Verfahrensgang

StA Ravensburg

AG Ravensburg (Aktenzeichen 23 Js 149/98)

 

Tenor

  • 1.

    Die Beschwerde der xxx gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Ravensburg vom 18.03.1998 und vom 16.04.1998 wird als unbegründet verworfen.

  • 2.

    Der Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 16.04.1998 wird zur Klarstellung wie folgt ergänzt:

    Die Anordnung verpflichtet die Betreiberin, die Funkzelle im Sinne des § 2 Nr. 5 FÜV in zumutbaren Abständen mitzuteilen.

  • 3.

    Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 18.03.1998 ordnete das Amtsgericht Ravensburg die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs des vom Beschuldigten xxx benutzen Handys mit der Nummer xxx an, da der Beschuldigte aufgrund der Ermittlungen im Verdacht stehe, bereits mehrfach Kokain in der Größenordnung von ca. 500 g aus Brasilien eingeführt und im Bundesgebiet gewinnbringend verkauft zu haben; zur Aufklärung des Umfangs, der Abnehmer und Hintermänner seinen andere Maßnahmen aussichtslos.

Durch Beschluss vom 08.04.1998 wurde vom Amtsgericht Ravensburg aus den gleichen Gründen auch die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs des Handys mit der Nummer xxx angeordnet.

Die Überwachung ab 09.04.1998 und die Ermittlungen ergaben, dass der Beschuldigte am 13.04.1998 mit dem Zug abreiste und das Handy in seiner Wohnung zurückließ. Als festgestellt wurde, dass der gesondert verfolgte T. beim Beschuldigten über ein Handy mit der Nummer xxx anrief, erließ die Staatsanwaltschaft Ravensburg am 14.04.1998 gegenüber der Beschwerdeführerin eine Eilanordnung, wonach die Standortbestimmung für das Handy mit der Nummer xxx, unabhängig davon, ob der Teilnehmer telefoniert oder nicht, angeordnet wurde. Diese Eilanordnung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 16.04.1998 "in Erweiterung des Beschlusses vom 18.03.1998 aus den dortigen Gründen" angeordnet und bestätigt.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Beschlüsse vom 18.03. und 16.04.1998 und trägt im wesentlichen vor, sie müsse die Funkzelle nur beim telefonierenden Teilnehmer mitteilen; eine permanente Standortermittlung sei ihr derzeit technisch unmöglich. Außerdem seien die Beschlüsse ungenau gefasst und eine Abfrage der Funkbereiche nur in ihren Räumen möglich, was unzulässig sei.

II.

A.

Die Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerdeführerin ist Betroffene im Sinne des § 304 Abs. 2 StPO, da sie aufgrund des angefochtenen Beschlusses die Positionsmeldungen des im Beschluss aufgeführten Mobiltelefons gegenüber den Ermittlungsbehörden bekanntzugeben hat. Dies genügt, um die für die Beschwerdeberechtigung nach § 304 Abs. 2 StPO geforderte unmittelbare Betroffenheit (vgl. KK - 3. Auflage, Engelhardt, § 304 Rdnr. 28) anzunehmen.

B.

Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Eine nach §§ 100 a, b StPO angeordnete Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs eines Mobilfunktelefons umfasst auch die Verpflichtung des Betreibers, den Ermittlungsorganen Informationen darüber bereitzustellen, in welcher Funkzelle sich der Mobilfunktelefonbesitzer befindet, unabhängig davon, ob dieser telefoniert oder nicht.

1.

Die durch Beschluss des Amtsgerichts Ravensburg vom 18.03.1998 ausgesprochene Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs des vom Beschuldigten benutzten Handys (Nr. xxx) war rechtmäßig.

a)

Ermittelt wurde (und wird) wegen Straftaten nach §§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG und damit wegen Katalogtaten nach § 100 a Nr. 4 StPO. Für die Anordnung der Telefonüberwachung genügt ein einfacher, auf bestimmten Tatsachen beruhender Verdacht, der im gegebenen Fall aufgrund mehrerer Umstände gegeben ist.

Auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wurde gewahrt. Die Maßnahme der Telefonüberwachung war unentbehrlich, weil die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos wäre und andere Aufklärungsmittel nicht zur Verfügung standen; auch war die Telefonüberwachung im konkreten Fall zur Beweisführung geeignet. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das Übermaßverbot tangiert worden wäre (vgl. dazu KK - Nack, § 100 a Rdnr. 7 und 8).

b)

Sowohl beim Erlass der angefochtenen Beschlüsse als auch bei der Eilanordnung der Staatsanwaltschaft wurden die Zuständigkeiten gewahrt, § 100 b Abs. 1 StPO. Insbesondere war die Staatsanwaltschaft nach § 100 b Abs. 1 Satz 2 StPO berechtigt, die Eilanordnung vom 14.04.1998 zu treffen. Nachdem bekannt wurde, dass der Beschuldigte sein zunächst genutztes Handy zurückgelassen hatte und abgereist war, war höchste Eile geboten und damit Gefahr im Verzug gegeben, da der Ermittlungserfolg akut gefährdet war. Die Eilanordnung wurde innerhalb der Dreitagesfrist vom Amtsgericht Ravensburg durch Beschluss vom 16.04.1998 nach § 100 b Abs. 1 Satz 3 StPO bestätigt.

c)

Der Beschluss vom 18.03.1998 wahrt die Formerfordernisse des § 100 b Abs. 2 StPO. Der Beschluss vom 16.04.1998 nennt die Anschrift des Betroffenen entgegen der Regelung in § 100 b Abs. 2 Satz 2 StPO nicht. Dies führt jedoch weder zur Unwirksamkeit de...

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