Verfahrensgang
LG Bonn (Entscheidung vom 29.12.2006; Aktenzeichen 10 O 144/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29.12.2006 - 10 O 144/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen eines Brandereignisses vom 11.09.2005 auf Zahlung von Entschädigung und Feststellung in Anspruch. Er hatte als Eigentümer eines Wohnhauses in I. G. bei der Beklagten eine Hausratversicherung abgeschlossen. Dem Versicherungsverhältnis liegen die VHB 2004 zugrunde.
Zum Abschluss des Versicherungsvertrages war es durch den Versicherungsvertreter der Beklagten, den Zeugen N., aus F. J. gekommen. Hierbei handelt es sich um den Bruder der Ehefrau des Klägers.
Der Kläger war zuvor bei der H. Versicherung gegen Hausratschäden versichert, die den Versicherungsvertrag wegen Schadenhäufigkeit gekündigt hatte. Bei dem früheren Versicherer hatte der Kläger insgesamt sechs Schäden geltend gemacht, die reguliert wurden. Es handelte sich um einen Blitzschaden vom 10.05.2000, einen Wasserschaden vom 15.05.2001, einen Brandschaden vom 17.06.2001, einen Diebstahlsschaden vom 29.01.2001, einen Brandschaden vom 25.08.2002 und einen weiteren Brandschaden vom 12.12.2005.
In dem Versicherungsantrag betreffend die Beklagte vom 23.06.2005 (Anlage K 2 in AH), welchen der Kläger unterschrieb und der Beklagten übersandte, war die Frage nach dem Vorversicherer mit "ja" angekreuzt und "H." angegeben. Bei dem Zusatz: "gekündigt durch:" war die Alternative "Versicherungsnehmer" angekreuzt. Auf die Frage "Wurden Sie oder andere Mitglieder ihres Haushalts in den letzten fünf Jahren von Hausrat- bzw. Glasschäden betroffen ?" war "ja" angekreuzt. Auf die ergänzende Frage nach "Ursache, Höhe, Tag" war eingetragen "Teppichschwelbrand (Kerze)".
Am 11.09.2005 brach in dem Anbau des Wohnhauses des Klägers ein Brand aus, bei dem auch Hausrat im Wohnbereich beschädigt wurde.
Einen Tag später besichtigte der Außendienstmitarbeiter T. das Objekt. Nachdem die Beklagte in Regulierungsverhandlungen eingetreten war und durch eine Schadensprüfungsgesellschaft Berichte erstellen ließ, zahlte sie eine Entschädigung von mindestens 15.000,00 EUR an den Kläger aus.
Mit Schreiben vom 16.11.2005 erklärte die Beklagte gemäß § 16 Abs. 2 VVG den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und außerdem die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (Anlage K 3 in AH).
Der Kläger hat behauptet, er habe mit seinem Schwager den Abschluss der neuen Hausratversicherung besprochen. Dieser habe das Antragsformular bereits teilweise ausgefüllt und dem Kläger zugesandt. Nach Kenntnisnahme habe er festgestellt, dass einige Angaben fehlerhaft gewesen seien. Die Wohnfläche sei mit 167 statt mit 180 qm angegeben gewesen. Im Rahmen eines Telefongesprächs habe die Zeugin A. ausdrücklich mit ihrem Bruder darüber gesprochen, dass die Angaben zur Vorversicherung zum Teil unrichtig seien. So sei es nicht richtig, dass der Versicherungsnehmer gekündigt habe. Tatsächlich habe der Kläger ihren Bruder schon im Vorfeld auf die Kündigung des Vorversicherers wegen Schadenshäufigkeit angesprochen. Durch die Zeugin A. sei ausdrücklich während eines Telefonats gefragt worden, ob es ausreiche, den letzten Vorschaden, einen Teppichschwelbrand, anzugeben. Daraufhin habe N. erklärt, es reiche aus, wenn ein Schadensfall und die Versicherungsnummer der H. angegeben werde. Die Beklagte werde sich dann dort erkundigen.
Der Kläger hat mit der Klage einen Entschädigungsbetrag von weiteren 35.591,97 EUR nebst Zinsen geltend gemacht sowie wegen weiterer Schäden Feststellung der Entschädigungspflicht begehrt.
Die Beklagte hat sich auf Leistungsfreiheit berufen und hat behauptet, der Zeuge N. sei nicht über sämtliche Vorschadensfälle und die Kündigung durch den Vorversicherer informiert gewesen. Er habe auch nicht im Antragsformular die Alternative der Kündigung durch den Versicherungsnehmer angekreuzt. Zudem hat die Beklagte sich auf Ziffer 22.2 VHB 2004 berufen im Hinblick auf erstmalig in einem Telefongespräch vom 16.09.2005 geltend gemachte Schäden an der Kücheneinrichtung, die schon entsorgt gewesen sei. Schließlich hat die Beklagte die Angaben zum Neuwert der einzelnen Einrichtungsgegenstände bestritten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24.10.2006 (Bl. 119 ff ) Bezug genommen.
Sodann hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Beklagte habe wirksam den Versicherungsvertrag mit der Folge angefochten, dass dieser als von Anfang an nichtig anzusehen sei. Dem Kläge...