Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnraummiete: Pflicht des Zwangsverwalters zur Betriebskostenabrechnung aus der in die Zwangsverwaltung fallenden Abrechnungsperiode
Leitsatz (amtlich)
(abgedruckt in Wohnungswirtschaft & Mietrecht WuM)
Der Zwangsverwalter, der noch nach Beendigung der Zwangsverwaltung hinsichtlich der Klage auf Zahlung rückständigen, in der Zeit der Zwangsverwaltung fällig gewordenen Mietzinses prozessführungsbefugt und aktivlegitimiert ist, ist umgekehrt auch zur Abrechnung der Betriebs- und Nebenkosten jedenfalls aus den Abrechnungsperioden, die vollständig, in die Zeit der Zwangsverwaltung fallen, verpflichtet (entgegen AG Berlin-Wedding, 4. Dezember 1997, 102 C 478/97, Grundeigentum 1998, 360).
Fundstellen
Haufe-Index 1733426 |
WuM 2001, 289 |
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