Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs
Leitsatz (amtlich)
Bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs ist in der Regel ein Bruchteil des Nennwerts anzusetzen, sofern nicht der Wert des Grundstücks noch niedriger ist; insoweit ist grundsätzlich ein Wert von 10 bis 20% des Nennbetrags der Grundschuld als angemessen anzusehen.
Normenkette
GNotKG § 36 Abs. 1, § 53
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 13.10.2023; Aktenzeichen 847 IIA 92/23) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
Gründe
I. Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 47 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht auf Antrag der Antragsteller den Grundschuldbrief über eine im Grundbuch von Stadt1 Blatt ... in Abt. III, lfd. Nr. 1, und Blatt ... in Abt. III, lfd. Nr. 5, eingetragene Gesamt-Briefgrundschuld in Höhe von 10.225,84 EUR nebst Zinsen für kraftlos erklärt. Den Streitwert hat es auf 2.045,17 EUR, mithin ein Fünftel des Nennwerts der Grundschuld, festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 03.01.2024 (Bl. 50 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hat der Verfahrensbevollmächtigte im eigenen Namen Beschwerde insoweit eingelegt, als der Streitwert auf 2.045,17 EUR festgesetzt wurde, und hat beantragt, den Streitwert auf 10.225,84 EUR festzusetzen, hilfsweise auf 5.112,92 EUR. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass § 53 Abs. 1 GNotKG gelte. Weiter hat er sich zum Beleg seiner Rechtsauffassung auf einen Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 14.03.2008, Az. 7 T 142/2007, berufen.
Das Amtsgericht hat die Beteiligte zu 5 zur Beschwerde angehört, die ausweislich der Verfügung vom 30.01.2024 (Bl. 55 d. A.) Stellung genommen und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat. Sie hat auf eine Entscheidung des erkennenden Senats - Der Einzelrichter - vom 12.05.2017, 20 W 135/17 (vgl. Bl. 56 ff. d. A.), Bezug genommen, ausweislich dessen im dortigen Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eine Urkunde ein Bruchteil von 20 % als angemessen angesehen worden sei. Der Beschwerdeführer hat ausweislich seines Schreibens vom 06.02.2024 (Bl. 62 d. A.) auf Anfrage des Amtsgerichts erklärt, an der Beschwerde festzuhalten.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 19.02.2024 (Bl. 64 d. A.) nicht abgeholfen und hat sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Auf Verfügung des Senats vom 27.02.2024 (Bl. 67 d. A.) hat der Beschwerdeführer ausweislich seines Schriftsatzes vom 28.02.2024 (Bl. 69 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten letztendlich Bezug genommen wird, ergänzend und insbesondere zum Inhalt des letztgenannten Beschlusses des Senats Stellung genommen.
II. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller gegen die Festsetzung des Streit- bzw. Geschäftswerts des Aufgebotsverfahrens im Beschluss des Amtsgerichts vom 13.10.2023 mit dem Ziel der Heraufsetzung ist gemäß den §§ 32 Abs. 2 RVG, 83 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Über sie entscheidet der Senat durch den Einzelrichter, §§ 83 Abs. 1 Satz 5, 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht den Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs auf ein Fünftel des Nennwerts der Grundschuld festgesetzt hat.
So entspricht es zumindest weit überwiegender Auffassung, dass der Geschäftswert des Aufgebotsverfahrens nach § 36 Abs. 1 GNotKG zu bestimmen ist und damit § 53 GNotKG keine Anwendung findet. Das findet seine Rechtfertigung darin, dass Gegenstand des Aufgebotsverfahrens zu dem Grundschuldbrief nicht das Recht selbst, sondern lediglich der zu dem Grundpfandrecht ausgestellte Brief ist (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe MDR 2024, 332; OLG Celle MittBayNot 2022, 606; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.12.2019, 3 W 77/19; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.06.2014, 3 W 115/13, je zitiert nach juris; Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG, 4. Aufl., KV 15212 Rz. 42; Heinemann in NK-Gesamtes Kostenrecht,3. Aufl., KV GNotKG Nr. 15212 Rz. 16; Korintenberg/Klüsener, GNotKG, 22. Aufl., KV 15212 Rz. 43; Rohs/Wedewer/Waldner, GNotKG, Stand: Aug. 2019, KV 15212 Rz. 8; Prütting/Helms/Holzer, FamFG, 6. Aufl., § 433 Rz. 5; Sternal/Giers, FamFG, 21. Aufl., § 469 Rz. 2; Sternal/Zimmermann, a.a.O., § 434 Rz. 15; Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 433 Rz. 25; Zöller/Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rz. 16.20; nun auch Schulz in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 3. Aufl., KV 15212 Rz. 23). Der erkennende Senat hat sich dieser Rechtsauffassung bereits angeschlossen und vertritt diese in ständiger Rechtsprechung seit etlichen Jahren (vgl. etwa Beschlüsse vom 21.07.2012, 20 W 10/14; vom 21.09.2016, 20 W 231/15; vom 05.07.2018, 20 W 338/17; vom 27.01.2020, ...