Entscheidungsstichwort (Thema)
Tilgungsbeiträge eines hypothekarisch gesicherten Annuitätendarlehens
Leitsatz (amtlich)
Bei den Tilgungsbeiträgen eins hypothekarisch gesicherten Annuitätendarlehens handelt es sich im Hinblick auf die Hypothek nicht um wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 902 Abs. 1 S. 2 BGB.
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 22 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 231 § 10 Abs. 1 S. 3; VermG § 18 Abs. 1, § 34 Abs. 2 S. 1 a.F.; BGB § 197 a.F., §§ 242, 873, 875, 891 Abs. 1, § 902 Abs. 1 S. 1 und S. 2, § 1147
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Potsdam vom 29.4.2005 - Az. 10 O 468/04 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 55.000 EUR abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 35.931,05 EUR.
Gründe
I. Die Beklagte war vor deren Überführung in Volkseigentum Eigentümerin der mit Mehrfamilienhäusern bebauten Grundstücke in B. Diese wurden in den Jahren 1936 bis 1940 mit den nunmehr in Abt. III des Grundbuchs von B. Bl. ... unter den laufenden Nr. 2 bis 6 eingetragenen Hypotheken belastet; die Hypotheken sicherten der Beklagten vom Deutschen Reich gewährte Baudarlehen. Auf Grund des Bescheides der Stadt B. vom 30.3.1992 und dem Ersuchen der Stadt B. vom 24.5.1994 an das Grundbuchamt wurde das Grundbuch entsprechend berichtigt und die Beklagte am 8.12.1994 wieder als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Zugleich wurden die genannten Hypotheken wieder eingetragen, nachdem sie zuvor im Zuge der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum gelöscht worden waren. Die Klägerin wurde am 18.7.2002 als Gläubigerin der Hypotheken im Grundbuch eingetragen. Die Klägerin begehrt von der Beklagten in dem vom LG tenorierten Umfang die Duldung der Zwangsvollstreckung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das LG hat der Klage insgesamt stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei nicht wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Die mit Mahnbescheid geltend gemachte persönliche Forderung betreffe einen anderen Streitgegenstand. Die Klägerin sei Gläubigerin der vormals dem Deutschen Reich zustehenden Hypotheken geworden. Die Hypotheken seien ursprünglich wirksam bestellt worden. Selbst wenn in der Löschung der Hypotheken bei der Umschreibung in Eigentum des Volkes eine Aufhebung i.S.v. § 875 BGB gesehen werden könne, sei die Klägerin mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides in die Stellung als Gläubigerin der vor der Enteignung bestehenden Hypotheken eingerückt. Die Beklagte habe lediglich das mit den Hypotheken wieder belastete Grundeigentum ex nunc zurückerlangt. Die auf der Grundlage des VermG vorgenommene Wiedereinsetzung in die frühere Rechtsposition sei wirksam, ohne dass die Voraussetzungen des § 873 BGB erfüllt sein müssten. Da die Rückübertragung vor dem 22.7.1992 in Gang gesetzt worden sei, seien auf der Grundlage der bestehenden Rechtslage die Belastungen wieder einzutragen gewesen.
Der dingliche Anspruch der Klägerin aus den Hypotheken sei auch nicht verjährt. Die mit dem VermG bezweckte Naturalrestitution bringe es mit sich, dass die Tatsache der zwischenzeitlichen Löschung bei der Anwendung des § 902 BGB unberücksichtigt bleiben müsse; die Verjährung sei vom Zeitpunkt der Überführung der Grundstücke in Volkseigentum bis zur bestandskräftigen Rückübertragung gehemmt gewesen, weil eine Durchsetzung der Ansprüche aus der Hypothek nicht möglich gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Beklagten seien unter wiederkehrenden Leistungen nicht Zahlungen zur Tilgung des Kapitals zu verstehen; dabei sei es unerheblich, ob der Hypothek ein Annuitätendarlehen zugrunde liege. Die Grundsätze der Entscheidung des BGH (BGH v. 12.6.2001 - XI ZR 283/00, MDR 2001, 1101 = BGHReport 2001, 735 = NJW 2001, 2711) zu § 197 BGB seien auf den Streitfall nicht übertragbar. Hierfür spreche auch, dass der Zusatz in § 197 BGB "mit Einschluss der als Zuschlag zu den Zinsen zum Zwecke der allmählichen Tilgung des Kapitals zu entrichtenden Beträge" bei § 902 BGB fehle. In welcher Höhe das Grundstück für das Kapital hafte, ergebe sich auch nach 30 Jahren aus der Eintragung. Bei Briefhypotheken sei der Gläubiger verpflichtet, die teilweise Befriedigung auf dem Hypothekenbrief zu vermerken. Die restliche Kapitalforderung könne auf diesem Wege festgestellt werden, was für Zinsforderungen nicht gelte.
Der Anspruch stehe der Klägerin in der geltend gemachten Höhe zu. Für eine weiter gehende Tilgung als von der Klägerin eingeräumt sei die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig. Die Hypothek sei auch fällig; die Klägerin habe, nachdem nach der Rückübertragung Zahlungen auf das Darlehen nicht erfolgt seien, Darleh...