Verfahrensgang
AG Potsdam (Beschluss vom 06.02.2008; Aktenzeichen 35 IK 40/08) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 6.2.2008 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag vom 8.1.2008 als unzulässig abgewiesen wird.
Der Beschwerdewert wird auf 4 000,– EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 8.1.2008 beim Amtsgericht – Insolvenzgericht – Potsdam die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit, in jedem Fall aber wegen drohender Zahlungsunfähigkeit.
Mit Verfügung vom 19.1.2008 übersandte das Amtsgericht dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers einen Fragebogen im Regelinsolvenzverfahren, einen Zusatzfragebogen für natürliche Personen und ein Antragsformular betreffend die Restschuldbefreiung, wobei der Insolvenzrichter dem Schuldner aufgab, die Fragebögen einschließlich Anlagen innerhalb zwei Wochen an das Gericht zurück zu senden und er Hinweise für den Fall der Nichterteilung von Auskünften erteilte.
Der Antragsteller übermittelte per Fax am 5.2.2008 das ausgefüllte Antragsformular zur Restschuldbefreiung mit Anlagen und den Zusatz-Fragebogen für natürliche Personen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 6.2.2008 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Schuldner trotz Fristsetzung den Fragebogen über seine wirtschaftliche Situation nicht beim Insolvenzgericht eingereicht habe. Ohne Angaben des Schuldners über sein Vermögen und seine Verbindlichkeiten gem. § 20 InsO sei es dem Gericht nicht möglich, das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzungen zu beurteilen bzw. Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen.
Der Antragsteller hat gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 11.2.2008 zugestellten Beschluss mit am 18.2.2008 beim Amtsgericht eingegangenem Fax schreiben vom selben Tag sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, er habe – innerhalb der vom Amtsgericht gesetzten Frist am 5.2.2008 den Antrag auf Restschuldbefreiung und den Zusatzfragebogen für natürliche Personen übersandt. Soweit die Unterlagen nicht vollständig gewesen seien, rechtfertige dies die Zurückweisung des Antrages nicht, zumal dem Gericht die offenkundige Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bereits aus dessen Schriftsatz vom 8.1.2008 bekannt sei.
Des weiteren überreichte er erneut den Antrag auf Restschuldbefreiung, den Zusatzfragebogen für natürliche Personen sowie Gehaltsbescheinigungen, Darlehensverträge und verschiedene Jahreskontoauszüge.
Das Amtsgericht hat der sofortige Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Die gern. § 34 Abs. 1 InsO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit war als unzulässig abzuweisen, da er die vom Insolvenzgericht angeforderten Unterlagen weder innerhalb der gesetzten Frist noch im Rahmen der Beschwerde vollständig vorgelegt hat.
Vom Schuldner ist bei der Antragstellung zunächst der Eröffnungsgrund schlüssig darzulegen. Erforderlich ist – bezogen auf den Regelfall der Zahlungsunfähigkeit gem. § 17 InsO – die Angabe der Verbindlichkeiten und der liquiden Zahlungsmittel. Dem Schuldnerantrag ist ein Verzeichnis der Gläubiger und Schuldner mit ladungsfähiger Anschrift und Angabe von Betrag und Schuldgrund bei jeder Forderung und Verbindlichkeit beizufügen. Durch die Vorlage der Unterlagen soll dem Insolvenzrichter nicht nur die Prüfung der vereinfachten Zulässigkeitsvoraussetzungen ermöglicht werden, sondern auch die Tätigkeit des Sachverständigen erleichtert werden. Liegen die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig vor, setzt das Insolvenzgericht dem Schuldner eine angemessene Frist, die zwei Wochen nicht überschreiten soll. Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nach, wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen (FK-Schmerbach, 4. Aufl., § 14 Rdn. 90–93, § 20 Rdn. 1). Im Falle eines Eigenantrages einer natürlichen Person kommen Zwangsmittel im Hinblick auf die nicht bestehende Antragspflicht nicht in Betracht, sondern der Antrag ist unmittelbar abzuweisen (AG Dresden, ZIP 2002, 862).
Der Antragsteller hat, worauf das Amtsgericht im Rahmen der Nichtabhilfe mit Recht hingewiesen hat, seiner Mitwirkungspflicht nicht genügt, indem er den ihm übersandten Fragebogen im Regelinsolvenzverfahren mit der Liste der Gläubiger nicht an das Amtsgericht überreicht hat. Die Vorlage von Anlagen, aus denen sich einzelne Forderungen ergeben, genügt den Anforderungen im Hinblick darauf, dass das Gericht sich einen Überblick über die insgesamt bestehenden Verbindlichkeiten verschaffen muss, nicht. Zu diesem Zweck ist vielmehr die oben bezeichnete Liste der Gläubiger aufzustellen und vom Schul...