Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Urteil vom 24.04.2012; Aktenzeichen 6 W 149/11)

 

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Nebenintervention, haben die Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller, die bereits Eigentümer des benachbarten Grundstücks Alt Nowawes 77 sind, begehren mit ihrem Antrag den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher der Antragsgegnerin zu 1) untersagt wird, das Ausschreibungsverfahren über das Grundstück "P. -B., Alt Nowawes 79" fortzusetzen und einen notariellen Kaufvertrag mit anderen Kaufinteressenten als den Antragstellern abzuschließen. Das Grundstück liegt in einem Sanierungsgebiet.

Mit ihrem zunächst beim Amtsgericht Potsdam eingereichten Verfügungsantrag haben sich die Antragsteller zunächst auch gegen die Landeshauptstadt P., die frühere Antragsgegnerin zu 2), als vermeintliche Grundstückseigentümerin gewandt. Beide Antragsgegner haben mit Schriftsatz vom 19.10.2011 (Bl. 148 f.) zugesichert, dass in der Sache bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfügungsverfahren kein notarieller Grundstückskaufvertrag abgeschlossen werden wird und einen Grundbuchauszug, aus welchem sich das alleinige Grundstückseigentum der Antragsgegnerin zu 1) ergibt, eingereicht. Nach Übersendung des Schriftsatzes mit Grundbuchauszug haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.10.2011 den Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2) zurückgenommen (Bl. 159 d.A.). Auf die Zuständigkeitsrüge der Antragsgegner hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 3.11.2011 den Rechtsstreit an das Landgericht Potsdam verwiesen. Die Nebenintervenientin, welcher der Zuschlag in dem angegriffenen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde, hat mit Schriftsatz vom 8.11.2011 (Bl. 180 f d.A.) den Beitritt zum Verfahren auf Seiten der Antragsgegnerin im Wege der Nebenintervention erklärt.

Die Antragsgegnerin zu 2) schrieb im Juni 2011 die Veräußerung des streitgegenständlichen Grundstücks zum vorgegebenen Kaufpreis von 110.000,- € aus. Nach dem Expose der Antragsgegnerin zu 2) vom Juni 2011 (Bl. 86 ff d.A.) war die Nutzung als Wohnen und Gewerbe möglich; bevorzugt werden sollten ein bis zwei Familien, die das Grundstück zur Selbstnutzung erwerben. Weiter heißt es im Exposé unter "Hinweise zur Kaufentscheidung":

" ...Angesprochen werden vorrangig Selbstnutzer.

Von den Kaufinteressenten wird erwartet, dass sie durch geeignete Unterlagen (Kosten- und Finanzierungskonzept, Eigenkapitalnachweis u.a.) glaubhaft machen, dass sie gewillt und in der Lage sind, das Grundstück entsprechend den Sanierungszielen und -zwecken in angemessener Frist entsprechend herzurichten und zu nutzen.

Nach Sichtung der eingereichten Unterlagen wird der Stadt P. von Seiten des Sanierungsträgers P. GmbH ein entsprechender Vergabevorschlag unterbreitet. ..."

Unter "Bewerbungsbedingungen" heißt es u.a.:

"....4.

Interessenten werden aufgefordert, den im Zusammenhang mit den Privatisierungsrichtlinien stehenden Fragebogen, ein Angebot und ein bauliches Konzept bis zum ... einzureichen. ...

5.

Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach der Auswertung des o.g. Fragebogens und des eingereichten Konzeptes.

6.

Der als Treuhänder der Stadt P. auftretende Sanierungsträger führt nur eine Vorauswahl der Kaufinteressenten durch. Die Entscheidung fällt die Stadt P. . .."

Mit 20 weiteren Kaufinteressenten, darunter auch die Nebenintervenientin, reichten die Antragsteller ein Kaufangebot ein, dass von der Antragsgegnerin zu 2) anhand eines Bewertungskataloges mit 53 Punkten bewertet wurde. Weitere 4 Angebote wurden mit 48 bis 45 Punkten bewertet, darunter auch das Angebot der Nebenintervenienten mit 48 Punkten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage A 3 (Bl. 127 ff d.A.) verwiesen.

Die Antragsgegnerin zu 1) präsentierte der Antragsgegnerin zu 2) das vorgenannte Bewertungsergebnis und schlug vor, die fünf bestbewerteten Kaufinteressenten an einem Losverfahren teilnehmen zu lassen, weil diese Bewerbungen als gleichrangig zu betrachten seien. Im daraufhin durchgeführten Losverfahren wurden nach dem Inhalt des Protokolls des Losverfahrens (Anlage A 4) die Nebenintervenientin als 1. Platz und die Antragsteller als 4. Platz ermittelt. Mit Schreiben vom 23.9.2011 (Bl. 178 d.A.) teilte die Antragsgegnerin zu 1) der Nebenintervenientin mit, dass das Losglück auf sie gefallen sei und nun, nach noch zu erfolgender Beschlussfassung der Stadt P. , mit ihr ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen werden könne.

Die Antragsteller meinen, ihre sich aus Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ergebenden Bieterrechte auf ein faires, transparentes und gleichberechtigtes Verfahren sei von der Antragsgegnerin zu 1) verletzt worden.

Die Antragstellerin ist der Ansicht, der geltend gemachte Verfügungsanspruch ergebe sich daraus, dass zwischen den Parteien ein vorvertragliches Schuldverhältnis entstanden sei und die Bewertu...

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