Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Gemeinschaftsordnung und Treu und Glauben

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Für den Beteiligten … beantragte der Notar … … am 10. Oktober 1990 eine Eintragung der Aufteilung nach § 8 WEG und der damit verbundenen Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Wohnungs- und Teileigentums für das im Grundbuch des Amtsgerichts … Band … Blatt … unter der Flur-Nr. … eingetragene Grundstück.

Mit Schreiben vom 30.10.1990 an Notar … wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – im Rahmen der gerichtlichen Aufklärungspflicht darauf hin, daß Teil III § 10 Nr. 3 und 4 der notariellen Urkunde Eintragungshindernisse aufweisen. Nachdem Notar … mit Schreiben vom 2.11.1990, eingegangen am 2.11.1990, Erinnerungen gegen die „Zwischenverfügung” vom 30.10.1990 eingelegt hatte, wies das Amtsgericht – Grundbuchamt – mit Beschluß vom 9.11.1990 den Antrag vom 10.10.1990 auf Eintragung der Aufteilung nach § 8 WEG und der damit verbundenen Gemeinschaftsordnung als Inhalt des Wohnungs- und Teileigentums zurück. Zur Begründung führte das Amtsgericht – Grundbuchamt – aus, das Schreiben vom 30.10.1990 sei keine Zwischenverfügung gewesen, da eine solche nicht habe erlassen werden dürfen. Es könne nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluß eines Rechtsgeschäfts (hier Nachtragsbeurkundung) hinzuwirken. Die vom teilenden Grundstückseigentümer in der Teilungserklärung einseitig gesetzte Gemeinschaftsordnung unterliege der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB und insoweit seien Teil III § 10 Nr. 3 und Teil III § 10 Nr. 4 zu beanstanden. Teil III § 10 Nr. 3 sei mit § 242 BGB nicht vereinbar, soweit bestimmt sei, daß unmittelbar nach der Abstimmung auf entsprechendes Verlangen eines Versammlungsteilnehmers oder des Verwalters die Stimmen nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile zu bewerten sind, denn die Teilnehmer an einer Eigentümerversammlung müßten darauf vertrauen können, daß ein einmal gefaßter Beschluß – gegebenenfalls aufgrund der vor einer Abstimmung festgelegten alternativen Zählweise – tatsächlich endgültig ist. Teil III § 10 Nr. 4 der notariellen Urkunde stelle eine mit dem Zweck des WEG nicht mehr zu vereinbarende Eigentumsbeschränkung dar, soweit der Verwalter berechtigt sei, einen säumigen Wohnungseigentümer von der Teilnahme an der Eigentümerversammlung auszuschließen. Einem Wohnungseigentümer sei damit bereits das bloße Recht auf Information genommen.

Mit Schreiben vom 17.11.1990, eingegangen am 19.11.1990, teilte Notar … mit, daß der Rechtsbehelf vom 2.11.90 auch gegen den Beschluß vom 11.11.1990 aufrechterhalten bleibe. Zur Begründung führte Notar … aus, er sei der Meinung, eine Zwischenverfügung hätte ergehen können. Darüber hinaus sei ein Verstoß durch die Regelungen in Teil III § 10 Nr. 3 u. 4 der Urkunde gegen § 242 BGB nicht ersichtlich.

Der Rechtspfleger half der Erinnerung gegen den Zurückweisungsbeschluß vom 9.11.1990 am 27.11.1990 nicht ab. Der Grundbuchrichter erachtete mit Verfügung vom 10.12.1990 die Beschwerde für unbegründet und legte die Akten dem Landgericht Regensburg vor. Eine weitere Beschwerdebegründung ging nicht mehr ein.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

Die Kammer ist dabei der Auffassung, daß das Amtsgericht – Grundbuchamt – zu Recht eine Zwischenverfügung nicht erließ, sondern mit gerichtlichem Schreiben vom 30.10.1990 auf bestehende Eintragungshindernisse hinwies. Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO durfte nämlich nicht ergehen, da der vom Grundbuchamt gerügte Mangel mit rückwirkender Kraft nicht heilbar gewesen wäre. Der Inhalt einer Zwischenverfügung kann es aber nicht sein, auf den Abschluß eines weiteren Rechtsgeschäfts, hier notwendige Nachtragsbeurkundung, hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll. Die beiden beanstandeten Bestimmungen, die im Grundbuch dinglich abgesichert werden sollen, können aber nur durch Nachtragsbeurkundung abgeändert werden. Eine Teileintragung, wie in der Beschwerdebegründung angesprochen, ist nicht möglich.

Die Kammer ist auch der Auffassung, daß die vom teilenden Grundstückseigentümer in der Teilungserklärung einseitig gesetzte Gemeinschaftsordnung der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB unterliegt (vgl. BayObLG, Beschluß vom 23.9.1988, 2 Z 97/87, veröffentlicht im Rechtspfleger 1990 Seite 160 folgende; Meike/Böttcher, Grundbuchrecht, 7. Aufl. Bd. 2, § 18 GBO, Anh. RdNr. 84 u. 98). Eine Einschränkung des Prüfungsrechts und damit der Prüfungspflicht ergibt sich nach Rechtsauffassung der Kammer auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, veröffentlicht im Rechtspfleger 1980, Seite 105, der gemäß im Grundbuchverfahren ein Verstoß gegen § 242 BGB „offensichtlich” und „offenkundig” sein muß. Eine derartige Offensichtlichkeit und Offenkundigkeit liegt hier vor, da sich der Verstoß gegen § 242 BGB schon aus dem vorgelegte...

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