforderung kam die Klägerin nicht nach.

Am 25.08.2009, 18.09.2009, 06.10.2009 und 27.10.2009 erfolgten weitere Nachfragen der Beklagten an die Klägerin, unter anderem zur Repräsentantenstellung des ihres Ehemannes.

Die Klägerin verfasste ein undatiertes - offensichtlich am 07.10.2009 per Telefax verschicktes - Schreiben an die Beklagte, in dem sie angab, ihr Ehemann habe das Fahrzeug gefahren. Das Strafverfahren sei erledigt, es sei ausschließlich wegen Entfernens vom Unfallort ermittelt worden. Angaben zum Alkoholgenuss ihres Ehemanns enthielt dieses Schreiben nicht.

Die Klägerin verfasste am 27.10.2009 ein weiteres Schreiben, in welchem sie Angaben zu den Umständen der Repräsentantenstellung ihres Ehemanns machte. Angaben zum Alkoholgenuss enthielt auch dieses Schreiben wiederum nicht.

Die Klägerin forderte die Beklagte auf, den Betrag in Höhe von 8.756,61 € an sie zu zahlen. Mit Schreiben...

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