Tatbestand

Die am 5. Mai 1947 geborene Klägerin ist von Beruf Sportlehrerin. Der ebenfalls 1947 geborene Beklagte zu 1 arbeitet als Gastwirt. Am 24. September 1973 erhielt er vom Landratsamt Biberach einen Führerschein Klasse 3 ausgestellt, obwohl er bereits seit 1972 an epileptischen Anfällen litt. Nach Angaben des Beklagten zu 1 im März 1988 hatte er fünf bis sechs Anfälle mit Sturz pro Monat. Er nahm regelmäßig Tabletten gegen die Anfälle. Von Seiten des behandelnden Arztes war er darauf hingewiesen, dass er erst nach zwei anfallsfreien Jahren am allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr teilnehmen dürfe.

Gleichwohl fuhr der Beklagte zu 1 mit seinem Pkw Kombi RV - JZ ..., der bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert war, am 9.11.1988 auf der B 30 von Bad Waldsee kommend in Richtung Biberach. Am Ortsbeginn von Oberessendorf verringerte er seine Geschwindigkeit und setzte den linken Blinker, um nach links in den Hofraum einer Firma Kleine abzubiegen. Aufgrund eines epileptischen Anfalls geriet er mit seinem Fahrzeug jedoch auf die linke Fahrbahnseite, wo er mit dem ordnungsgemäß entgegenkommenden Pkw Citroen 2 CV, amtliches Kennzeichen S - HT ..., gesteuert von der Klägerin, zusammenstieß. Die Klägerin und ihre Mutter als Beifahrerin wurden infolge des Unfalls schwerstverletzt.

Die Klägerin erlitt u.a. folgende Verletzungen:

Schweres Schädel-Hirn-Trauma mit intercerebralem Hämatom und Hirnödem, schwerstes Gesichtsschäden-Trauma mit multiplen Mittelgesichtsfrakturen, Mehrfachfraktur des linken Armes, Fraktur der ersten Rippe links, Bruch des linken Schultergelenkes. Unfallbedingt lag die Klägerin wochenlang im Koma und musste maschinell beatmet und künstlich ernährt werden. In der Nacht nach dem Unfall stellte sich eine Hirnblutung ein, so dass operativ die Schädeldecke mit einem "Killaneschen Schnitt" geöffnet werden musste. Die Klägerin befand sich ab dem Unfalltag, dem 9.11.1988 bis 25.1.1989 stationär im Bundeswehrkrankenhaus in Ulm, anschließend bis 8. Oktober 1989 in der Neurologischen Klinik im Rehabilitationskrankenhaus Ulm, unterbrochen durch zwei operationsbedingte Zwischenaufenthalte im Bundeswehrkrankenhaus; vom 11.10.1989 bis 14.2.1990 befand sie sich in den Schmiederschen Kliniken Gailingen, vom 17.4.1990 bis 5.5.1990 im Marienhospital Stuttgart, vom 29.8.1990 bis 6.9.1990 in der Augenklinik der Universität Tübingen, vom 5.3.1991 bis 26.4.1991 wieder in den Schmiederschen Kliniken, Gailingen, und vom 16.8.1992 bis 18.8.1992 im Marienhospital Stuttgart.

Aufgrund ihrer zahlreichen unfallbedingten Verletzungen kam es bei der Klägerin zu einer vollständigen Wesensveränderung. Sie ist körperlich und geistig schwerstbehindert. Infolge ihrer cerebralen Schädigungen ist die gesamte Motorik, Denk-, Merk- und Reaktionsfähigkeit erheblich verlangsamt. Sie leidet an Gedächtnisschwund im Bereich des Kurz- und Langzeitgedächtnisses. Ihre Sprachfähigkeit ist eingeschränkt. Sie spricht wenig und beschränkt sich im Wesentlichen auf die knappe Beantwortung an sie gerichteter Fragen. Ausgehend vom Nervensystem ist die gesamte Feinmotorik der Klägerin stark gestört, so dass sie z.B. mit einem Messer nur einfache Tätigkeiten, wie das Bestreichen eines Brotes ausführen kann. Die Intelligenz und die Reaktion der Klägerin entsprechen in Teilbereichen der eines kleinen Kindes. Seit dem Unfall leidet die Klägerin darüber hinaus an epileptischen Krampfanfällen. Zur Stabilisierung des bei dem Unfall mehrfach gebrochenen bzw. zertrümmerten linken Unterarmes wurde der Klägerin ein Metallstab als U-Schiene implantiert. Als sich die Klägerin 1992 wegen der Entfernung der Schiene in stationärer Behandlung befand, fiel sie aus dem Bett und brach sich den linken Unterarm erneut. Daraufhin musste die Schiene erneut eingesetzt werden. Infolge einer Schädigung des Nervensystems ist der rechte Arm unfallbedingt in der Bewegung und Motorik eingeschränkt. Sie muss sich bei höchstpersönlichen Bedürfnissen (z.B. Gesäßputzen) helfen lassen. Die Motorik der rechten Körperhälfte der Klägerin ist unfallbedingt beeinträchtigt. Ihr linkes Auge ist schwer geschädigt. Die Pupille ist starr, da die Nerven, mit denen die Öffnung des Augenlides gesteuert und die Bewegung der Pupille koordiniert werden, lädiert sind. Der Augenmuskel des rechten Auges ist ebenfalls verletzt. Der Augapfel ist nur in einem ganz kleinen Winkel bewegungsfähig. Das Auge ist nach operativer Korrektur einer starren Schielstellung nunmehr nahezu unbeweglich starr nach vorne gerichtet. Das Sichtfeld der Klägerin ist dadurch stark eingeschränkt, so dass sie seitliche Vorgänge nicht erfassen kann. Das Gehvermögen der Klägerin ist unfallbedingt stark eingeschränkt. Unfallbedingt leidet die Klägerin unter Depressionen, da sie zeitweise durchaus in der Lage ist, ihre Situation und die Zerstörung ihrer Persönlichkeit zu erkennen. Sie leidet hierunter und klagt dann verbal über die Sinnlosigkeit ihres Lebens infolge der Einschränkung ihrer Handlungs-, Erlebnis- und Bewegungsfreiheit. Beson...

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