Entscheidungsstichwort (Thema)
Maklerprovisionsanspruch: Bindung an Prozeßausgang zwischen den Hauptvertragsparteien. Maklerprovisionsanspruch: Wirksamkeit des Hauptvertrages
Orientierungssatz
1. Der Provisionsanspruch des Maklers hängt nicht von dem Ausgang eines Prozesses zwischen den Hauptvertragsparteien ab, an dem er nicht beteiligt ist.
2. Ein notarieller Grundstückskaufvertrag, dem Skizzen beigefügt sind, die die Auslegung des Willens der Parteien über die Festlegung der Grenzen der verkauften Teilflächen zulassen, ist wirksam (entgegen BGH, 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Bad Doberan vom 20.04.2000 - 1 C 688/99 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Kläger auferlegt.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der dem Beklagten gezahlten Maklerprovision.
Die einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage § 812 BGB steht dem Kläger nicht zur Seite. Er hat die Provision nicht ohne Rechtsgrund gezahlt. Der Kläger hat sich dem Beklagten gegenüber verpflichtet, bei Zustandekommen des Grundstückskaufvertrages mit den Eheleuten ... die Provision zu entrichten. Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen.
Zwar der hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.04.1999 (V ZR 54/98) den hier streitigen Grundstückskaufvertrag im Rahmen der Rückzahlungsklage des Klägers gegen die Verkäuferin als von Anfang an unwirksam behandelt, weil der Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. Diese Entscheidung überzeugt das erkennende Gericht, wie noch auszuführen sein wird, aber nicht und hat im vorliegenden Rechtsstreit auch keine Bindungswirkung. Ihre Rechtskraft wirkt nur zwischen den Parteien des vorangegangenen Rechtsstreit. Eine Nebeninterventionswirkung zu Lasten des Beklagten scheidet aus, weil der Kläger ihm nicht den Streit verkündet hatte. Schließlich gibt es auch keinen Grundsatz, nach dem ein Makler an das Ergebnis eines Prozesses zwischen den Parteien des Hauptvertrages gebunden wäre. Maßgeblich für das Entstehen des Makleranspruchs sind die Provisionszusage und das Zustandekommen des Hauptvertrages. Wie die Parteien des Hauptvertrages anschließend über den Vertragsgegenstand disponieren oder prozessieren und ob sie ggf. eine überzeugende oder nicht überzeugende gerichtliche Entscheidung herbeiführen, hat mit den Voraussetzungen des Provisionsanspruchs nichts zu tun. Es besteht wegen der Möglichkeit der Streitverkündung auch weder eine Regelungslücke, die etwa im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen wäre, noch ein besonderes Schutzbedürfnis des Provisionspflichtigen.
Das Gericht ist deshalb der Aufgabe nicht enthoben, die hinreichende Bestimmtheit des Vertragsgegenstandes anhand des vorgelegten Kaufvertrages und insbesondere seiner Anlage selbst zu prüfen.
Ausgehen ist mit dem Urteil des BGH von dem Grundsatz, dass die verkaufte Teilfläche entweder aufgrund der Angaben in dem Kaufvertrag oder anhand der dem Vertrag beigefügten Skizze genau ermittelt werden kann. Es überzeugt indes nicht, wenn der BGH sodann ausführt, anhand der Skizze könne eine eindeutige Bestimmung des Kaufgegenstandes schon deswegen nicht vorgenommen werden, weil diese nicht maßstabsgerecht sei (vgl. auch die Kritik an dem Urteil des BGH von Kanzleiter, NJW 2000, 1919; von Campe DNotZ 2000, 109). Eine maßstabsgerechte Zeichnung erfüllt die Anforderung hinreichender Bestimmtheit im Regelfall; umkehren lässt sich dieser Schluss jedoch nicht. Auch bei einer nicht maßstabgerechten und nicht winkeltreuen zeichnerischen Darstellung des Kaufgrundstücks kann die verkaufte Teilfläche eindeutig definiert sein. Wird ein katastermäßig erfasstes, also klar definiertes Gesamtgrundstück in drei Teilflächen geteilt, die nebeneinander an der Straßenseite des Grundstücks liegen, so genügt nach allgemeiner Geometrie die Bestimmung der Schnittpunkte der beiden neuen (geraden) Grenzlinien mit der straßenseitigen Begrenzung sowie die Definition der Winkel beider Geraden mit der Frontlinie. Bei genauer Betrachtung der Entscheidungsgründe der BGH-Entscheidung besteht insoweit auch kein unüberbrückbarer Gegensatz zur Auffassung des BGH; auf Seite 6 oben führt er aus, die Zeichnung lasse deswegen keinen Schluß auf den Parteiwillen einer Aufteilung des Gesamtgrundstücks in Längsrichtung im Verhältnis 4:3 zu, weil im Hinblick auf die von der Straßenseite abweichende Länge der Rückseite zumindest der Winkel des jeweiligen Grenzverlaufs nach Norden (gemeint ist nach dem auf der Karte befindlichen Nordpfeil allerdings Süden) unbestimmt sei.
Die Kammer teilt die Auffassung des Oberlandesgerichts im Vorprozess, dass sich aus den in der Planskizze eingetragenen Angaben zur Aufteilung der Straßenfront ("ca. 15 m", "ca. 15 m" sowie "ca. 20 m" bei einer Gesamtlänge von "ca. 50 m") eine genaue Definition der Aufteilung der Frontseite gewinnen lässt. Die drei Teillängen stehen danach im Verhält...