Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung

 

Verfahrensgang

AG Passau (Entscheidung vom 19.10.2005; Aktenzeichen HI-1953-4)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 14.03.2006; Aktenzeichen 32 Wx 29/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Urkundsnotars gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau v. 19.10.2005 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der beteiligte Urkundsnotar wendet sich gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Passau v. 19.10.2005, in der ihm aufgegeben wurde, zum Vollzug der Löschung einer Auflassungsvormerkung eine Vollmacht durch die Käufer in notariell beglaubigter Form zur Abgabe der Löschungsbewilligung vorzulegen.

Am 19.05.2005 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 15 GBO die Eintragung einer Eigentumsvormerkung für die Beteiligten 1) und 2). Dem Grundbuchamt wurde vorgelegt ein notarielles (Notariat Herbert Pöppelmann, München) Kaufangebot der Beteiligten zu 1) und 2) über das im Grundbuch des Amtsgerichts Passau für Hilgartsberg vorgetragene Grundstück, Gemarkung Hilgartsberg, Blatt 1866, Flurnummer 2009/14. Unter B III. des Kaufangebots bewilligte der Verkäufer und beantragte der Käufer die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch. Eine Bewilligung bzw. Beantragung der Löschung dieser Vormerkung für eine spätere Eigentumsumschreibung findet sich in dem notariellen Kaufangebot nicht, unter B XIII. der Urkunde wird dem Notar (gemäß Teil A Abschnitt II. ist unter Notar, der die Annahme beurkundende Notar zu verstehen) Vollzugsauftrag erteilt. Er wird beauftragt und ermächtigt, diesen Vertrag im Grundbuch vollziehen zu lassen und alle hierzu förderlichen Erklärungen abzugeben.

Darüber hinaus wurde die Annahme des Kaufangebots – beurkundet durch den Beschwerdeführer – beigefügt.

Am 27.05.2005 wird für die Beteiligten zu 1) und 2) eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch von Hilgartsberg, Blatt 1951, eingetragen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 23.08.2005 gemäß § 15 GBO namens des Käufers die Eigentumsumschreibung und die Löschung der Auflassungsvormerkung. Als Anlage wurde die Einigung über den Eigentumsübergang beigefügt.

Am 15.09.2005 wurden die Beteiligten zu 1) und 2) zu je 1/2 ins Grundbuch von Hilgartsberg, Blatt 1951, eingetragen. Die Löschung der Auflassungsvormerkung unterblieb. Bei der Vollzugsmitteilung an den Notar erging der Zusatz, dass eine Bewilligung zur Löschung der Vormerkung nicht vorliege. Der Antrag auf Löschung kann daher noch nicht vollzogen werden.

Mit Schreiben v. 19.09.2005 bewilligte und beantragte die Notarvertreterin des Beschwerdeführers wiederum als Vertreter der Beteiligten zu 1. und 2 die Löschung der Auflassungsvormerkung.

Mit Zwischenverfügung v. 19.10.2005 gab das Amtsgericht Passau – Grundbuchamt – dem Notariat … zum Vollzug auf, eine Vollmacht durch die Käufer in notariell beglaubigter Form zur Abgabe der Löschung einzureichen.

Nach einem Schreiben v. 02.11.2005 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Zwischenverfügung v. 19.10.2005 ein. Darin wird zur Begründung ausgeführt, dass die in den Urkunden erteilten Vollmachten ausreichend sind, um eine Löschungsbewilligung zu erklären. Bei einer Löschungsbewilligung nach Eigentumsumschreibung handelt es sich um eine dem Vollzug des Vertrags im Grundbuch förderliche Erklärung, da die Vormerkung dann ihre Aufgabe als Zwischensicherung für den Käufer erfüllt hat.

Mit Verfügung v. 21.11.2005 legte das Amtsgericht Passau – Grundbuchamt – das Verfahren dem Landgericht Passau unter Darlegung ihrer Rechtsauffassung zur Entscheidung vor.

Im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer am 05.12.2005 einen weiteren Schriftsatz ein. Darin wird zur Begründung ausgeführt, dass die Löschung der Vormerkung Teil des Vollzugsauftrags gemäß Abschnitt B XIII. der genannten Urkunden sei. Die Löschung der zur Sicherung des Übereignungsanspruchs des Käufers eingetragenen Vormerkung sei Teil des üblichen Urkundenvollzugs. Auch weist der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises hin.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig (§ 71 I GBO), hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die Notarvertreterin ist zur Abgabe einer Löschungsbewilligung nicht ausreichend bevollmächtigt; eine Löschung aufgrund Unrichtigkeitsnachweises gemäß § 22 GBO ist ebenfalls mangels einer Bevollmächtigung zur Antragstellung bzw. mangels Nachweises der Unrichtigkeit in der Form des § 29 GBO nicht möglich.

I. Eine Vollmacht zur Abgabe von Löschungsbewilligungen liegt nicht vor.

a) Aus § 15 GBO kann keine Befugnis zur Abgabe einer Löschungsbewilligung hergeleitet werden. Die vermutete Vollmacht des § 15 GBO gibt dem Notar lediglich die Befugnis zur Stellung des reinen Eintragungsantrags, die Abgabe von Löschungsbewilligungen wird nicht umfasst (Meickel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 15 Rn. 30).

b) Eine rechtsgeschäftlich erteilte Vollmacht zur Abgabe von Löschung...

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