Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 200.000,00 EUR Schmerzensgeld zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen,
aus einem Betrag in Höhe von 300.000,00 EUR in der Zeit vom 04.09.2015 bis zum 22.06.2016,
aus einem Betrag in Höhe von 250.000,00 EUR in der Zeit vom 23.06.2016 bis zum 14.11.2018 sowie
aus einem Betrag von 200.000,00 EUR seit dem 15.11.2018.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen materiellen sowie sämtliche weiteren nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus Anlass des Verkehrsunfalls vom 12.02.2012 zu ersetzen, soweit kein Leistungsübergang auf den Drittleistungsträger erfolgt ist.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte, einen Kraftfahrthaftpflichtversicherer, Ansprüche nach einem Verkehrsunfall vom 12.02.2012 geltend, der bei dem Kläger zu einer Querschnittslähmung führte.
Am 12.02.2012 war der Kläger Beifahrer in dem bei der Beklagten versicherten PKW, amtliches Kennzeichen …, der von dem Zeugen … geführt wurde. Dieser befuhr nach 04:00 Uhr die B 39 aus Richtung Lambrecht kommend in Fahrtrichtung Neustadt an der Weinstraße. In einer Rechtskurve kam er aus zwischen den Parteien streitigen Umständen von der Straße ab, kollidierte mit einem Sandstein und einer Laterne. Die polizeiliche Unfallaufnahme erfolgt um 04:43 Uhr. Eine gegen 06:00 Uhr bei dem Zeugen … durchgeführte gerichtsmedizinische Untersuchung ergab einen Blutalkoholwert von mindestens 1,04 Promille. Der den Unfall aufnehmende Polizeibeamte POK … stellte intensiven Alkoholgeruch in der Atemluft des Zeugen… fest. Letztgenannter wurde mit Urteil des AG Ludwigshafen vom 20.02.2013 wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr 3 Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde (Anlage K 4, Bl. 17 d.A.).
Bevor sich der Unfall ereignete, hatten sich der Kläger, der Zeuge … sowie weitere Beteiligte in Lambrecht getroffen, um den Abend gemeinsam zu verbringen. Weitere Einzelheiten hinsichtlich des Verlaufs des Abends sind zwischen den Parteien streitig.
Bei dem Unfall erlitt der Kläger eine Trümmerfraktur des BWK6 mit sekundärer Rückenmarkschädigung mit einer sensomotorischen Querschnittslähmung unterhalb TH5/TH6. Wegen der Einzelheiten der chirurgisch-orthopädischen Unfallfolgen wird auf das Ergebnis des von den Parteien eingeholten Gutachtens von Dr. … vom 25.05.2018 (Bl. 264 ff. d.A.) verwiesen Aufgrund des Unfallgeschehens leidet der Kläger unter psychischen Problemen. Wegen der psychischen Folgen des Unfallgeschehens wird auf den stationären Behandlungsbericht der … vom 29.10.2018 verwiesen (Bl. 341 ff. d.A.). Hiernach leidet der Kläger unter anderem an einer rezidivierenden depressiven Störung sowie einer Anpassungsstörung und war für ca. einen Monat aufgrund akut auftretender Aggressivität und Suizidalität in stationärer psychiatrischer Behandlung.
Dass die Beklagte dem Kläger gegenüber grundsätzlich einstandspflichtig ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Beklagte erhebt jedoch Mithaftungseinwände. Mit Schreiben vom 19.08.2015 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 03.09.2015 zur Zahlung eines Schmerzensgeldvorschusses in Höhe von mindestens 400.000,00 EUR auf. Die Beklagte erbrachte bislang folgende Zahlungen:
19.03.2012 |
5.000,00 EUR |
09.07.2012 |
10.000,00 EUR |
17.08.2012 |
5.000,00 EUR |
02.09.2015 |
80.000,00 EUR |
21.06.2016 |
75.000,00 EUR |
13.11.2018 |
75.000,00 EUR |
09.10.2019 |
20.000,00 EUR |
Die Zahlungen vom 19.03.2012, 09.07.2012, 17.08.2012 und 02.09.2015 in Höhe von 100.0,00 EUR erfolgten auf etwaige Schmerzensgeldforderungen des Klägers. Die Zahlungen vom 21.06.2016 und 13.11.2018 erfolgten jeweils in Höhe von 50.000,00 EUR auf das Schmerzensgeld, im Übrigen auf materielle Schäden. Insgesamt leistete die Beklagte bislang Zahlungen in Höhe von 200.000,00 EUR auf etwaige Schmerzensgeldforderungen des Klägers.
Der Kläger behauptet,
er habe an diesem Abend fest vorgehabt, in Lambrecht zu übernachten. Er habe keine Erinnerungen mehr daran, wie und warum er in das Auto des Zeugen Mann … gelangt sei. Der Zeuge … sei aufgrund überhöhter Geschwindigkeit von der Fahrbahn abgekommen.
Der Kläger ist der Ansicht,
im Hinblick auf die Schwere der Verletzungen und das seiner Meinung nach zögerliche Regulierungsverhalten der Beklagten sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 400.000,00 EUR angemessen.
Hinsichtlich der Schmerzensgeldzahlungen vom 21.06.2016 und 13.11.2018 haben die Parteivertreter den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent...