Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in die jeweils damit belasteten Grundstücke Flur 66, Flurstück 90, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, …-Str. …, Flur 66, Flurstück 89, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, …-Str. … und Flur 64, Flurstück 28, Gebäude- und Gebäudenebenflächen, … Straße, sämtlichst zur Gemarkung Brandenburg aus der im Grundbuch von Brandenburg, Blatt … in Abt. III
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lfd. Nr. 2 eingetragenen Hypothek i. H. v. |
11.558,92 €, |
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lfd. Nr. 3 eingetragenen Hypothek i. H. v. |
872,80 €, |
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lfd. Nr. 4 eingetragenen Hypothek i. H. v. |
11.087,13 €, |
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lfd. Nr. 5 eingetragenen Hypothek i. H. v. |
1.061,52 €, |
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lfd. Nr. 6 eingetragenen Hypothek i. H. v. |
11.350,68 € |
jeweils mit 3 % Zinsen vom 01.01.1996 bis 30.09.2000 und mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2000 zu dulden.
- Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % Zinsen vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte war vor ihrer Enteignung zu DDR-Zeiten Eigentümerin der im Tenor genannten Grundstücke. Diese waren in den Jahren 1936 – 1940 mit den streitgegenständlichen Hypotheken belastet worden. Sie sicherten der Beklagten gewährte Baudarlehen des Deutschen Reiches.
Nach der Enteignung sind die Hypotheken gelöscht worden.
Die Grundstücke sind der Beklagten rückübertragen worden und sie ist gemäß Ersuchen der Stadt Brandenburg seit 08.12.1994 wieder als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen worden und zwar zugleich mit den Hypotheken. Diese sind inzwischen von Reichsmark auf DM und danach auf Euro umgestellt worden:
Die unter der lfd. Nr. 2 der Abt. III auf 12.526,65 €, die lfd. Nr. 3 auf 945,89 €, die lfd. Nr. 4 auf 12.015,36 €, die lfd. Nr. 5 auf 1.150,41 €, die lfd. Nr. 6 auf bis 1.350,68 €.
In der Spalte Veränderungen ist vermerkt, dass Gläubigerin des Rechts die Klägerin ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotokopien des Grundbuchauszuges (Bl. 5 ff d. a.) verwiesen.
Die Klägerin berücksichtigt bei ihrem Klageantrag eine relativ geringfügige Tilgung.
Mit am 18.12.2000 beantragten, am 10.01.2001 erlassenen und am 19.01.2001 zugestellten Mahnbescheid machte die Klägerin die den Hypotheken zugrundeliegenden persönlichen Forderungen geltend. Dagegen hat die Beklagte Widerspruch eingelegt und Verjährung eingewandt. Das Verfahren ist dann nicht weiter betrieben worden.
Die Klägerin will nun aus den Hypotheken vollstrecken. Sie hat sie unter dem 03.03.2000 zum 30.09.2000 gekündigt (Bl. 16 ff d. A.).
Die Klägerin beantragt, wie erkannt.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte wendet ein:
Der Rechtsstreit sei bereits einmal anhängig, wenn man davon ausgehe, dass die persönliche Forderung den gleichen Streitgegenstand betreffe.
Da die Hypotheken in den alten Grundbüchern gelöscht worden seien, sei eine Aufgabe der Hypotheken gem. § 875 BGB anzunehmen. Die Voraussetzungen für die erneute Entstehung der Hypotheken gem. § 873 BGB seien nicht erfüllt. Es gebe keine gesetzliche Regelung, wonach der Gesetzgeber einmal erloschene Rechte Kraft Gesetzes wieder aufleben lassen könne. Aus diesem Grunde würden inzwischen bei der Rückübertragung von Grundstücken nicht mehr frühere Grundpfandrechte eingetragen, sondern die Hinterlegung von Ablösebeträgen gefordert. Es sei nicht schlüssig dargetan, in welcher Höhe die Hypotheken noch valutierten. Die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da die DDR, die sich als Rechtsnachfolgerin des Deutschen Reiches angesehen habe, die Nutzungen (Mieten) mehr als 30 Jahre selbst gezogen und die Beklagte gehindert habe, die Nutzungen zur Tilgung der Hypotheken zu verwenden. Dies müsse sich die Klägerin, die in die Rechtstellung der DDR bzw. des Deutschen Reiches getreten sei, entgegenhalten lassen.
Die Beklagte wendet Verjährung ein und zwar sowohl hinsichtlich der Zinsen, als auch der Tilgungsanteile, der nach den Darlehensverträgen zu zahlenden Raten; es handelte sich dabei um Annuitätendarlehen. Denn die Tilgungsanteile seien ebenfalls wiederkehrende Leistungen im Sinne von § 902 BGB, auf welche die Erwägungen des BGH in seiner Entscheidung vom 12.06.2001 (NJW 2001, 2711) ebenfalls zutreffen würden.
Wegen des Sachvortrages im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze mit den Anlagen dazu Bezug genommen.
Die Grundakte des Amtsgerichts Brandenburg von Brandenburg Bl. 13399 ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klage ist nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit gem. § 261 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO unzulässig, weil die Klägerin die persönliche Forderung gegen die Beklagte aus den Baudarlehen durch Mahnbescheid geltend gemacht hat.
Der Streitgegenstand der auf Zahlung einer Geldsumme gerichteten Klage aufgrund des schuldrechtlichen Darlehensvertrages ist ein anderer als der einer Klage a...