Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten bestehenden Wohngebäudeversicherung geltend.
Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 das mit einem Wohngebäude bebaute Grundstück .... Vom 10.04.2007 bis zum 20.02.2008 hatte die Klägerin das Wohngebäude bei der Westfälischen Provinzial versichert. Anlässlich eines von der Klägerin angezeigten Sturmschadens kündigte die Westfälische Provinzial die Gebäudeversicherung wegen des schlechten Erhaltungszustandes und der dadurch erhöhten Gefahren am 20.02.2008, ohne den Sturmschaden anzuerkennen.
Im April 2008 nahm der Ehemann der Klägerin, der Zeuge ...., mit einer Agentur der Beklagten in .... Kontakt auf, um das Gebäude über die Beklagte versichern zu lassen. Am 05.04.2008 wurde der Versicherungsantrag ausgefüllt. Dabei wurde durch Unterschrift die Kenntnisnahme der unter Ziffer B. enthaltenen Hinweise bestätigt. Ziffer B. enthielt insbesondere den folgenden Hinweis: "Sie sind verpflichtet, Ihnen übermittelte "Fragen zu gefahrerheblichen Umständen" nach bestem Wissen vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten." Bei der Beklagten wurde ein Formular erstellt (Anlage AG 4 im roten Hefter) in dem unter anderem Angaben zum Gebäudezustand gemacht und bei Fragen zu Vorversicherungen und Vorschäden "nein" bzw. "keine" eingetragen wurde. Am 14.04.2008 stellte die Beklagte den Versicherungsschein gem. Antrag vom 05.04.2008 aus.
Am 01.01.2010 kam es zu einem ersten Brand des Gebäudes. Als Brandursache wurde ein nicht ordnungsgemäßer Feuerschutz im Schornstein vermutet, eine Brandstiftung wurde ausgeschlossen. Am 08.01.2010 fand ein Termin zur Besichtigung des Schadens statt, an dem Vertreter der Klägerin, ein Gebäudesachverständiger, Dachdecker und ein Vertreter der Beklagten teilnahmen. Seit dem ersten Brand stand das Gebäude leer. Am 17.08.2010 gab es einen weiteren Brand. Die Klägerin meldete den Brandschaden gegenüber der Beklagten. Die Schadenswerte wurden aufgrund eines von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens mit einem Gesamtschaden auf Basis des Nettoneuwerts von 410.400,00 € und auf Basis des Nettozeitwerts von 136.120,00 € angegeben. Die Klägerin entschied sich dazu, das Gebäude nicht wieder aufzubauen, sondern die Entschädigung als Versicherungsleistung zu beanspruchen und teilte dies der Beklagten mit.
Die Beklagte erklärte am 18.02.2011 die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen Arglist.
Die Klägerin behauptet, dem Zeugen ... seien bei dem von ihm geführten Vertragsanbahnungsgespräch keine Fragen zu gefahrerheblichen Umständen oder Vorversicherungen gestellt worden. Das Schreiben vom 11.04.2008 (Anlage AG 3 im roten Hefter) und das Schreiben (Anlage AG 4 im roten Hefter), das u.a. Angaben zur Gebäudebeschreibung, zu Vorversicherungen und Vorschäden enthält, habe sie nicht erhalten. Hätte die Klägerin das von der Beklagten als Anlage AG 4 bezeichnete Dokument erhalten, so hätte sie entsprechende Korrekturen vorgenommen. Insbesondere hätte sie die Angabe zur Staatsangehörigkeit korrigiert, angegeben, dass eine Wohngebäudeversicherung bei der ... bestanden hat und hätte zudem nachgefragt, ob ein von dem Vorversicherer nicht anerkannter Schaden in diesem Zuge als Vorschaden anzugeben sei.
Die Klägerin behauptet, das Gebäude habe sich zu keiner Zeit in einem schlechten Zustand, sondern in einem die durchgeführten Umbauten und Renovierungsarbeiten berücksichtigenden altersgemäß guten Zustand befunden. Zudem hätten sie und ihr Ehemann regelmäßig Renovierungsarbeiten vorgenommen.
Die Klägerin behauptet, sie habe hinsichtlich des Termins am 08.01.2010 sämtliche Versicherungsunterlagen dabei gehabt. Sie habe der Beklagten die Versicherungspolice der ... und das Kündigungsschreiben vorgelegt. Die Beklagte habe spätestens seit diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Kündigung durch die Provinzial und dem Kündigungsgrund gehabt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 136.120,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet unter anderem, im Zuge des Vertragsanbahnungsgesprächs sei eine Belehrung über die Anzeige- und Hinweispflichten des Versicherungsnehmers und eine Befragung zu Vorschäden und Vorversicherungen erfolgt. Trotz ausdrücklicher Fragen sei wahrheitswidrig verschwiegen worden, dass bzgl. des Grundstücks eine Vorversicherung bestanden habe und es einen Vorschaden gab. Die Agentur ... habe der Klägerin mit Schreiben vom 11.04.2010 die maßgeblichen Versicherungsunterlagen zugesandt. In dem Schreiben habe man die Klägerin aufgefordert, die Unterlagen sorgfältig auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. Teil der Versicherungsunterlagen sei eine "Gebäudebeschreibung des Wohngebäudes", in...