Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 25.11.2020 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.240,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 3.989,65 EUR nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.06.2021 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme derjenigen der Säumnis des Klägers im Termin am 25.11.2020, die dieser allein trägt.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

7. Der Streitwert wird auf 34.229,65 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Versicherungsleistungen für Mietausfall nach einem Brandschaden sowie für Einlagerungs-, Transport- und Montagekosten für eine Einbauküche.

Der Kläger ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft Mauerstraße 9 in … (im folgenden WEG). Er ist Eigentümer der in diesem Gebäude belegenen Dachgeschosswohnung, welche er mit Vertrag vom 25.02.2014 an den Zeugen P. (im Folgenden Mieter) zu einem Bruttomietzins i.H.v. 1080,00 EUR vermietete (für Einzelheiten des Mietvertrages wird auf Bl. 217 ff. GA Bezug genommen). Für das Gebäude besteht bei der Beklagten eine Gebäudeversicherung zur Nr. 405 84 460136237 mit Vertragsbeginn 01.01.2015 (Anl. K1, Bl. 6 ff. GA). In diesem Vertrag wurden die Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherung VGB 2010 einbezogen (Bl. 42 ff. GA). Versicherungsnehmerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Versicherungsschutz umfasste unter anderem die Gefahr des Feuers und sah eine Mietausfallentschädigung für die Dauer von maximal 36 Monaten vor (Ziff. II. 1.6 der Allgemeinen Bestimmungen zum Versicherungsvertrag, Bl. 21 GA, sowie Abschnitt A § 9 Ziff. 1. und 2. VGB 2010, Bl. 47, 48 GA). In § 9 Ziff. 2. b) des Abschnitts A der VGB 2010 heißt es: „Mietausfall oder Mietwert werden nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert.” (auf Bl. 48 GA wird Bezug genommen). Am 31.03.2015 brach ein Feuer in dem Nachbarhaus Mauerstraße 10 aus. Dieses griff auf das Gebäude der Versicherungsnehmerin Mauerstraße 9 über und beschädigte die Dachgeschosswohnung des Klägers. Die Wohnung ist bis heute nicht nutzbar. Der Mieter zahlte aufgrund dessen seit April 2015 keinen Mietzins mehr. Der Mietvertrag ist beendet. Mit Faxnachricht vom 26.05.2015 teilte die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft, die G. Immobilien & Hausverwaltung, Yvette G. (im Folgenden WEG-Verwalterin) der Beklagten mit, dass der Kläger ermächtigt werde, den Mietausfall für seine Dachgeschosswohnung sowie die Kosten für die Demontage, den Abtransport, die Lagerung, den Antransport, den Wiedereinbau und die Reinigung der Einbauküche in der Dachgeschosswohnung direkt bei der Beklagten geltend zu machen; dieses Schreiben ist der Beklagten zugegangen (auf Anl. K5, Anlagenband, sowie auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 18.03.2021, Bl. 232 GA, wird Bezug genommen). Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 12.04.2017 den anwaltlichen Vertretern des Klägers mit, dass sie für den Mietausfall des Klägers einen Sanierungszeitraum von acht Monaten zugrunde lege und hierfür einen Betrag von 8640,00 EUR, was dem Bruttomietzins für den Zeitraum von acht Monaten entspreche, als Entschädigung leiste, sowie, dass sie 1.050,00 EUR für die Kosten betreffend die Einbauküche leiste. Der Kläger wandte sich gegen die von der Beklagten angenommene Wiederherstellungsdauer und forderte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 30.10.2017 erfolglos zu weiteren Entschädigungszahlungen auf.

Der Kläger meint, die Beklagte schulde den weiteren Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten, denn die Wohnung des Klägers sei während der gesamten Haftzeit von 36 Monaten nicht nutzbar gewesen und sei es – unstreitig – bis heute nicht. Weiter habe die Beklagte die Kosten für Einlagerung, Transport und Montage der in seiner Wohnung einbauten Küche in Höhe von 3.989,65 EUR zu übernehmen. Der Mietausfallschaden für 36 Monate abzüglich bereits geleisteter Entschädigung betrage 30.240,00 EUR, die hiesige Klageforderung. Er meint weiter, die Klausel in § 9 Ziff. 2 b) Abscnitt A VGB 2010, wonach der Mietausfall nur insoweit ersetzt werde, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögere, sei unwirksam. Die Beklagte habe außergerichtlich seine Aktivlegitimation stets akzeptiert, wie sich aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe. Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe im Übrigen mit Beschluss vom 19.07.2019 die...

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