Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 195,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2009 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 200,00 seit dem 21. März 2002 bis zum 29. Oktober 2009 zu zahlen
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5001,00 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2009 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1781,20 nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Juni 2010 zu zahlen
5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung wegen eines urheberrechtlichen Schadensersatzanspruchs und der Verwirkung einer Vertragsstrafe.
Die Klägerin ist Kinderbuchautorin.
1990 wurde in dem Buch "Wir könnten Freunde sein: Geschichte und Lieder vom Streiten und Versöhnen" herausgegeben von Rolf Krenzer, ISBN 3 - 7806-0915-0 das Gedicht "Der Streitgeist Zankemar" auf Seite 95 unter dem Namen der Klägerin veröffentlicht.
Ende September 2009 stellte die Klägerin fest, dass der streitgegenständliche Text in der von der Beklagten herausgegebenen Gemeindezeitschrift, Ausgabe März 2002, abgedruckt worden war. Die Ausgabe der Gemeindezeitschrift konnte auch als PDF-Datei (azs0203.pdf) auf der von der Beklagten betriebenen Webseite unter http://www.z........de/a_gemeinde/amtsbl/azs0203.pdf heruntergeladen werden.
Am 30. September forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte auf, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den streitgegenständlichen Text der Klägerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Gleichzeitig forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte auf, den streitgegenständlichen Text von der Webseite www.z........de zu entfernen und digital gespeicherte Texte von vorhandenen Datenträgern zu löschen. Darüber hinaus wurden Schadensersatzforderungen geltend gemacht. Die Klägerin wählte dabei eine Schadensberechnung mittels einer Lizenzanalogie. Eine Erstattung der Anwaltsgebühren auf der Grundlage eines Streitwertes in Höhe von € 20.000 wurde ebenfalls gefordert. Es wurde eine Zahlungsfrist zum 9. Oktober 2009 festgesetzt.
Nach gewährter Fristverlängerung gab die Beklagte am 15. Oktober 2009 mit Anwaltsschreiben eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung über ab mit der Verpflichtung bei Verstoß € 5001,00 zu zahlen.
Die Beklagte zahlte daraufhin eine Lizenzgebühr von € 100,00 und Entschädigung für entstandene Anwaltsgebühren von € 84,00 an die Klägerin.
Am 13. Oktober 2009 beauftragte die Beklagte die Streitverkündete mit der Entfernung der streitgegenständlichen Gemeindezeitschrift.
Der Rechtsanwalt der Klägerin forderte am 18. Oktober 2009 den aus seiner geltend gemachten Forderung noch ausstehenden Betrag, den die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 20. Oktober 2009 ab lehnte.
Am 17. November 2009 mahnte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte erneut ab. Er forderte die Beklagte zur Abgabe einer erneuten Unterlassung- und Verpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafeandrohung von € 8000,00 auf. Darüber hinaus forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 sowie Erstattung der weiteren anwaltlichen Gebühren und noch offenen Forderungen aus der Erstabmahnung auf. Es wurde eine Zahlungsfrist für den 30. November 2009 festgesetzt.
Am 7. Dezember 2009 gab die Beklagte eine zweite strafbewehrte Unterlassungserklärung per Fax ab. Im Original reichte die Beklagte die Unterlassungserklärung am 4. Januar 2010 nach.
Das Bestehen weiterer Ansprüche bestritt die Beklagte gegenüber der Klägerin.
Am 16. Februar 2010 setzte die Klägerin der Beklagten erfolglos eine Zahlungsfrist bis zum 24. Februar 2010.
Die Klägerin behauptet, sie sei Alleinurheberin des in der Gemeindezeitschrift abgedruckten Gedichts. Ihr seien Ermittlungskosten in Höhe von € 95,00 entstanden.
Zudem habe sie am 12. November 2009 festgestellt, dass sich die Gemeindezeitschrift und damit der streitgegenständliche Text als PDF-Datei weiterhin auf dem Webserver der Beklagten befunden. Der Text sei zu diesem Zeitpunkt noch im Internet abrufbar gewesen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 195,00 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Oktober. 2009, hilfsweise ab dem 25. Februar 2010, höchsthilfsweise ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 200 seit dem 21. März 2002 bis zum 29. Oktober 2009 zu zahlen;
die Beklagte zu verurtei...