Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Ziffer StrEG.
Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Stralsund wurde die Wohnungstür der Wohnung des Klägers in 20255 Hamburg XXX am 07.10.2007 zum Zwecke der Ergreifung des Beklagten gewaltsam geöffnet. Das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wurde nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mit Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 10.08.2009 ist dem Kläger insoweit eine Entschädigung dem Grunde zugesprochen worden.
Im staatsanwaltlichen Verfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 31.08.2009 die Entschädigung beziffert (Anlage K2, Bl. 10ff d.A.). Die Position 1.-4. befassen sich dabei mit den vom Kläger behaupteten entstandenen Beschädigungen durch das gewaltsame Eindringen an der Wohnungstür sowie der Gegensprechanlage. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Bescheid vom 04.02.2010 die Entschädigungsansprüche zurückgewiesen (Anlage K3, Bl. 13ff d.A.). Dabei stellte sich der Generalstaatsanwalt auf den Standpunkt, dass die anlässlich der durchgeführten Durchsuchung vom 7.10.2007 beschädigte Wohnungseingangstür von der Polizei wieder Instand gesetzt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, wieso nach der von der Polizei geleisteten Naturalrestitution ein überschießender oder weiterer Schaden überhaupt entstanden sein soll. Darüber hinaus meint die Generalstaatsanwaltschaft, dass sich aus der Antragsbegründung nicht der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Durchsuchung und der geltend gemachten Reparaturmaßnahme entnehmen lasse.
Der Kläger meint, die Generalstaatsanwaltschaft übergehe bei ihrer Entscheidung schlicht und ergreifend den Vortrag des Klägers. Die von der Generalstaatsanwaltschaft angesprochenen Aufwendungen für die Instandsetzung der Tür in Höhe von 226,34 EUR gem. Rechnung des Tischler- und Schlossnotdienstes XXX weise ihrem Inhalt nach offensichtlich lediglich eine provisorische Instandsetzung aus. Komplette Instandsetzungsmaßnahmen seien nicht erfolgt. Insbesondere habe eine malermäßige Instandsetzung der Tür ausweislich der Rechnung nicht stattgefunden. Es habe sich um eine Notreparatur, nicht jedoch um eine vollständige Instandsetzung gehandelt. Insbesondere sei weder der beschädigte Glaseinsatz, noch eine malermäßige Instandsetzung der Wohnungseingangstür durch den von der Polizei beauftragten Tischler durchgeführt worden.
Hinsichtlich des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs sei die Argumentation des Generalstaatsanwalt ebenfalls nicht nachvollziehbar. Die Tatsache, dass die Reparaturarbeiten - unstreitig - ca. 1 1/2 Jahre nach der Durchsuchung durchgeführt worden seien, ständen Ansprüchen des Klägers nicht entgegen. Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch sei nicht zwangsläufig, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang mit den Schadensbeseitigungsmaßnahmen und dem eingetretenen Schaden bestehe.
Der Kläger beantragt,
das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger EUR 936,41 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 31.08.2009 zu zahlen.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land meint, dass die nunmehr geltend gemachten Kosten nicht im Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme angefallen seien.
Darüber hinaus sei dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit der Wohnung nicht entzogen worden. Sie sei noch nicht einmal beeinträchtigt worden. Drittgeschädigten ständen jedoch keine Ansprüche nach dem StrEG zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Dem Kläger steht kein Anspruch gegen das beklagte Land auf Zahlung von 936,41 EUR aus § 2 Abs. 2 Ziffer 4 StrEG zu.
Zwar hat das Landgericht Stralsund mit Beschluss vom 10.08.2009 dem Kläger dem Grunde nach Schadenersatzansprüche nach § 2 StrEG zugesprochen.
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche dennoch nicht zu, weil hinsichtlich der beschädigten Gegenstände ein Schadenersatzanspruch des Klägers nicht besteht. Das StrEG gewährt lediglich die Entschädigung dessen, gegen den ein Strafverfahren betrieben wird. Drittgeschädigte haben grundsätzliche keine Ansprüche nach dem StrEG (herrschende Meinung vgl. Meyer, StrEG, 7. Auflage, Rn 15; OLG Nürnberg, NStZ-RR 2003, 62; OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2006, Az.: 3 Ws 102/06). Die hier beschädigten Gegenstände, d.h. Wohnungstür, Gegensprechanlage sowie Tapete, befinden sich - unstreitig - im Eigentum eines Dritten, nämlich des Vermieters. Dessen mögliche Ansprüche kann der Kläger nicht verfolgen. Zwar kann ei...