Verfahrensgang

AG Potsdam (Aktenzeichen 35 IN 1216/06)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers zu 1) und Beschwerdeführers zu 1) wird kostenpflichtig verworfen.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 2) und Beschwerdeführers zu 2) wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Der Beschwerdeführer zu 1) ist der Bundesverband des Deutschen Journalisten-Verbandes. Der Antragsgegner ist Mitglied des Beschwerdeführers zu1).

Mit Schriftsätzen vom 01.12.2006 haben die Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Antragsgegners beantragt. Zur Begründung des Insolvenzantrages wiesen die Beschwerdeführer auf das Bestehen von Forderungen hin.

Der Beschwerdeführer zu 1) berühmt sich einer Forderung aus einem nicht rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Potsdam vom 12.10.2006, mit dem der Beschwerdeführer einen Betrag von EUR 18 749,81 nebst Zinsen wegen ausstehender Landesverbandsbeiträge zugesprochen erhalten hat. Das Verfahren ruht in der Rechtsmittelinstanz be Im Oberlandesgericht Brandenburg an der Havel.

Der Beschwerdeführer zu 2) hat ein rechtskräftiges Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Potsdam vom 21.6.2006 zu seinen Gunsten über einen Betrag von 2 897, 03 EUR nebst Zinsen vorgelegt.

Am 14.12.2006 hat das Amtsgericht Potsdam die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Antragsgegners angeordnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Auf den Beschluss wird verwiesen. Dieser hat am 12.3.2007 ein Sachverständigengutachten erstellt, in dem er eine freie Masse in Höhe von EUR 37 054,17 sowie bei einem Fortbestand des Antragsgegners eine solche in Höhe von EUR 57 514,17 ermittelt hat. Die Verbindlichkeiten hat der Gutachter mit EUR 26 049,05, bzw. unter Einbeziehung der Forderung des Beschwerdeführers zu 1) mit EUR 46 349,05 festgestellt.

Der Antragsgegner bestreitet die Berechtigung des Beschwerdeführers zu 1) im Hinblick auf die geforderten und vor dem Landgericht Potsdam geltend gemachten Mitgliedsbeiträge.

Er trägt dazu vor, dass der Gesamtvorstand als höchstes Gremium des DJV-Bundesverbandes- am 21.6.2005 einen monatlichen Mitgliedsbeitrag der Landesverbände iHv EUR6,26 beschlossen gehabt habe und weiter, dass ein Beitrag von 0,64 EUR zur Finanzierung der Arbeit in den Landesverbänden, die sich nicht selbst tragen können, zu verwenden sei.

Für das 2.Halbjahr 2005 habe der Gesamtvorstand jedoch beschlossen, dass die Zahlungen wie im Bundes-Etat 2005 vorgelegt erbracht werden sollten.

Im Bundes-Etat 2005 sei ein Betrag von EUR 75 660 für den Antragsgegner veranschlagt gewesen, was eine Zahlungspflicht des Beschwerdeführers zu 1) gegenüber dem Antragsgegner zur Folge habe. Darüber hinaus widerspreche die Einforderung von Mitgliedsbeiträgen dem Solidaritätsgedanken. Der Beschwerdeführer zu 1) habe alle schwachen Landesverbände angemessen zu unterstützen. Es ginge nicht an, dass ein Landesverband – der Antragsgegner- geschwächt werde, indem der Beschwerdeführer zu 1) jede Unterstützung – anders als in den Jahren zuvor durch die Leistung von Strukturhilfe- verweigere und darüber hinaus den Antragsgegner gleichwohl auf Zahlung von Mitgliedsbeiträgen in voller Höhe in Anspruch nehme.

Der Beschwerdeführer zu 2) trägt vor, dass die Insolvenzanträge nur auf Anregung bzw. Wunsch einer Mitarbeiterin des vorläufigen Insolvenzverwalters gestellt worden seien. Daher sei es nicht sachgerecht, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens im Falle der Abweisung der Anträge aufzuerlegen.

Das Amtsgericht Potsdam hat die Insolvenzanträge zurückgewiesen. Auf den Beschluss wird verwiesen (Bl. 366 GA).

Der Beschluss ist den Beschwerdeführern am 6.6.2007 zugestellt worden.

Mit Fax vom 20.6.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte sofortige Beschwerde eingelegt.

Er hat formuliert:

„ lege ich namens und in Vollmacht des Antragstellers zu 1), dem Deutschen Journalisten-Verband Bildungswerk, vertreten durch den Vorsitzenden Herr H.… …sofortige Beschwerde ein…„. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 21.6.2007 hat der Verfahrensbevollmächtigte mitgeteilt, dass die sofortige Beschwerde vom 20.6.2007 im Namen beider Antragsteller eingelegt werden sollte. Es habe heißen sollen: „Lege ich namens und in Vollmacht des Antragstellers zu 1) und dem Deutschen Journalisten-Verband Bildungswerk….sofortige Beschwerde ein„.

Das Amtsgericht hat nicht abgeholfen

 

Entscheidungsgründe

II

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) ist unzulässig.

Die Beschwerdeschrift vom 20.6.2007 nennt namentlich nur den Beschwerdeführer zu 2) als den das Rechtsmittel Einlegenden. Dies korrespondiert auch mit der Formulierung in der Begründung der Beschwerde, in der nicht von Antragstellern, sondern von „der Antragsteller” die Rede ist.

Zwar formuliert der Verfahrensbevollmächtigte eingangs der Beschwerdeschrift, für den Antragsteller zu 1) die Beschwerde einlegen zu wollen. Mit Rücksicht darauf, dass der Verfahrensbevollmächtigte aber im Anschluss daran denjenigen, für den die Beschwerde eingelegt werden soll ...

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