Normenkette
ZPO §§ 3, 946, § 946 ff
Verfahrensgang
AG Nauen (Entscheidung vom 17.09.2007; Aktenzeichen 12 C 76/07) |
Tenor
Gründe
Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 10 % des Nennbetrages der Grundschuld festgesetzt. Der Streitwert für das Aufgebotsverfahren zwecks Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefes bemisst sich grundsätzlich nach dem Interesse des Antragstellers an dem Besitz der Urkunde, § 3 ZPO (vgl. Zöller/Herget, 26. Auflage, § 3 ZPO, Stichwort "Aufgebotsverfahren"). Dieses Interesse kann indes nicht grundsätzlich mit einem Prozentsatz des Nennbetrages der Forderung zutreffend bemessen werden. Es ist vielmehr anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu bestimmen. Vorliegend bezweckt der Antragsteller mit der Löschung der Eigentümergrundschuld, den Grundschuldgläubiger mit seiner Forderung auszuschließen. Dieser Fall unterscheidet sich damit wesentlich von dem durch das Landgericht Hildesheim (Beschluss vom 12.03.1964, 5 T 120/64 ) zu beurteilenden Fall, in welchem der Antragsteller als Hypothekengläubiger bereits eine Quittung erteilt hatte und es in dem Aufgebotsverfahren ausschließlich darum ging, seiner Verpflichtung zur Herausgabe des Hypothekenbriefs nachzukommen. In dieser Konstellation erscheint die Bemessung des Streitwertes mit einem geringen Prozentsatz des Nennbetrages der dinglichen Belastung durchaus angemessen.
Geht es aber - wie vorliegend - darum, durch Ausschluss des Grundschuldgläubigers die unbeschränkte Verkehrsfähigkeit des Grundstücks herzustellen, ist für das Interesse des Antragstellers maßgeblich, in welchem Umfang die eingetragene Belastung ihn an der Verwertung des Grundstücks hindert. Vorliegend ist dies der Nennbetrag der Grundschuld. Ist nämlich wie hier nicht bekannt, wie hoch und zu wessen Gunsten ein Grundpfandrecht valutiert, ist jedenfalls aus dem Grundbuch der Nominalbetrag der Grundschuld und ggf. der Zinsen zweifelsfrei erkennbar. In Höhe dieses Betrages besteht für den Erwerber des Grundstücks das Risiko einer Inanspruchnahme, sodass der realistischerweise zu erzielende Kaufpreis um diesen Betrag gemindert ist.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
Haufe-Index 3514770 |
MDR 2008, 653 |
AGS 2008, 361 |