Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentümersache. Beschlußanfechtung
Verfahrensgang
AG Kelheim (Aktenzeichen UR II 6/97) |
Tenor
1. Der Beschluß des Amtsgerichts Kelheim – Zweigstelle Mainburg – vom 27.5.1998 wird abgeändert.
2: Der Beschluß der Eigentümerversammlung vom 28.7.1997 zu Tagesordnungspunkt 5 (Abwahl des Verwalters aus wichtigem Grund) wird für ungültig erklärt.
3. Die Antragsgegner haben die gerichtlichen Kosten des Verfahrens 1. und 2. Instanz zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller machen gegenüber den Antragsgegnern die Unwirksamkeit der in der Eigentümerversammlung vom 28.7.1997 beschlossenen fristlosen Kündigung der Antragstellerin zu 5) geltend.
Die Antragstellerin zu 5) und Beschwerdeführer wurde im Juni 1995 zum Verwalter der Wohnanlage … bestellt. Vertragsende war der 1.7.2000. In der Eigentümerversammlung vom 28.7.1997 wurde unter Tagesordnungspunkt 5 die fristlose Kündigung des Beschwerdeführers, beschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf TOP 5 des Protokolls der Versammlung vom 28.7.1997 verwiesen.
Diesen Beschluß haben die Antragsteller angefochten und erstinstanzlich vorgetragen, daß ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht vorliege, da dem Verwalter Entlastung erteilt worden sei und im übrigen kein wichtiger Grund für die Entlassung vorliege. Die Antragsgegner haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Zur Begründung haben sie vorgetragen, daß der Verwalter trotz vorausgegangener Beschlüsse untätig geblieben sei. Im übrigen haben die Antragsgegner im Laufe des Verfahrens noch vorgetragen, daß die Antragstellerin zu 5) Gelder auf ein Sammelkonto überwiesen habe und dieses Konto als Eigenkonto geführt habe.
Auf die Beschlußanfechtung des Antragstellers zu 1) wurde mit Beschluß des Amtsgerichts Kelheim – Zweigstelle Mainburg – vom 27.5.1998 der Beschluß vom 28.7.1997 unter TOP 2 c aufgehoben. Im übrigen wurden, was die Beschlußanfechtung hinsichtlich der Kündigung des Verwalters betrifft, die Anträge zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, daß die Antragstellerin zu 5) Gelder der Wohnungseigentümergemeinschaft … über ein Eigenkonto habe laufen lassen. Dies sei in 3 Fällen geschehen. Obwohl dies nur in 3 Fällen und mit relativ geringen Beträgen geschehen sei, liege ein Verstoß gegen § 27 Abs. 4 WEG vor, so daß die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei.
Gegen diesen Beschluß hat die Antragstellerin zu 5) sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, daß es sich bei dem Konto um mein sog. offenes Treuhandkonto handle. Außerdem könne die Abberufung nur bei schwerwiegender Pflichtverletzung vorgenommen werden. Im Zusammenhang mit dem Konto liege aber keine Unterschlagung oder eine strafbare Handlung vor. Was die Einreichung des Schecks vom 1.8.1997 betreffe, so liege dies nach der Abberufung. Die Beschwerdeführerin hat daher beantragt,
den Beschluß des Amtsgerichts Kelheim, Zweigstelle Mainburg vom 27.5.1998 insoweit aufzuheben, als in Ziffer II. des Beschlusses auch der Antrag der Antragstellerin zu 5) vom 21.8.1997 zurückgewiesen worden ist und entsprechend diesem Antrag vom 21.8.1997 den Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 28.7.1997 zum Tagesordnungspunkt 5 für unwirksam zu erklären und aufzuheben und den Antragsgegnern die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 5) aufzuerlegen.
Die Antragsgegner haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Das Amtsgericht Kelheim – Zweigstelle Mainburg – habe zu Recht einen wichtigen „Grund für die Abberufung angeführt. Das von der Antragstellerin zu 5) genannte Sammelkonto werde eindeutig für Geldtransaktionen verwandt. Somit sei gegen § 27 Abs. 4 WEG verstoßen worden. Im übrigen habe die Antragstellerin zu 5) schon früher Überweisungen auf das Sammelkonto vorgenommen. Es handle sich hier um ein Eigenkonto, das im Rahmen eines Konkurses oder auch im Rahmen von Pfändungen belastet werden könne.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gem. § 45 Abs. 1 WEG statthaft. Die Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt. Der Beschwerdeführer als abberufener Verwalter ist auch befugt, den Beschluß über seine Abberufung anzufechten (vgl. BGH NJW 89, 1087).
Auch wenn hinsichtlich der Antragsteller, da es um eine Beschlußanfechtung geht, notwendige Streitgenossenschaft vorliegt, konnte der Beschwerdeführer die Beschwerde alleine einlegen (vgl. Thomas-Putzo, § 62 RdNr. 24). Sämtliche Antragsteller erhalten somit die volle Beteiligtenstellung auch für das Beschwerdeverfahren, auch wenn nur die Antragstellerin zu 5) Rechtsmittelführer ist.
III.
Die Beschwerde erwies sich als begründet, da es an einer ordnungsgemäßen Abberufung des Beschwerdeführers gem. § 28 Abs. 1 WEG fehlt.
Auch auf die in der Eigentümerversammlung vom 28.7.1997 genannten Gründe können sich die Antragsgegner nicht be...