Verfahrensgang

AG Rostock (Beschluss vom 08.06.2013; Aktenzeichen 54 C 29/12)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Rostock vom 08.06.2013 – 54 C 29/12 WEG – abgeändert:

1. Die Kosten des Rechtstreits werden – mit Ausnahme der durch den Vergleichsabschluss entstandenen Einigungsgebühr, die von jeder Partei selbst zu tragen ist – dem Kläger auferlegt.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,– EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, § 91 a Abs. 2 ZPO und hat in der Sache Erfolg.

Die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO erfolgt nach billigem Ermessen, wobei Maßstab der Entscheidung, der aufgrund summarischer Prüfung zu prognostizierende Ausgang des Rechstreits ohne den Eintritt der Erledigung ist.

Danach sind, entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, dem Kläger die Kosten des Rechtstreits – mit Ausnahme der Kosten des Vergleichs – aufzuerlegen, weil die Klage unzulässig war und als solche abzuweisen gewesen wäre. Zutreffend haben die Beklagten darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht klagebefugt war, weil er zum Zeitpunkt der Klageerhebung bzw. innerhalb der in § 46 Abs. 1 S. 2 WEG normierten Frist nicht eingetragener Eigentümer der Souterrainwohnung (WE Nr. 1). … war.

Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 WEG darf Anfechtungsklage nur von einem Wohnungseigentümer erhoben werden. In der Regel ist derjenige Wohnungseigentümer, der im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eingetragen ist (vgl. BGH, Urteil v. 20.07.2012 – V ZR 241/11 – zitiert nach juris). Der unstreitig noch nicht in das Wohnungsgrundbuch eingetragene Kläger wäre nur dann klagebefugt gewesen, wenn es sich vorliegend um eine „werdende Wohnungseigentümergemeinschaft” gehandelt hätte, was aber ebenfalls unstreitig nicht der Fall war, denn er hat die Wohnung von der Voreigentümerin, Frau … durch not. Kaufvertrag vom … erworben. Zu diesem Zeitpunkt existierte die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits, was sich unschwer aus § 8 Ziffer 2 des not. Kaufvertrages entnehmen lässt. Mithin war der Kläger nicht mehr „Ersterwerber” – nur für diesen soll in der Entstehungsphase einer Wohnungseigentümerschaft eine vorverlagerte Anwendung des Wohnungseigentumsgesetz gelten (vgl. BGH, Urteil v. 11.05.2012 – V ZR 196/11 – m.w.N., zitiert nach juris) – sondern sog. „Zweiterwerber” oder „Wohnungseigentumsanwärter”. Diesem steht als Rechtsnachfolger eines Wohnungseigentümers die Anfechtungsbefugnis erst zu, sobald sein Eigentumserwerb vollendet ist. Das ist beim rechtsgeschäftlichen Erwerb erst mit der Umschreibung im Wohnungsgrundbuch der Fall (vgl. Bärmann/Klein, WEG, 11 Aufl., § 46 Nr. 25; BGH, a.a.O.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Hinsichtlich des Beschwerdewertes hat sich das Gericht an der Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts orientiert.

 

Fundstellen

Haufe-Index 7366085

ZMR 2014, 315

ZWE 2014, 382

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