Nachgehend
Gründe
Der Kostenfestsetzungsantrag der Streithelferin der Beklagten war zurückzuweisen, da ein Kostenfestsetzungsbeschluss nach § 104 ZPO gegen einen Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes dann nicht mehr ergehen kann, wenn er nach Eintritt der Rechtshängigkeit die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt hat (§ 208 Abs. 1 InsO; BGH Beschluss vom 17.03.2005, Az. : IX ZB 247/03).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlt der Streithelferin der Beklagten das Rechtsschutzinteresse für den Erlass des beantragten Kostenfestsetzungsbeschlusses. Ihr Kostenerstattungsanspruch ist eine Altmasseverbindlichkeit i. S. d. §§ 55 Abs. 1 Nr. 1, 209 Abs.1 Nr. 3 InsO. Eine Masseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2, 3 InsO wird in dem Zeitpunkt begründet, in dem der Insolvenzverwalter den Rechtsgrund hierfür gelegt hat. Der Kostenerstattungsanspruch der Streithelferin der Beklagten war mit der Zustellung der Streitverkündungsschrift am 03.09.2001 und damit vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 08.06.2004 aufschiebend bedingt entstanden. Auf den jeweiligen Entstehungszeitpunkt der angefallenen Gebühren kommt es nicht an. Die Vollstreckung wegen des Kostenerstattungsanspruchs ist daher gem. § 210 InsO unzulässig. Dem Altmassegläubiger fehlt das Rechtsschutzinteresse, in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Vollstreckungstitel zu erlangen, den er von Gesetzes wegen nicht mehr durchsetzen kann. Für die Durchführung des Kostenfestsetzungsverfahrens ist – wie im Klageverfahren – ein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers erforderlich. Im Klageverfahren ist allgemein anerkannt, dass Forderungen i. S. d. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht mehr mit der Leistungsklage verfolgt werden können. Das Kostenfestsetzungsverfahren ist lediglich ein im Vergleich zu einem klageweisen Vorgehen regelmäßig weniger aufwendiges Verfahren. Beide Verfahren sind jedoch jeweils auf die Schaffung eines zur Vollstreckung geeigneten Titels ausgerichtet. Deswegen müssen die Verfahren auch in dem hier gegebenen Zusammenhang gleich behandelt werden.
Auch für eine Feststellung der Kostentragungspflicht des Klägers fehlt der Streithelferin der Beklagten das Rechtsschutzinteresse. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn der erstrebte gerichtliche Ausspruch geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 15, 382 ff). Bei einer behaupteten Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet. Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Der Kläger hat den Kostenerstattungsanspruch der Streithelferin der Beklagten weder dem Grunde noch der Höhe nach in Frage gestellt. Er richtet sich vielmehr gegen eine Festsetzung unter Hinweis auf § 210 InsO.
Unterschriften
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Fundstellen