Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 03.12.1992; Aktenzeichen 15 O 317/76) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadenersatz und Schmerzensgeld aufgrund der von ihr anläßlich eines Verkehrsunfalles vom 9.7.1976 erlittenen Verletzungen. Am Unfalltage war die damals zehnjährige Klägerin Beifahrerin im ... des ... . Zwischen dem PKW des ... und dem PKW des Beklagten zu 1) kam es im Begegnungsverkehr auf der Fahrbahn des ... zu einem Frontalzusammenstoß. Die Klägerin erlitt folgende Verletzungen: Offener Schädelberstungsbruch mit Impression rechts temporal (Schädelhirntrauma 3. Grades), Schaftbruch im mittleren Schienbeindrittel ohne Verschiebung, eine Wachstumsfugenschädigung an der rechten äußeren Oberschenkelrolle sowie Körperprellungen. Die Klägerin befand sich ca. drei Wochen im Zustand der Bewußtlosigkeit. Während dieser Zeit war nicht abzusehen, ob sie den Unfall überleben würde. Sie mußte zunächst drei Kopfoperationen über sich ergehen lassen, wobei die rechte Hälfte der Schädeldecke vollkommen entfernt und erst ca. ein Jahr später, wozu ein erneuter dreiwöchiger stationärer Aufenthalt im Knappschaftskrankenhaus erforderlich wurde, durch eine Plastik ersetzt werden konnte. Im Laufe des Jahres 1979 wurde deutlich, daß aufgrund der erlittenen Verletzungen erhebliche Dauerfolgen bei der Klägerin verbleiben würden. Die Klägerin leidet an epileptischen Anfällen. Erstmals am 24.09.1979 kam es zu einem epileptischen Anfall, der zu einem stationären Aufenthalt der Klägerin im ... in ... führte. Ferner stellte sich heraus, daß ein Muskelband, das die Kniescheibe hält, beim Unfall durchtrennt worden war. Als Folge davon hatte sich das rechte Bein in eine Schieflage verschoben. Die Klägerin mußte einen 5 - wöchigen Krankenhausaufenthalt mit Operation hinnehmen. Darüberhinaus schränkte sich die Sehfähigkeit der Klägerin ein. In der Folgezeit kam es immer häufiger und in immer stärkerem Maße zu Anfällen. In der Zeit vom 04. bis 19.10.1982 war sie in stationärer neurologischer Behandlung in den ... . Aufgrund der Krampfanfälle mit kurzzeitiger Ohnmacht kam es zu Folgeverletzungen. Am 22.1.1963 stürzte die Klägerin und zog sich eine Tibiakopffraktur sowie einen Unterarmbruch zu, so daß ein weiterer sechswöchiger stationärer Aufenthalt notwendig wurde.
Durch Bescheid des Versorgungsamtes der Stadt ... vom 9.3.1991 wurde der Klägerin eine MdE von 100 % anerkannt.
Die Klägerin besuchte zum Unfallzeitpunkt die vierte Klasse der Grundschule. Am 6.7.1976 hatte sie die Mitteilung bekommen, daß sie in die Klasse 5 des ... aufgenommen war. Nachdem sie sich nach dem Unfall zunächst bis zum 5.1.1977 in stationärer Krankenhausbehandlung befunden hatte, konnte sie seit Mai 1977 wieder die Schule besuchen. Den Übergang auf das Gymnasium schaffte sie jedoch nicht. Sie besuchte seit Sommer 1977 die Realschule. Wegen zunehmender Probleme folgte schließlich der Wechsel von der Realschule auf die Hauptschule, die die Klägerin mit der 10. Klasse im Sommer 1983 abschloß. Im Herbst 1984 kam es zu Arbeitserprobungs- und Berufsförderungsmaßnahmen, mit dem Ergebnis, daß die Klägerin ab Schuljahr 1985/1986 die Handelsschule besuchen sollte. Ab 22.2.1988 nahm die Klägerin an einem Berufsförderlehrgang in der außerbetrieblichen Ausbildungsstätte der Handwerkskammer teil. Es schloß sich in der Zeit vom 15.8.1988 bis 22.8.1988 der Versuch einer Ausbildung zur Bürokauffrau im Berufsbildungswerk an. Krankheitsbedingt wurde die Ausbildung abgebrochen. Am 3.3.1989 wurde sie fortgesetzt und bis zum 23.1.1992 fortgeführt, allerdings abgestuft als Bürokraft. Die Klägerin hat die Ausbildung zur Bürokraft vor der ... erfolgreich beendet. Mit Abschlußzeugnis vom 20.1.1992 erreichte sie den Berufssohulabschluß mit einer Note "befriedigend". Die Klägerin lebt zur Zeit wieder im Haushalt ihrer Eltern. Sie ist seit dem 1.7.1993 bei der Arbeiterwohlfahrt in ... im Rahmen eincr AB-Maßnahme beschäftigt. Dort werden Altkleider angenommen und sortiert. Sie wird zu ihrem Arbeitsplatz gefahren und wieder abgeholt.
Aufgrund der unfallbedingt erlittenen Verletzungen verlangt die Klägerin von den Beklagten, deren Haftung in vollem Umfang zwischen den Parteien unstreitig ist, Zahlung von Schmerzensgeld, Pflegekosten und Verdienstausfall.
Die Klägerin hat vorgetragen, unfallbedingt sei eine starke Wesensveränderung eingetreten, so daß sie nunmehr nicht in der Lage sei, Initiativen zu ergreifen. Sie lebe antriebsarm vor sich hin. Im übrigen sei es mit der Zeit immer häufiger zu Anfällen gekommen. Sie habe alle drei Tage einen Krampfanfall mit kurzzeitiger Ohnmacht erlitten. Die Anfälle träten ohne Ankündigung auf, so daß sie umfalle, wo sie gerade sei. Sie hat für die Zeiten vom 2.6.1991 bis 2.9.1991 und vom 4.9.1991 bis 4.1.1992 Aufzeichnungen über die Anfallshäufigkeit vorgelegt (GA 257, 274 - 277).
Sie hat gemeint, ein Schmerzensgeld von 60.000,-- DM sei angemessen sowie für die Zeit vom 1.1.1977 bis zum 31.12...