Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.495,59 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 15.10.2003 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag.
Der Kläger befuhr am 08.04.2003 mit seinem bei der Beklagten vollkaskoversicherten Fahrzeug die Verbindungsstraße zwischen den Orten Bergen und Callantsoog in den Niederlanden. Es handelt sich um eine gut ausgebaute Landstraße, die ca. 6 m breit ist.
Bei einer leichten Rechtsbiegung dieser Straße folgte der Kläger nicht dem Straßenverlauf, sondern fuhr geradeaus weiter und kam mit seinem Fahrzeug nach links über das nicht befestigte Bankett durch einen Stacheldrahtzaun in das Dünengebiet.
Er hatte die höchstzulässige Geschwindigkeit eingehalten und kann einen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn, nicht nennen.
In der Schadensanzeige vom 12.04.2003 erklärte der Kläger zum Schadenshergang:
„Kurz vor dem Ortseingang Callantsoog bin ich mit meinem Fahrzeug von der Fahrbahn abgekommen, durch einen Stacheldrahtzaun gefahren und im Dünengebiet zum stehen gekommen.”
Wegen der weiteren Angaben in der Schadensmeldung wird auf dieselbe Bezug genommen (Bl. 26/27 d.A.).
Dem Kläger entstanden in Folge dieses Unfalls Kosten in Höhe der Klageforderung, die von der Beklagtenseite nicht mehr bestritten werden. Hinsichtlich des genauen Umfangs der geltend gemachten Positionen wird auf die Ausführungen des Klägers in der Klageschrift, hier Seite 5/6 (Bl. 5/6 d.A.) Bezug genommen.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm zum Ersatz der ihm entstandenen Kosten verpflichtet.
Er habe die ihm obliegende Aufklärungspflicht nicht verletzt; er könne einen Grund für das Abkommen von der Fahrbahn nicht nennen, insbesondere habe ein Fahrzeugdefekt nicht vorgelegen, es habe keine Blendung durch entgegenkommender Fahrzeug oder ähnliches und keine anderweitige Behinderung gegeben.
Er habe sich kurz vor dem Unfall mit seiner Frau unterhalten und dabei den Blick von der Fahrbahn nicht abgewendet.
Auch könne ihm ein Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens nicht gemacht werden. Es liege ein Fall eines Augenblicksversagens vor, so dass die Beklagte zum Ausgleich der geltend gemachten Positionen abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 EUR verpflichtet sei.
Der Kläger beantragt mit der am 14.10.2003 zugestellten Klage,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.495,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab Zustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Kläger habe eine Aufklärungsobliegenheit aus § 7 AKB vorsätzlich verletzt.
Schon in der Schadensanzeige habe der Kläger Gründe für das Abkommen von der Straße nicht genannt, auch in der Klagebegründung seien entsprechende Gründe nicht angeführt worden. Insoweit sei davon auszugehen, dass die Angaben des Klägers erkennbar unvollständig seien, da es einen konkreten Grund für das Abkommen von der Fahrbahn geben müsse.
Angesichts des Umstandes, dass sich der Kläger in der Klagebegründung mit der oberreichlichen Rechtsprechung zum Thema „Sekundenschlaf” ausführlich auseinandersetzt, sei jedoch davon auszugehen, dass er die Gründe für das Abkommen von der Fahrbahn tatsächlich kenne. Es liege insoweit nahe, dass er am Steuer eingeschlafen sei.
Im übrigen sei das Abkommen von der Straße in jedem Fall als grob fahrlässig zu bewerten, so dass die Beklagte allein aus diesem Grund leistungsfrei werde.
Auch ein sogenanntes Augenblicksversagen könne nicht unterstellt werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
Die klägerische Forderung resultiert aus § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. § 12 Nr. 1 II. e) AKB. Deren Voraussetzungen (Vertrag, Versicherungsfall, Schadenshöhe) sind bei Nichtbestreiten schlüssig dargelegt. Gleiches gilt für die geltend gemachten Zinsen (§§ 291, 246 BGB).
Die Beklagte hat nicht das Recht, die Versicherungsleistung zu verweigern. Weder § 6 Abs. 3 VVG noch § 61 VVG begründen einen entsprechenden Einwand.
Soweit sich die Beklagte auf die Verletzung der Obliegenheitspflicht in Form der mangelnden Angabe von Gründen für das Abkommen von der Straße beruft, dringt sie hiermit nicht durch. Vom Kläger als Versicherungsnehmer kann nicht verlangt werden, dass er in dem Fall, in dem er tatsächlich nicht sagen kann, warum sich der Schadensverlauf so oder so darstellt, einen Grund „erfindet” um der ihm nach § 6 Abs. 3 VVG, § 7 I. 2. S. 1, V. 4. AKB obliegenden Aufklärungspflicht zu genügen. Denn in diesem Fall würde er ja genau das tun, was die genannte Vorschrift verhindern soll, nämlich die Unwahrheit über den Geschehensablauf sagen.
Wenn der Versich...