Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung der Mietkaution im Einzugsermächtigungsverfahren. Ausübung des Vermieterpfandrechts bei Rückrufankündigung des Mieters

 

Orientierungssatz

1. Bei einer Zahlung der Mietkaution im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens liegt bei der Einreichung des Lastschriftformulars durch den Mieter noch keine wirksame Erfüllung vor, weil diese bis zum Ende der sechswöchigen Widerrufsfrist auflösend bedingt ist.

2. Übt der Vermieter sein Vermieterpfandrecht aus, nachdem der Mieter den Rückruf ("Rückbuchung") der Mietkaution angekündigt hatte, so berechtigt dies den Mieter nicht zur außerordentlichen Kündigung.

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

2.  Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 900,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten vermieteten mit Vertrag vom 26.04.1990 an den ... Möbelmarkt, Inhaber ..., einen Lagerraum zur Einlagerung von Möbeln in der ...-Str. ..., .... Die Mietvertragsparteien vereinbarten u. a. eine Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten, insgesamt 5 814,-- DM, die ... zusammen mit dem Mietzins für Juli 1990 durch Einreichung eines Lastschriftformulars bei der Sparkasse ... am 28.06.1990 bezahlte. Die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten bei der Sparkasse ... erfolgte am 29.06.1990 mit Wertstellung 30.06.1990. Das von ... eingereichte Lastschriftformular beinhaltet den ...-... Möbelmarkt als Zahlungspflichtigen, dessen Konto-Nr. bei der Volksbank ... den Verwendungszweck "Miete Juli + Kaution" in Höhe von insgesamt 7 123,50 DM und die beiden Beklagten als Zahlungsempfänger. Das Formular trägt oben rechts den Vermerk: "Einzugsermächtigung des Zahlungspflichtigen liegt dem Zahlungsempfänger vor".

Nachdem die Beklagten mit Schreiben vom 12.07.1990 Schadensersatzansprüche des ... wegen eines angeblich Anfang Juli 1990 an eingelagerten Möbeln entstandenen Wasserschadens abgelehnt hatten, kündigte dieser der Volksbank ... an, die Buchung von 7 123,50 DM vom Konto der Beklagten bei der Sparkasse ... wieder rückgängig zu machen. Nachdem die Beklagten durch eine Mitteilung der Sparkasse ... hiervon erfahren hatten, versperrten sie am 13.07.1990 den Zugang zur Lagerhalle, um das Vermieterpfandrecht auszuüben.

Nachdem ..., der damals einen Räumungsverkauf durchführte, mit Schreiben der Kläger vom 20.07.1990 den Beklagten mitgeteilt hatte, daß er die Zahlung von 7 123,50 DM nicht "zurückbuchen" werde, ermöglichten diese ihm noch am selben Tag den Zugang zur Lagerhalle. Die Rückbuchung des Betrages wurde schließlich auch nicht vorgenommen.

Mit Schriftsatz der Kläger vom 25.07.1990 sprach ... den Beklagten die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses aus. Am 26.07.1990 trat er seinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution an die Kläger ab.

Die Kläger meinen, daß die Beklagten durch das Versperren des Zugangs zur Lagerhalle unberechtigt das Vermieterpfandrecht ausgeübt hätten, weil ihnen keine Forderung aus dem Mietverhältnis zugestanden habe. Die Ausübung des Vermieterpfandrechts sei im Hinblick auf eine eventuell bestehende Forderung in Höhe von 740,-- DM unrechtmäßig gewesen. Die Art der Zahlung des ... sei eine solche mit erfüllender Wirkung i. S. d. § 362 BGB gewesen, weil dem Schuldner im Abbuchungsverfahren kein Widerrufsrecht wie im Einzugsermächtigungsverfahren zustehe. Die Zahlung der Kaution sei mit der Gutschrift auf dem Konto der Beklagten wirksam und nicht mehr rückgängig zu machen gewesen. Die rechtswidrige Absperrung der Lagerhalle stelle sich als verbotene Eigenmacht gem. § 858 BGB und damit als rechtswidriger Eingriff in den Gewerbebetrieb des ... dar, was diesen zur außerordentlichen Kündigung berechtigt habe. Dieses Kündigungsrecht bestehe auch deshalb, weil durch aufsteigendes Grundwasser in der Lagerhalle eingelagerte Möbel erheblich beschädigt worden seien.

Die Kläger beantragen zu erkennen:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an die Kläger 5 814,-- DM nebst 10,75 % Zinsen hieraus seit 01.08.1990 bezahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Ansicht, daß die Kautionszahlung des ... per Lastschriftverfahren keine gesicherte und endgültige und damit eine nicht vertragsgemäße Leistung i. S. d. § 362 BGB sei. Sie sei nicht dem Abbuchungsverfahren, sondern dem Einzugsermächtigungsverfahren zuzuordnen mit der Folge, daß ... noch ein sechswöchiges Widerspruchsrecht gehabt habe. Das Vermieterpfandrecht sei daher wegen des Nichtvorliegens einer vertragsgemäßen Leistung mit Erfüllungswirkung berechtigterweise ausgeübt worden, so daß die außerordentliche Kündigung vom 25.07.1990 unwirksam sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagten kein...

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