Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob der unterlassene Schutz einer besonders gefährdeten Bauchdecke des Geschädigten (hier: Nichtanlegung eines Korsetts) gegen den Biß eines ihn unversehens angreifenden Hundes ein im Verhältnis zum Tierhalter anrechenbares Verschulden gegen sich selbst darstellt.
Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 20.03.1979) |
LG Augsburg (Entscheidung vom 04.09.1978) |
Tenor
I.
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. März 1979 teilweise aufgehoben und das Teilurteil des Landgerichts Augsburg vom 4. September 1978 abgeändert und neu gefaßt wie folgt:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über den durch Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Augsburg vom 6. April 1970 zuerkannten Betrag hinaus:
a)
einen weiteren Betrag von 128.448,28 DM;
b)
ein weiteres Schmerzensgeld von 40.000 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 3. März 1970;
c)
ab 1. Juli 1978 bis 31. Dezember 1978 eine monatliche Rente von je 1.050,61 DM, jeweils ab dem 1. eines jeden Monats mit 9,5 % jährlich verzinslich, und
d)
ab 1. Januar 1979 bis 31. März 1980 eine monatliche Rente von 1.024,01 DM
zu bezahlen.
2.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit nicht die Parteien die Hauptsache hinsichtlich des Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. April 1980 sowie das Feststellungsbegehren für erledigt erklärt haben und soweit nicht der Kläger (im Antrag vom 13. Juli 1978) Zahlung von 67.250,30 DM Zinsen und von weiteren Zinsen von 9,75 % aus 146.184,01 DM verlangt und soweit nicht die Feststellungsklage weitere, noch nicht berücksichtigte Zinsen zum Gegenstand hat.
3.
Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
II.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen der Kläger 3/5 und die Beklagte 2/5; die Kosten der Revision fallen dem Kläger zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 zur Last.
Tatbestand
Der 44 Jahre alte (frühere) Kläger (künftig: Kläger) wurde am 9. Mai 1968, als er die wochentags als Gaststube dienende Küche der Gastwirtschaft der Beklagten in M., betrat, von deren unter dem Tisch liegendem Schäferhund angefallen und gebissen; er wurde am rechten Oberarm und vor allem am Bauch verletzt. Da der Kläger im Krieg einen Bauchschuß mit Darmverletzungen erlitten hatte, was einen fast vollständigen Verlust der rechten unteren Bauchdecke mit erheblichem Narbenbruch zur Folge hatte (er war 80 % erwerbsgemindert und erhielt eine dementsprechende Kriegsbeschädigtenrente), verursachte der Hundebiß schwerste Verletzungen. Der Kläger wurde wegen einer Perforation des Dünndarms mit kotiger Peritonitis in lebensbedrohlichem Zustand operiert; am 10. Mai 1968 mußte er erneut operiert werden, wobei das untere Ileum in die Bauchdecke eingenäht und nach außen abgeleitet wurde. Bei einer zweiten Operation im Juli 1968 wurde nach Beseitigung der Verwachsungen eine Ileocoecalresektion mit Nahtvereinigung von Dünn- und Dickdarm sowie eine plastische Deckung des Bruchsackes vorgenommen. Der Kläger war insgesamt über drei Monate in stationärer Behandlung und mußte sich auch einer nervenfachärztlichen Untersuchung unterziehen. Ab Februar 1969 erhielt er von der Bundesanstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Er war nach dem Kriege als Viehverkäufer tätig gewesen; u.a. ab Juni 1967 als Angestellter bei einer Viehagentur an einem Tag pro Woche. Ferner half er seiner Ehefrau in deren Damenfriseursalon und Parfümeriegeschäft.
Mit der Behauptung, er sei durch die Folgen des Hundebisses völlig arbeitsunfähig geworden, hat der Kläger Ersatz seines materiellen und immateriellen Schadens eingeklagt. Ferner hat er die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten für allen weiteren Schaden begehrt.
Das Landgericht hat unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/4 dem Feststellungsanspruch zu 3/4 stattgegeben, den Leistungsansprüchen, insbesondere der Rente wegen Verdienstausfalls, indes nur unter erheblicher Reduzierung des Antragsbegehrens, darunter dem Schmerzensgeldanspruch in Höhe eines über die bereits bezahlten 7.000 DM hinausgehenden Kapitalbetrages von nur noch weiteren 28.000 DM. Das Oberlandesgericht hat die Beträge für Heilbehandlungskosten und Verdienstausfall geringfügig erhöht, dagegen die Schadensquote und den Schmerzensgeldbetrag bestätigt.
Mit der Revision hat der Kläger eine Haftung der Beklagten in vollem Umfang und damit auch eine Änderung des Feststellungsurteils angestrebt; er hat seinen bezifferten Klageanspruch, soweit er in Höhe von 397.572,61 DM abgewiesen worden war, weiter verfolgt, ferner an Verdienstausfall weitere Rentenbeträge für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 1978 von monatlich 4.564,13 DM und für die Zeit vom 1. Januar 1979 bis 30. September 1988 von monatlich 4.564,13 DM verlangt; zudem hat er einen weiteren Schmerzensgeld-Kapitalbetrag sowie eine Schmerzensgeld-Rente begehrt.
Während des Revisionsverfahrens (am 21. Februar 1980) ist der Kläger verstorben; sein Erbe führt den Rechtsstreit fort. Er hat den Rentenanspruch für die Zeit ab 1. April 1980 sowie den Feststellungsantrag für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem zugestimmt und beantragt, dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
I.
Zum Grund des Anspruchs (§ 833 BGB) streiten die Parteien nur über das dem Kläger im angefochtenen Urteil nach § 254 Abs. 1 BGB angelastete Mitverschulden.
1.
Das Berufungsgericht führt hierzu aus: Der Kläger müsse den Schaden in Höhe von 1/4 selbst tragen, weil er, obwohl er einen Narbenbruch hatte, weder ein Korsett noch eine Leibbinde getragen und damit die in eigenen Angelegenheiten aufzuwendende Sorgfalt außer acht gelassen habe. Wegen der Nachwirkungen der im Krieg erlittenen Verletzung sei ein derartiger Schutz der Bauchdecke schon zur Vermeidung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes unbedingt erforderlich gewesen. Die Narben im rechten Unterbauch seien 17 cm lang und 4-6 cm breit gewesen; die Bauchdecke sei nach dem Untersuchungsbefund von 1952 in diesem Bereich so dünn gewesen, daß die darunter liegenden Schlingen des Dünndarms sichtbar gewesen seien. Selbst bei nachträglicher Verfestigung der Narben und Verstärkung des Gewebes seien die Darmschlingen in diesem Bruchsack prolabiert und hätten eine dicke Verwölbung gebildet. Bei einem derartigen Zustand habe es sich dem Kläger - auch ohne eine ausdrückliche ärztliche Anordnung - aufdrängen müssen, einen Bauchschutz zu tragen, weil jede, auch nur leichte Verletzung des Bruchsackes zu einer Perforation des unmittelbar darunterliegenden Darms habe führen können. Der Kläger würde die schwerwiegende Darmverletzung nicht erlitten haben, wenn er ein Korsett oder eine Bauchbinde getragen hätte; der an sich nur leichte Biß des Hundes habe den vorgewölbten Bruchsack getroffen und sei in den ungeschützten Darm eingedrungen.
2.
Diese rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts vermag der Senat nicht zu billigen.
a)
Zwar kann selbstverständlich auch ein Tierhalter, der aus der Gefährdungshaftung des § 833 BGB haftet, dem Verletzten ein "Mitverschulden" entgegen halten. Hätte der Kläger etwa zu dem Angriff des Hundes beigetragen, indem er diesen geneckt oder gar gereizt gehabt hätte, so wäre durchaus in Erwägung zu ziehen, ihn einen Teil seines Schadens selbst tragen zu lassen; hierauf hat das Berufungsgericht aber den Vorwurf des Mitverschuldens nicht abgestellt. So könnte es zwar ein Mitverschulden begründen, wenn die Behauptung der Beklagten richtig wäre, der Kläger habe sich, als ihre Tochter ihr Kind in der Gastwirtschaft züchtigte, eingemischt; Hunde werden bekanntermaßen in der Verteidigung von Personen, insbesondere von Kindern, leicht aggressiv. Von einem solchen Sachverhalt hat sich das Berufungsgericht aber gerade nicht zu überzeugen vermocht. Vielmehr sieht es das Mitverschulden allein darin, daß der Kläger seine höchst verletzungsgefährdete Bauchdecke beim Betreten der Gastwirtschaft nicht durch Anlegen seines Korsetts geschützt hatte, wie er das bei seiner Tätigkeit auf dem Schlachthof, bei der Jagd usw. stets zu tun pflegte.
b)
Die Revision weist zu Recht darauf hin, daß die Beklagte dem Kläger nicht vorhalten kann, seine Bauchdecke bei jenem kurzen Besuch gegen einen Angriff ihres Hundes nicht geschützt zu haben.
Die Frage, ob in dieser Unterlassung ein zurechenbares Verschulden des Klägers gegen sich selbst liegt, kann nicht verallgemeinernd für alle Situationen, sondern nur im Hinblick auf die konkrete Gefährdungssituation beantwortet werden; es gibt insoweit keine eigenständigen Verhaltensnormen. Vielmehr sind stets die an den Geschädigten zu stellenden Anforderungen zu dem Haftungsrisiko, dem sich der Geschädigte im konkreten Haftungsfall ausgesetzt hat, in Bezug zu setzen. Nach ständiger Rechtsprechung (s. BGHZ 34, 355, 363; Urt. v. 21. September 1971 - VI ZR 122/70 = VersR 1971, 1123; v. 11. Juli 1978 - VI ZR 138/76 = VersR 1978, 1070, 1071; zuletzt Urt. v. 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79 = VersR 1980, 675) ist die in § 254 Abs. 1 BGB geregelte Berücksichtigung eigenen Verschuldens am Schadenreintritt Ausdruck des in § 242 BGB niedergelegten Grundsatzes von Treu and Glauben; daher muß es, soll § 254 BGB angewendet werden, gerade im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheinen, wenn der Geschädigte seinen Anspruch in vollem Umfang liquidieren will, obschon er die Schadensvermeidung von seinem Verantwortungsbereich her in besonderer Weise erschwert hatte. Hieran fehlt es aber im Streitfall. Mag dem Kläger das Nichtanlegen der Leibbinde oder des Korsetts im Rahmen einer anderen Haftungsbeziehung, beispielsweise bei einem durch einen im Gedränge von einem Dritten unvorsichtig geführten Stoß, durchaus als Mitverschulden vorgeworfen werden können, so ist dies im Streitfall im Verhältnis zu dem sich in der als Wirtsstube dienenden und damit jedermann zugänglichen Küche ereignenden Angriff des Hundes nicht angebracht. Ob der Kläger an sich damit hätte rechnen können, daß die Beklagte den festgestelltermaßen (BU S. 16) aus früheren Unfällen als bissig erkannten Hund in ihrem Gastraum ungesichert belassen und damit Besucher gefährden würde, kann dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich durch den unvermittelten Angriff des Hundes ein eindeutig in die Verantwortungssphäre der Beklagten fallendes besonderes Risiko verwirklicht, das zu vermeiden sie gehalten war und auch sehr wohl in der Lage gewesen wäre. Es steht der Beklagten bei dieser Sachlage nicht an, dem Kläger entgegenzuhalten, daß er durch eine vielleicht zweckmäßige aber letztlich in seine Entscheidungsfreiheit fallende Vorsorgemaßnahme nicht bemüht gewesen war, die Schadensfolgen eines solchen rechtswidrigen Angriffs zu mindern; der Grundsatz von Treu und Glauben ergibt nicht, daß hier das Haftungsrisiko der Beklagten durch das Verhalten des Klägers unangemessen vergrößert und deshalb eine Verminderung der Haftungsschuld geboten wäre.
Der Senat verkennt nicht, daß sich diese Erwägungen weithin mit solchen decken, die auch bei grundsätzlicher Bejahung einer Mitverantwortung des Klägers über eine nur die Beklagte belastende Abwägung zum gleichen Ergebnis hätten führen können. Diese Übereinstimmung spricht nicht gegen sondern für die Richtigkeit des Ergebnisses. Sie steht auch nicht der Erkenntnis entgegen, daß, wiewohl reine Abwägungsfragen in der Regel dem Tatrichter vorbehalten sind, des Ergebnis hier aus Rechtsgründen einer Berichtigung durch das Revisionsgericht bedarf.
II.
1.
Zur Höhe des geltend gemachten Verdienstausfalls ist das Berufungsgericht der Überzeugung, daß der Kläger auch ohne den Unfall aufgrund seines Vorleidens (unter Berücksichtigung seiner 80 % igen Erwerbsminderung) zu einer weitergehenden Erwerbstätigkeit, als er sie vor dem Unfall ausgeübt hatte, nicht in der Lage gewesen wäre. Somit sei von dem vor dem Unfall erzielten Durchschnittseinkommen von rd. 7.000 DM jährlich auszugehen; das vom Kläger behauptete Bruttoeinkommen von monatlich 6.000 DM sei unrealistisch (BU S. 19). Da er nicht behaupte, in den Jahren vor dem Unfall ein höheres Einkommen erzielt zu haben, brauchten die von ihm benannten Zeugen nicht vernommen zu werden.
a)
Demgegenüber macht die Revision geltend, der vom Kläger angebotene Zeugenbeweis habe sich darauf erstreckt, daß dessen Arbeitskapazität wesentlich höher gewesen sei, als es sich in der Höhe seines Erwerbseinkommens ausgewirkt gehabt habe. Seine Erwerbstätigkeit habe seinerzeit darum nicht seiner Leistungsfähigkeit entsprochen, weil er sich überwiegend dem Hausbau in B. und der Mithilfe im Friseursalon seiner Frau gewidmet gehabt habe; diese beiden Beschäftigungen hätten sich einkommensmäßig aber nicht niedergeschlagen. Die Revision sieht in der Nichterhebung der angebotenen Beweise eine Verletzung des § 286 ZPO.
Diese Rüge greift nicht durch. Maßgebend ist nicht die Vorschrift des § 286 ZPO, sondern die des § 287 ZPO. Das Berufungsgericht hat sich innerhalb des ihm nach dieser Vorschrift eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens gehalten, wenn es die Behauptung des Klägers, er würde ohne das Schadensereignis gerade ab 1968 eine umfangreiche Erwerbstätigkeit als Einkäufer einer Großfirma aufgenommen haben, auch ohne erneute Vernehmung seiner Ehefrau und des Zeugen Munz nicht für hinreichend bewiesen erachtet. Günstigstenfalls konnten die Zeugen nämlich nur bekunden, daß eine solche Erweiterung der Tätigkeit des Klägers objektiv möglich und von ihm geplant war. Das Berufungsgericht läßt aber die Richtigkeit der Zusage einer Ausbaufähigkeit des eine Woche vor dem Unfall abgeschlossenen Vertrages mit dem Zeugen Munz vom 2. Mai 1968, wie dieser sie in seiner Bestätigung vom 30. August 1969 und in seiner Aussage vor dem Landgericht im Termin vom 15. März 1978 nebst schriftlicher Ergänzung vom 10. April 1978 als mögliche Entwicklung geschildert hat, dahingestellt; es hält den Kläger für die Ausübung einer derart umfangreichen Tätigkeit schon aus gesundheitlichen Gründen nicht für fähig. Diese Würdigung ist revisionsrechtlich unangreifbar. Darum kommt es nicht mehr darauf an, ob die in das Wissen der Zeugen gestellten Tatsachen angesichts der jahrelangen Untätigkeit des Klägers und im Hinblick auf den Mangel jeglicher Konkretisierung seiner angeblichen Bemühungen überhaupt ein geeignetes Beweismittel gewesen wären.
b)
Ebenso hält es sich im Rahmen des dem Tatrichter nach § 287 ZPO eingeräumten Ermessens, wenn das Berufungsgericht die Betriebsausgaben anhand der Steuererklärungen mit 15 % geschätzt hat.
2.
Lediglich die bei der Position "Verdienstausfall Firma Frank" im zuerkannten Betrag von 74.992,26 DM bereits vom Kläger berücksichtigt gewesene Leistung der AOK von 2.831,52 DM ist, da sie das Berufungsgericht (offenbar versehentlich) noch einmal in Abzug gebracht hat, dem Kläger zusätzlich zuzusprechen, was die Revisionserwiderung auch nicht verkennt. Diesen Betrag, gekürzt um 15 % Betriebsausgaben und um 25 % Mitverschulden, also in Höhe von 1.805,08 DM, hat die Beklagte anerkannt. Er war jedoch in vollem Umfang zuzusprechen, da der Mitverschuldenseinwand - wie bereits dargelegt - nicht gerechtfertigt ist und die (unrichtige) Einbeziehung dieses Betrages in den Abzug der Betriebsausgaben (BU S. 24) den Kläger nicht beschwert; die Beklagte hat aber keine Revision eingelegt.
Damit ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Position und durch den Wegfall des mit 1/4 bewerteten Mitverschuldens folgende Berechnung:
I. |
Heilbehandlungskosten: |
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1. |
Krankenhaus- u. Behandlungskosten |
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a) - d) |
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11.946,50 DM |
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abzgl. |
3.504,00 DM |
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8.442,50 DM |
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e) |
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9.381,30 DM |
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17.823,80 DM |
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abzgl. bezahlter |
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8.583,00 DM |
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9.240,80 DM |
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f) - h) |
Telefonkosten, Leibbinden pp. |
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532,65 DM |
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9.773,45 DM |
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2. |
Besuchsfahrten: |
1.088,00 DM |
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abzgl. bezahlter |
333,34 DM |
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|
|
754,66 DM |
754,66 DM |
|
|
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|
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10.528,11 DM |
II. |
Verdienstentgang: |
156.572,86 DM |
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abzgl. EU-Rente BfA |
57.693,90 DM |
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|
Versicherung |
1.080,61 DM |
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|
|
|
58.774,51 DM |
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|
|
|
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|
|
97.798,35 DM |
III. |
Mehraufwendungen: |
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Verpflegung u. Kleidung |
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20.121,82 DM |
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Insgesamt ergibt dies: |
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|
128.448,28 DM |
Ferner sind dem Kläger zuzusprechen an monatlichen Renten: |
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vom 1. Juli bis 31. Dezember 1978 |
1.795,21 DM |
|
abzüglich Rente BfA |
744,60 DM |
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je 1.050,61 DM |
und vom 1. Januar 1979 bis 31. März 1980 |
1.795,21 DM |
|
abzüglich Rente BfA |
771,20 DM |
|
|
|
je 1.024,01 DM |
III.
1.
Schließlich beanstandet die Revision die zu geringe Höhe des vom Berufungsgericht mit insgesamt 35.000 DM zuerkannten Schmerzensgeld-Kapitalbetrages und die Versagung einer Schmerzensgeldrente. Die Mindestvorstellung des Klägers belief sich auf einen Kapitalbetrag von 60.000 DM und auf eine Rente von monatlich 600 DM.
Auch diese Rüge führt nicht zum Erfolg. Ob das Berufungsgericht einem Geschädigten neben einem Schmerzensgeld-Kapitalbetrag zusätzlich eine Schmerzensgeld-Rente zubilligen will, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Senats dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; dasselbe gilt für die Bemessung der Höhe des Kapitalbetrages (Senatsurt. v. 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 = VersR 1976, 967, 968 m.w.Nachw.). Allerdings würde es einen revisionsrechtlich zu beachtenden Bemessungsfehler darstellen, wenn das Berufungsgericht, wie die Revision meint, außer dem (zu Unrecht) berücksichtigten Mitverschulden des Klägers auch seine Vorschädigung in dem Sinne als mindernden Faktor eingesetzt hätte, daß die Auswirkungen des Hundebisses bei einem nicht vorgeschädigten Verletzten günstiger verlaufen wären. Bei der Bemessung des materiellen Schadens sind allerdings die gesamten auf dem Schadensereignis beruhenden Verletzungsfolgen einzubeziehen, auch diejenigen, die sich durch eine schicksalhafte Anlage oder Vorschädigung des Geschädigten entwickelt haben. Jedoch kann bei Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit berücksichtigt werden, daß die Handlung des Schädigers nur eine schon vorhandene Schadensbereitschaft ausgelöst hat (s. Senatsurt. v. 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 = VersR 1970, 281 m.w.Nachw.; Gelhaar K + V 1970, 81); insoweit ergeben sich Grenzen für die Zurechenbarkeit der bloßen Auslösung (BGHZ 20, 137, 142). Diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Seine Ausführungen sind dahin zu verstehen, daß es lediglich bei Schätzung der Höhe des von ihm dem Kläger zuerkannten Schmerzensgeldes die bei diesem bereits vor dem Hundebiß vorhanden gewesenen erheblichen Beschwerden sowie die schon vorhandene Einbuße seiner Erwerbsfähigkeit in seine Erwägungen einbezogen hat. Andererseits ist insbesondere aus der Höhe des zuerkannten Betrages von 35.000 DM ersichtlich, daß das Berufungsgericht auch den Umstand berücksichtigt hat, daß der Hundebiß den Kläger gerade wegen seiner Vorschädigung besonders hart getroffen hat und schwerwiegende Folgen nach sich zog.
2.
Das Schmerzensgeld war daher lediglich um die in Fortfall gekommene Mitverschuldensquote zu erhöhen. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch des Grundsatzes, daß das Mitverschulden sich beim Schmerzensgeld nicht in einer rechnerischen Quote niederschlägt, kann der Senat ohne Bedenken davon ausgehen, daß das Berufungsgericht ohne ein dem Kläger anzulastendes Mitverschulden (über die bereits bezahlten 7.000 DM hinaus) einen weiteren Betrag von 40.000 DM für billig und angemessen erachtet haben würde. Er hat dem Kläger somit weitere 12.000 DM als Schmerzensgeld zugesprochen.
IV.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, daß die Parteien auch über den anerkannten Betrag von 1.805 DM (wenn auch unstreitig) verhandelt haben, daß sich andererseits aber der Streitwert durch die übereinstimmende Erledigungserklärung hinsichtlich des künftigen Schadens ermäßigt hat. Die insoweit nach § 91 a ZPO und zwar im Urteil (s. BGHZ 40, 265, 269) zu treffende Kostenentscheidung geht nur bezüglich der Mitverschuldensquote zu Lasten der Beklagten, da der Kläger insoweit obgesiegt haben würde. Im übrigen beruht die Entscheidung auf den §§ 97, 92 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018807 |
NJW 1982, 168 |
NJW 1982, 168-169 (Volltext mit amtl. LS) |
MDR 1982, 310 (amtl. Leitsatz) |