Verfahrensgang
Tatbestand
Die damals 10jährige Klägerin erlitt am 9. Juli 1976 einen Verkehrsunfall, den der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw verschuldet hat. Es steht außer Streit, daß die beiden Beklagten für die Unfallfolgen aufkommen müssen.
Die Klägerin wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Sie erlitt einen offen Schädelbasisbruch mit Impression rechts temporal (Schädelhirntrauma 3. Grades), einen Schaftbruch im mittleren Schienbeindrittel ohne Verschiebung, eine Wachstumsfugenschädigung an der rechten äußeren Oberschenkelrolle sowie Körperprellungen. Die Klägerin war etwa drei Wochen bewußtlos; während dieser Zeit war nicht abzusehen, ob sie den Unfall überleben werde. Sie mußte sich drei Kopfoperationen unterziehen. Dabei wurde die rechte Hälfte der Schädeldecke vollkommen entfernt; sie konnte erst etwa ein Jahr später durch eine Plastik ersetzt werden, wozu ein erneuter dreiwöchiger Krankenhausaufenthalt erforderlich wurde. Die Wachstumsfugenschädigung führte zur Ausbildung einer X-Bein-Fehlstellung, die eine Korrekturoperation notwendig machte.
In der Folgezeit kam es durch die unfallbedingten Hirnsubstanzdefekte zur Ausbildung eines schwer einstellbaren hirnorganischen Anfallsleidens. Außerdem führte die Hirnverletzung zu einer ausgeprägten Wesensveränderung mit verminderter Leistungsfähigkeit, psychomotorischer Verlangsamung, Verlangsamung des Denkablaufs, Affektlabilität sowie Antriebsminderung. Die unfallbedingte Hirnsubstanzschädigung hatte ferner einen Sehnervenschwund mit leichter Sehschärfeneinschränkung und erheblichen Gesichtsfeldausfällen mit zunehmender Tendenz zur Folge. Weitere Unfallverletzungen sind eine Stufenbildung im Bereich der Schädelkalotte nach neurochirurgischer Defektdeckung mit Knochenzement, ein knöchern ausgeheilter Schienbeinschaftbruch rechts, eine rechtsseitige Beinverkürzung um etwa 2 cm als Folge einer Wachstumsfugenverletzung am körperfernen Oberschenkelende, eine regelrechte Beinachse beidseits nach operativem Korrektureingriff, ein knöchern folgenlos ausgeheilter Schienbeinkopfbruch links, ein knöchern folgenlos verheilter körperferner Speichenbruch an typischer Stelle rechts sowie reizlos verheilte Operationsnarben. Durch Bescheid des zuständigen Versorgungsamtes vom 9. März 1991 wurde der Klägerin eine MdE von 100 % zuerkannt.
Drei Tage vor dem Unfall hatte die Klägerin, die die 4. Klasse der Grundschule besuchte, die Mitteilung erhalten, daß sie in die Klasse 5 des Gymnasiums aufgenommen war. Nach dem Unfall besuchte sie seit Mai 1977 wieder die Schule. Den Übergang auf das Gymnasium schaffte sie jedoch nicht; sie besuchte seit Sommer 1977 die Realschule, mußte dann aber wegen zunehmender Probleme auf die Hauptschule überwechseln, die sie mit der 10. Klasse im Sommer 1983 abschloß. Nach zwischenzeitlichen Arbeitserprobungs- und Berufsförderungsmaßnahmen sowie der Teilnahme an einem Berufsförderlehrgang unternahm die Klägerin im August 1988 den Versuch einer Ausbildung zur Bürokauffrau im Berufsbildungswerk V. Dieser Versuch mißlang; die Klägerin ließ sich sodann zur Bürokraft ausbilden und schloß diese Ausbildung im Januar 1992 ab. Zur Zeit lebt die Klägerin, die sich während ihrer beruflichen Ausbildung im Berufsbildungswerk V. aufhielt, wieder im Haushalt ihrer Eltern. Seit Juli 1993 ist sie bei der Arbeiterwohlfahrt in L. im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme beschäftigt; dort werden Altkleider angenommen und sortiert. Die Klägerin wird zu ihrem Arbeitsplatz gefahren und wieder abgeholt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 DM und eine nach Zeitabschnitten gestaffelte monatliche Schmerzensgeldrente von 550 DM, 600 DM und 630 DM. Ferner macht sie geltend, daß sie wegen ihrer Krampfanfälle der ständigen Pflege bedürfe; sie verlangt für Pflegekosten monatliche Beträge von 1.000 DM für die Zeit ab Januar 1980 bis Juni 1990 und von 1.200 DM für die Zeit ab Juli 1990. Außerdem begehrt die Klägerin den Ersatz ihres unfallbedingten Verdienstausfalls; hierzu trägt sie vor, daß sie trotz der Fördermaßnahmen in das Erwerbsleben nicht mehr voll eingegliedert und allenfalls sehr beschränkt und unter ständiger Obhut zu einer leichten Arbeit eingesetzt werden könne.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 313.389,30 DM nebst Zinsen sowie ab 1. Januar 1993 eine monatliche Rente in Höhe von 3.830 DM zu zahlen. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 200.000 DM hat. Dieser Betrag setzt sich nach seiner Berechnung zusammen aus einem einmal zu zahlenden Kapitalbetrag von 60.000 DM und monatlichen Schmerzensgeldrenten von 550 DM für die Zeit von Januar 1977 bis Dezember 1986, von 600 DM ab Januar 1987 bis Juni 1990 und von 630 DM ab Juli 1990; dabei hat das Landgericht den Schmerzensgeldbetrag um ein bereits gezahltes Schmerzensgeld in Höhe von 80.000 DM gekürzt. Für Pflegekosten hat das Landgericht der Klägerin Beträge von monatlich 1.000 DM für die Zeit von Januar 1980 bis Februar 1989, von monatlich 500 DM für die Zeit von März 1989 bis Juni 1990, von monatlich 600 DM für die Zeit von Juli 1990 bis Januar 1992 (während der beiden letztgenannten Zeiträume war die Klägerin in den Anstalten V. internatsmäßig untergebracht) und von monatlich 1.200 DM für die Zeit ab Februar 1992 zuerkannt. Dabei hat das Landgericht die Ansprüche der Klägerin um einen bereits gezahlten Betrag von 20.000 DM gekürzt. Den Verdienstausfallanspruch hat das Landgericht mit monatlich 1.400 DM für 1987, mit monatlich 1.456 DM für die Zeit von Januar bis August 1988, mit monatlich 1.500 DM für die Zeit von September 1988 bis Juni 1990, mit monatlich 1.800 DM für die Zeit von Juli 1990 bis Dezember 1992 und mit 2.000 DM für die Folgezeit bemessen. Dabei hat das Landgericht Ausbildungsgelder in Höhe von 3.740 DM, 3.589,74 DM und 3.828,96 DM abgezogen, die die Klägerin erhalten hat.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt, soweit sie als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Klägerin mehr als 96.441,30 DM (in diesem Betrag sind 40.000 DM Schmerzensgeld enthalten) sowie ab 1. Januar 1993 eine monatliche Rente von mehr als 300 DM zu zahlen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klägerin unter Abweisung der Klage im übrigen und Zurückweisung der weitergehenden Berufung einen Betrag von 275.689,30 DM nebst Zinsen sowie ab 1. Mai 1994 eine monatliche Rente von 1.340 DM zuerkannt und festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte sämtliche zukünftigen unfallbedingten materiellen Schäden zu ersetzen.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen beider Parteien. Die Klägerin erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Beklagten verfolgen mit ihrer Revision ihre im zweiten Rechtszug gestellten Anträge mit Ausnahme des Antrags auf Abweisung des Feststellungsbegehrens weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 195.000 DM für angemessen; auf diese als Kapitalbetrag zu zahlende Summe rechnet es die vorprozessual gezahlten 80.000 DM an. Die Pflegekosten, die die Beklagten der Klägerin gemäß § 843 BGB zu erstatten haben, beziffert das Berufungsgericht für die Zeit von Januar 1980 bis April 1994 auf 31.400 DM. Dabei geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Pflegekosten von Januar 1980 bis Dezember 1983 (Volljährigkeit der Klägerin) monatlich 100 DM, für die Zeit von Januar 1984 bis Februar 1989 monatlich 200 DM, für die anschließende Zeit bis Januar 1992 (Aufenthalt in den Anstalten in V.) ebenfalls monatlich 200 DM und für die daran anschließende Zeit bis April 1994 monatlich 400 DM betragen. Den danach errechneten Betrag in Höhe von 35.000 DM reduziert das Berufungsgericht um einen bereits gezahlten Betrag in Höhe von 3.600 DM. Die Berücksichtigung weiterer Zahlungen auf das Pflegegeld, die die Beklagten behauptet haben, lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, daß die Beklagten diese Zahlungen nicht belegt hätten und die Klägerin sie nicht unstreitig gestellt habe. Für die Zeit ab Mai 1994 erkennt das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Rente von monatlich 400 DM zu. Dabei läßt es sich von dem Gedanken leiten, daß die Klägerin nur einer allgemeinen Aufsicht und Bereitschaft für den Fall eines Anfalls bedürfe. Bei der Berechnung des Anspruchs der Klägerin auf Erstattung des unfallbedingten Verdienstausfalls, den das Berufungsgericht für die Zeit von Januar 1987 bis April 1994 auf 129.289,30 DM beziffert, übernimmt das Berufungsgericht für die Zeit bis Dezember 1992 die Beträge, die das Landgericht der Klägerin zuerkannt hat (104.289,30 DM). Für die folgende Zeit legt das Berufungsgericht seiner Berechnung ein fiktives Brutto-Einkommen der Klägerin in Höhe von monatlich 2.600 DM zugrunde. Dabei stützt sich das Berufungsgericht darauf, daß die Klägerin drei Tage vor dem Unfall in die Klasse 5 des Gymnasiums aufgenommen worden war und daß sie ab Juli 1993 im Rahmen ihrer AB-Maßnahme ein monatliches Brutto-Einkommen von 1.658 DM bezieht. Um dieses auf 1.660 DM aufgerundete monatliche Arbeitseinkommen der Klägerin kürzt das Berufungsgericht ihr fiktives monatliches Brutto-Einkommen von 2.600 DM, so daß ein Verdienstausfall von 940 DM monatlich verbleibt. Die der Klägerin ab Mai 1994 zuerkannte monatliche Rente beträgt danach 1.340 DM (400 DM Pflegegeld + 940 DM Verdienstausfall).
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der beiden Revisionen nicht stand.
1. Revision der Klägerin
a) Die Klägerin wendet sich mit Recht dagegen, daß ihr das Berufungsgericht für die Zeit ab Mai 1994 einen Verdienstausfallerstattungsanspruch in Höhe von nur 940 DM monatlich zuerkannt hat.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Klägerin ohne den Unfall in Zukunft ein monatliches Brutto-Einkommen von 2.600 DM gehabt hätte. Hierzu macht die Revision mit Recht geltend, daß diese Überlegung einer nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Der in diesem Zusammenhang erscheinende Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Klägerin wenige Tage vor dem Unfall in die Klasse 5 des Gymnasiums aufgenommen worden war, spricht dafür, daß sie ohne den Unfall auf die Dauer ein höheres Einkommen als 2.600 DM brutto gehabt hätte. Die weitere Überlegung, die auf das jetzige Einkommen der Klägerin abstellt, erweist sich schon im Ansatz als nicht tragfähig. Bei diesem Einkommen handelt es sich um Bezüge, die die Klägerin hat, nachdem sie in ihrer Ausbildung durch den Unfall aus der Bahn geworfen worden ist. Diese Bezüge erlauben keinen Rückschluß auf die Einkünfte, die die Klägerin ab Mai 1994 gehabt hätte und in Zukunft haben würde, wenn sie nach dem Abschluß ihrer durch den Übertritt in das Gymnasium eingeleiteten Ausbildung in das Erwerbsleben eingetreten wäre. Die Schätzung des Verdienstausfallschadens muß in solchen Fällen unter Berücksichtigung der Darlegungserleichterungen aus § 252 BGB und § 287 ZPO nach den Gesichtspunkten erfolgen, die die Rechtsprechung hierfür herausgebildet hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe, DAR 1989, 104, 105 m.w.N.). Dies hat das Berufungsgericht nicht beachtet.
Bei der erneuten Schätzung des fiktiven Brutto-Einkommens der Klägerin ist das Berufungsgericht entgegen der in der Revision der Beklagten vertretenen Auffassung nicht etwa auf ein monatliches Bruttogehalt von höchstens 2.000 DM festgelegt. Allerdings hat die Klägerin das landgerichtliche Urteil, durch das ihr für die Zeit ab Januar 1993 ein Verdienstausfallerstattungsanspruch von monatlich 2.000 DM zuerkannt worden ist, unangefochten gelassen. Das bedeutet aber nicht, daß deshalb bei der Entscheidung über den unfallbedingten Verdienstausfall der Klägerin in Zukunft von einem fiktiven Brutto-Einkommen der Klägerin von nur 2.000 DM monatlich ausgegangen werden müßte. Das Landgericht hatte über die aus dem Unfall herrührenden Schadensersatzansprüche der Klägerin zu befinden. Das landgerichtliche Urteil ist deshalb nach seinem rechtlichen Inhalt dahin zu verstehen, daß der Verdienstausfallerstattungsanspruch der Klägerin ab Januar 1993 im rechnerischen Ergebnis auf monatlich 2.000 DM zu schätzen ist. Eine Festlegung auf ein bestimmtes fiktives Bruttogehalt der Klägerin in der Zukunft ist damit nicht verbunden. Das Berufungsgericht ist deshalb rechtlich nicht gehindert, bei einer Entscheidung über den unfallbedingten Verdienstausfallschaden der Klägerin unter Ausschöpfung seiner Schätzungskompetenz aus § 287 ZPO von einem deutlich höheren fiktiven monatlichen Brutto-Einkommen der Klägerin als 2.000 DM auszugehen. Es ist ihm nur verwehrt, der Klägerin einen höheren unfallbedingten Verdienstausfallerstattungsanspruch als monatlich 2.000 DM zuzuerkennen.
Der unfallbedingte Verdienstausfallschaden, den das Berufungsgericht nach den zu § 252 BGB und § 287 ZPO entwickelten Grundsätzen erneut zu schätzen hat, ist indes um die Einkünfte in Höhe von monatlich (rund) 1.660 DM zu kürzen, die die Klägerin aus ihrer im Juli 1993 im Rahmen der AB-Maßnahme übernommenen Tätigkeit erhält. Gegen diese Anrechnung, die das Berufungsgericht auch vorgenommen hat, ist entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie beruht auf § 254 Abs. 2 BGB, wonach die Klägerin verpflichtet ist, die ihr noch verbliebene Arbeitskraft im Rahmen des Zumutbaren einzusetzen, um den Schaden zu vermindern (vgl. Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438 m.w.N.). Der Senat versteht die Einkünfte, die die Klägerin aus ihrer Tätigkeit im Rahmen der AB-Maßnahme erhält, nicht - wie die Revision meint - als einen Ausgleich für verstärkte körperliche Bedürfnisse, sondern als Arbeitsentgelt. Sie ergeben sich, wie das Berufungsgericht feststellt, aus einer "Lohnabrechnung". Anhaltspunkte dafür, daß es sich hier um eine überobligationsmäßige Leistung handelt, die nicht anrechenbar wäre, sind nicht erkennbar (vgl. Senatsurteil vom 19. Oktober 1993 - VI ZR 56/93 - VersR 1994, 186, 187).
Die Anrechnung der Einkünfte, die die Klägerin erzielt, ändert indes - wie oben ausgeführt - nichts daran, daß ihr ein unfallbedingter Verdienstausfallerstattungsanspruch bis zur Höhe von 2.000 DM zuerkannt werden kann. Voraussetzung für die Zuerkennung eines Anspruchs in dieser Höhe ist allerdings, daß das Berufungsgericht bei seiner erneuten Schätzung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin ab Mai 1994 oder zu einem späteren Zeitpunkt ohne den Unfall ein Bruttogehalt von 3.660 DM monatlich oder mehr gehabt hätte. Ein solches Ergebnis tatrichterlicher Schadensschätzung erscheint dem Senat nicht fernliegend.
b) Als erfolgreich erweisen sich ferner die Angriffe der Revision der Klägerin, die sich gegen die zum Schmerzensgeldanspruch getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts richten.
Allerdings ist die Klägerin auch in diesem Punkt auf den Anspruchsrahmen beschränkt, der durch die von ihr nicht angegriffene landgerichtliche Entscheidung vorgegeben ist. Ihre Revision, mit der sie ein Schmerzensgeld von 200.000 DM und eine monatliche Schmerzensgeldrente von 630 DM erstrebt, muß deshalb schon angesichts des vom Landgericht zugrunde gelegten und im Ergebnis zugesprochenen Gesamtbetrages von 200.000 DM ohne Erfolg bleiben, soweit dieser Rahmen überschritten würde.
Die Klägerin dringt indes mit ihren Angriffen durch, soweit sie sich gegen die Versagung einer Schmerzensgeldrente wendet. Sie hat von Anfang an eine solche Rente neben einem Kapitalbetrag verlangt. Dem ist das Landgericht gefolgt, indem es der Klägerin ein Schmerzensgeldkapital von 60.000 DM und monatliche Schmerzensgeldrenten von zunächst 550 DM und zuletzt 630 DM zuerkannt hat. Von dieser Kombination von Kapital und Rente ist das Berufungsgericht ohne eine nachvollziehbare Begründung abgewichen, indem es der Klägerin nur einen Kapitalbetrag von 195.000 DM zugesprochen hat. Zwar ist die einmalige Kapitalzahlung der Normalfall. Bei schwersten Dauerschäden kommt indes eine Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1994 - VI ZR 44/93 - NJW 1994, 1592, 1594). Um einen solchen Fall geht es hier. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Klägerin in einer Intensität, die ihre Lebensführung auf Dauer entscheidend bestimmt, den unfallbedingten Schäden ausgesetzt. Das gilt nicht nur für die körperlichen Defizite (z.B. die Beinverkürzung) und die Sehschärfeneinschränkung sowie die Gesichtsfeldausfälle, sondern auch und vor allem für das unfallbedingte Anfallsleiden, die Wesensveränderung, die Verlangsamung des Denkablaufs, die Affektlabilität und die Antriebsminderung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bedarf die Klägerin wegen dieser Schäden der ganztägigen Unterstützung durch Dritte; sie ist immer wieder Zuständen der Hilflosigkeit ausgesetzt und auf eine behütende Umgebung angewiesen. In einem solchen Fall ist der Richter ohne dagegen sprechende weitere Gründe gehalten, sein Ermessen gemäß § 287 ZPO dahin auszuüben, daß er dem Antrag des Geschädigten auf Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente neben einem Kapitalbetrag stattgibt.
Das Berufungsgericht wird demgemäß über den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der schon gezahlten Schmerzensgeldbeträge (vgl. hierzu nachfolgend unter 2 a) neu zu befinden haben. Dabei bleibt es seiner tatrichterlichen Würdigung überlassen, ob es - den Erwägungen der Revision der Klägerin teilweise folgend - den Gesamtbetrag bis zu der durch das landgerichtliche Urteil gesetzten Grenze erhöht.
c) Zu Recht wendet sich die Revision der Klägerin auch dagegen, daß ihr das Berufungsgericht zum Ausgleich der Pflegekosten ab 1. Mai 1994 nur einen Betrag von monatlich 400 DM zuerkannt hat.
Das Berufungsgericht gelangt auf der Grundlage des Gutachtens des Prof. M. und nach dem Eindruck, den es in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin gewonnen hat, zu der Auffassung, daß die Klägerin nur einer "allgemeinen Aufsicht und Bereitschaft für den Fall eines Anfalls" bedarf. Dabei läßt das Berufungsgericht, wie die Revision zutreffend rügt (§ 286 ZPO), an dieser Stelle außer Betracht, daß die Klägerin nach den Ausführungen des Gutachters "ganztägig der Unterstützung durch Dritte bedarf", während das Berufungsgericht diese Feststellung seiner Entscheidung über das Schmerzensgeld selbst zugrunde legt. Das bedeutet, daß das Berufungsgericht im Rahmen der Entscheidung über die Pflegekosten den Betreuungsaufwand zu gering veranschlagt hat. Es bedarf damit auf der Grundlage des § 287 ZPO einer erneuten Entscheidung über die Kosten, die eine ganztägige Unterstützung der Klägerin durch Dritte veranlaßt; dabei wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß das Landgericht in seiner von der Klägerin nicht angegriffenen Entscheidung den Pflegekostenerstattungsanspruch der Klägerin ab Februar 1992 auf monatlich 1.200 DM begrenzt hat.
2. Revision der Beklagten
a) Die Beklagten machen mit Recht geltend, daß dem Berufungsgericht bei der Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zum Nachteil der Beklagten Fehler unterlaufen sind.
Allerdings bleibt die Revision der Beklagten ohne Erfolg, soweit sie einen Rechtsfehler darin erblickt, daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner Entscheidung zum Schmerzensgeld von einer Bewertung der einzelnen unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin abgesehen hat. Der Tatrichter, der nach § 287 ZPO über die Höhe des Schmerzensgeldes befindet, muß nicht jeder einzelnen im Rahmen der Schmerzensgeldentscheidung berücksichtigten Belastung einen bestimmten Geldbetrag zuordnen und den zuerkannten Gesamtbetrag in dieser Weise aufschlüsseln. Das Schmerzensgeld ist vielmehr eine einheitliche Entschädigung (vgl. Senatsurteil vom 6. Dezember 1960 - VI ZR 73/60 - VersR 1961, 164).
Die Beklagten rügen indes zu Recht, daß das Berufungsgericht die von den Beklagten bisher auf das Schmerzensgeld gezahlten Beträge nur in Höhe von 80.000 DM und nicht in Höhe von 120.000 DM abgesetzt hat (§ 286 ZPO). Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 1. Dezember 1993 vorgetragen, daß die Zweitbeklagte in der Berufungsinstanz schließlich einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 120.000 DM akzeptiert und diesen Betrag auch gezahlt habe. Die Klägerin hat diese Behauptung nicht bestritten; sie ist in ihren Schriftsätzen vom 10. Dezember 1993 und vom 25. April 1994 auf die Behauptung der Beklagten überhaupt nicht eingegangen. Das Berufungsgericht hätte daher davon ausgehen müssen, daß die Beklagten auf den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin bereits einen Betrag von 120.000 DM gezahlt haben (§ 138 Abs. 3 ZPO).
b) Auch die Angriffe, die die Beklagten mit ihrer Revision gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts zu den Pflegekosten richten, sind zum Teil begründet.
Allerdings rügen die Beklagten zu Unrecht, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit ihrer internatsmäßigen Unterbringung in den Anstalten in V. einen Betrag von monatlich 200 DM zuerkannt hat. Die Klägerin hat hierzu unwidersprochen behauptet, daß sie während ihres Aufenthalts in V. in ihrem Urlaub und an den Wochenenden zu Hause gewesen sei. Den damit verbundenen Aufwendungen konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler durch die Zuerkennung eines monatlichen Betrages von 200 DM Rechnung tragen. Diese Entscheidung bewegt sich im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens aus § 287 ZPO.
Die Beklagten wenden sich jedoch mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit von Januar 1980 bis Dezember 1985 Pflegekosten zugesprochen hat, ohne der in der Berufungsbegründung aufgestellten und unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten, vor dem 1. Januar 1986 habe eine Pflegebedürftigkeit nicht bestanden, nachzugehen. Dieser Vortrag mußte dem Berufungsgericht Veranlassung geben, sich - dem Gebot der Erschöpfung des Prozeßvortrags folgend (§ 286 ZPO) - ggf. unter Beweiserhebung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten nur mit einer zeitlichen Zäsur zugesprochen werden durfte. Aus diesem Grund konnte die Zuerkennung der Pflegekosten in Höhe des auf den Zeitraum Januar 1980 bis Dezember 1985 entfallenden Betrages von 9.600 DM (48 x 100 DM + 24 x 200 DM) nicht aufrechterhalten bleiben.
Die Beklagten machen ferner mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt hat, daß sie behauptet haben, außer der bei der Berechnung berücksichtigten Zahlung von 3.600 DM weitere Beträge in Höhe von 11.100 DM sowie in Höhe von monatlich 300 DM seit dem 1. Januar 1993 auf die Pflegekosten geleistet zu haben. Die Klägerin hat diese Zahlungen nicht bestritten. Die Behauptung der Beklagten gilt damit, wie die Revision der Klägerin zu Recht ausführt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Das bedeutet, daß das Berufungsgericht diese Zahlungen seiner Entscheidung hätte zugrunde legen müssen, ohne daß sich die Frage stellte, ob sie "belegt" seien; die Behauptung der Beklagten war nicht beweisbedürftig, weil sie unstreitig war. Die Vorschrift des § 138 Abs. 3 ZPO setzt auch nicht - wovon das Berufungsgericht aber offensichtlich ausgeht - voraus, daß die Klägerin die Behauptung der Beklagten ausdrücklich unstreitig stellte, vielmehr trat die in dieser Vorschrift vorgesehene Rechtsfolge schon ein, als die Behauptung der Beklagten nicht ausdrücklich bestritten wurde und die Absicht, sie bestreiten zu wollen, auch nicht aus den übrigen Erklärungen der Klägerin hervorging. Die der Klägerin zuerkannten Pflegekosten sind damit weiter um 11.100 DM sowie die von Januar 1993 bis April 1994 gezahlten Beträge von 4.800 DM (16 x 300 DM) zu kürzen.
Damit verbleiben von den der Klägerin zuerkannten rückständigen Pflegekosten 5.900 DM (31.400 DM abzüglich 9.600 DM + 11.100 DM + 4.800 DM).
c) Die Revision der Beklagten ist auch mit ihren gegen die Entscheidung zum Verdienstausfall gerichteten Angriffen erfolgreich.
Auch in diesem Punkt hat das Berufungsgericht, wie die Revision der Beklagten zu Recht rügt, unstreitigen Prozeßstoff nicht berücksichtigt. Die Beklagten haben behauptet, auf den Verdienstausfall 65.341,30 DM gezahlt zu haben. Hierzu hat sich die Klägerin nicht geäußert, so daß das Vorbringen der Beklagten gemäß § 138 Abs. 3 ZPO der Entscheidung als unstreitig zugrunde zu legen und der Verdienstausfallerstattungsanspruch der Klägerin um diesen Betrag zu kürzen war. Weiter hätte sich das Berufungsgericht, wie die Revision der Beklagten gleichfalls zutreffend ausführt, mit der Frage auseinandersetzen müssen, in welchem Umfang sich bei der von einem fiktiven Bruttoeinkommen ausgehenden Berechnung des Verdienstausfalls eine Ersparnis durch den Wegfall von Sozialabgaben und Steuern auswirkt (vgl. Senat BGHZ 127, 391, 395 f.). Ferner hat die Revision Erfolg mit ihrer Rüge, daß das Berufungsgericht der Klägerin für die Zeit von Januar bis Juni 1993 einen Verdienstausfallerstattungsanspruch in Höhe von monatlich 2.600 DM zuerkannt hat, während dieser Anspruch, wie oben unter 1 a) ausgeführt, auf 2.000 DM monatlich begrenzt ist.
Der der Klägerin vom Berufungsgericht zuerkannte Anspruch auf Erstattung des rückständigen Verdienstausfalls in Höhe von 129.289,30 DM (104.289,30 DM für die Zeit von Januar 1987 bis Dezember 1992 + 15.600 DM für die Zeit von Januar bis Juni 1993 + 9.400 DM für die Zeit von Juli 1993 bis April 1994) ist damit um 68.941,30 DM (65.341,30 DM + 3.600 DM) zu kürzen, so daß ein Verdienstausfallerstattungsanspruch in Höhe von 60.348 DM verbleibt.
Schließlich macht die Revision zu Recht geltend, daß dem Berufungsgericht auch insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen ist, als es der Klägerin einen Verdienstausfallerstattungsanspruch ohne zeitliche Begrenzung zugesprochen hat. Eine Verdienstausfallrente ist auf die voraussichtliche Dauer der Erwerbstätigkeit des Verletzten, wie sie sich ohne den Unfall gestaltet hätte, zu begrenzen. Danach ist bei der nach § 287 ZPO zu beurteilenden Entwicklung des Erwerbslebens eines nicht selbständig Tätigen grundsätzlich auf den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkt für den Eintritt in den Ruhestand abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 26. September 1995 - VI ZR 245/94 - VersR 1995, 1447, 1448 m.w.N.). Dies ist hier der 31. Januar 2031.
III.
Das Berufungsurteil war daher in Höhe von 106.248 DM (40.000 DM anerkanntes weiteres Schmerzensgeld + 5.900 DM Pflegekosten + 60.348 DM Verdienstausfall) aufrechtzuerhalten. Hinsichtlich der weitergehenden Klageansprüche war das Berufungsurteil unter Befristung des Verdienstausfallerstattungsanspruchs auf den 31. Januar 2031 aufzuheben. Die Sache war zur erneuten Entscheidung über diese Ansprüche an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 2993416 |
NJWE-VHR 1996, 141 |