Verfahrensgang
AG Potsdam (Beschluss vom 19.11.2004; Aktenzeichen 49 M 1013/04) |
Nachgehend
Tenor
Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache der Kammer zur Entscheidung übertragen.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19.11.2004 und der Pfändungs- und Überweisungsbeschhluss des Amtsgerichts Potsdam vom 29. 4.1004 – Aktz.: 49 M 1013/04 – aufgehoben.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Amtsgerichts Hannover – Aktenzeichen 620 F 3842/96 – vom 24.4.1997 wird für den Zeitraum, in dem im Rahmen der Bezüge eines Professors der Vergütungsgruppe C4 der …-Universität in … Sonderzahlungen nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung des Landes Berlin zu berücksichtigen sind, für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.
Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Gläubigerin betreibt auf der Grundlage eines am 24.4.1997 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Hannover geschlossenen Vergleichs die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. In dem Vergleich heißt es auszugsweise:
“Der Ehemann zahlt an die Ehefrau ab 1.5.1997 eine lebenslängliche Leibrente von monatlich 1.250 DM . Diese monatliche Leibrente ändert sich in dem Verhältnis, wie sich die Bezüge eines Professors der Vergütungsgruppe C4 der …-Universität in … verändern. Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau unverzüglich entsprechende Änderungen mitzuteilen und die Leibrente entsprechend der Änderung zu zahlen. …
Auf die Leibrente von 1.250 DM monatlich hat die Ehefrau sich denjenigen Betrag anrechnen zu lassen, der ihr aus dem Versorgungsausgleich ab Rentenbeginn tatsächlich zufließt.
Die Rechte aus § 323 ZPO behält der Ehemann sich bezüglich der Leibrente (Ehegattenunterhalt) insoweit vor, als sein Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit das der Ehefrau um weniger als 10 % übersteigt. …”
Auf Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht Potsdam unter dem 29.4.2004 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wegen Unterhaltsrückständen für die Monate Februar und März 2004a 28,69 € sowie laufenden Unterhaltsansprüchen der Gläubigerin ab April 2004 von 464, 89 € monatlich.
Die hiergegen mit der Begründung, dass der Vergleich wegen mangelnder Bestimmt- und Bestimmbarkeit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweise, eingelegte Erinnerung des Schuldners hat das Amtsgericht Potsdam mit Beschluss vom 19.11.2004 zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der sich aus dem Vergleich ergebende Zahlungsanspruch sei ausreichend bestimmbar, da das Vollstreckungsorgan die zu erzwingende Leistung aus dem Titel selbst in Verbindung mit anderen allgemein zugänglichen Daten feststellen könne. Der jeweils konkret geschuldete Unterhalt könne aus den für den Schuldner geltenden Besoldungstabellen, welche allgemein zugänglich seien, errechnet werden.
Der Schuldner hat gegen den ihm am 23.11.2004 zugestellten Beschluss mit am 3. 12. 2004 beim Amtsgericht Potsdam eingegangenem Schreiben vom 30.11.2004 sofortige Beschwerde eingelegt. Darin hat er unter Hinweis auf eine Entscheidung des BGH im 22. Band, Blatt 54 ff ausgeführt, ein Verweis auf Beamtenbesoldungstabellen sei zum Zwecke der hinreichenden Bestimmbarkeit eines Zahlungsanspruchs nicht ausreichend, da hierfür eine einfache und unproblematische Berechnung möglich sein müsse. Unbestimmtheit liege vor, wenn die Höhe durch Einholung einer Auskunft ermittelt werden müsse. Letzteres sei hier der Fall, da die prozentuale Veränderung der Besoldung wegen des nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung des Landes Berlin einheitlich für alle Beamten auf 640 € festgelegten “Weihnachtsgeldes” nicht mehr allein aus der Besoldungstabelle entnommen werden könne, sondern nur nach Auskunftserteilung durch die Besoldungsbehörde zu errechnen sei.
Unberücksichtigt gelassen habe das Amtsgericht zudem den weiteren Faktor der Anrechnung von Rentenanwartschaften. Der sich insoweit ergebende Betrag könne ohne Nachfrage bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte von keinem Vollstreckungsorgan durch Einsichtnahme in öffentliche Register festgestellt werden, so dass sich die fehlende Vollstreckungsfähigkeit des Zahlungstitels schon hieraus ergebe.
Entscheidungsgründe
II.
Die gem. § 793 ZPO statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet.
Der Schuldner kann sich mit Erfolg darauf berufen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Amtsgericht Hannover geschlossenen Vergleich mangels hinreichender Bestimmbarkeit des Zahlungstitels zur Zeit unzulässig ist.
Die Berechnung eines Zahlungsanspruchs – wie hier der aufgrund der Gleitklausel erhöhte oder herabgesetzte Betrag der monatlichen Leibrente – kann im Vollstreckungstitel offen bleiben, wenn sie ohne weiteres dadurch möglich ist, dass auf einen außerhalb des Titels li...